BGer 1P.803/2000 |
BGer 1P.803/2000 vom 15.03.2001 |
[AZA 0/2]
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1P.803/2000/err
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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15. März 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Sigg.
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In Sachen
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W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zollikerstrasse 141, Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Z u g,Strafgericht des Kantons Z u g, Berufungskammer,
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betreffend
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Art. 9, 29 Abs. 2 BV
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(Strafverfahren), hat sich ergeben:
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A.- Am 11. November 1998 lenkte W.________ um 23.04 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild XXX durch die Edlibacherstrasse in Neuheim. Aufgrund einer Radarkontrolle verzeigte ihn die Kantonspolizei Zug am 4. Januar 1999 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts, da er mit 86 km/h (bei Abzug der Sicherheitsmarge mit 81 km/h) statt der signalisierten 60 km/h gefahren sei. Mit Strafbefehl vom 11. Januar 1999 bestrafte der Einzelrichter des Kantons Zug W.________ mit einer Busse von Fr. 550.--.
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Nachdem W.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, bestrafte ihn der Einzelrichter mit Urteil vom 6. Juli 2000 wieder mit einer Busse von Fr. 550.--.
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Im Rahmen des Beweisverfahrens liess der Einzelrichter durch die Untersuchungsrichterin am 15. September 1999 bei der Y.________ AG einen Bericht zur Reparatur des Radargerätes Gatso 24, Ofmet 15245, einholen, den F.________ vom Eidgenössischen Amt für Messwesen am 26. Juli 1999 erstattete.
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Am 22. November 1999 beauftragte der Einzelrichter F.________ mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob die W.________ betreffende Radarmessung vom 11. November 1998 korrekt vorgenommen worden sei. In seinem Gutachten vom 13. Dezember 1999 kam F.________ zum Ergebnis, die Geschwindigkeitsmessung und die Zuordnung des Messwertes zum Fahrzeug XXX seien korrekt gewesen. Der Einzelrichter stützte sein Urteil auf die Ergebnisse dieses Gutachtens.
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B.- W.________ erhob gegen das Urteil des Einzelrichters bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde, welche darauf nicht eintrat und die Eingabe an die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug weiterleitete. Mit Urteil vom 6. November 2000 wies die Berufungskammer des Strafgerichts die Berufung ab und bestätigte die Busse von Fr. 550.--.
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Das Strafgericht stellte fest, F.________ habe, als er sein Gutachten vom 13. Dezember 1999 erstattete, den Anschein des Vorbefasstseins und damit der Befangenheit erweckt; das Gutachten bilde daher keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilungsgrundlage. Indessen gehe aus dem Bericht der Kantonspolizei Zug vom 16. März 1999 hervor, dass W.________ mit seinem Fahrzeug innerhalb von 0,5 Sekunden die Strecke von 12,0 m zurückgelegt habe, wie sich bei der Auswertung von zwei im Zeitintervall von 0,5 Sekunden aufgenommenen Fotos ergebe. Das entspreche einer Geschwindigkeit von 86,4 km/h.
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C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Dezember 2000 stellt W.________ den Antrag, das Urteil des Strafgerichts vom 6. November 2000 sei aufzuheben.
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Das Strafgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, während sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht vernehmen liess.
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Mit Verfügung vom 1. Februar 2001 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Strafgericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, weil es sein (zweitinstanzliches) Urteil auf den Polizeibericht vom 16. März 1999 und die darin enthaltene Rechnung gestützt habe, ohne dass von diesem Entscheidgrund im vorangehenden Urteil des Einzelrichters und auch nicht an der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren die Rede gewesen wäre. Er sei von dieser Begründung völlig überrascht worden und habe sich nie dazu äussern können.
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b) Der betroffenen Partei ist vor dem Entscheid der Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 125 V 368 E. 4a, 124 I 52 E. 3c, 123 I 69, 116 V 185 E. 1a, je mit Hinweisen).
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c) Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass das Strafgericht das angefochtene Urteil auf eine andere Begründung stützte, als sie der Einzelrichter seinem vorangehenden Urteil zu Grunde gelegt hatte. Ebenso richtig ist es, dass davon an der Berufungsverhandlung nicht die Rede war. Indessen befand sich der Polizeibericht vom 16. März 1999 von diesem Datum an bei den Akten, in welche der Beschwerdeführer und sein Anwalt Einsicht nehmen konnten. Der Beschwerdeführer musste deshalb von Anfang an damit rechnen, die im Polizeibericht enthaltene Überlegung könnte für die Begründung des angefochtenen Urteils herangezogen werden. Ausserdem hatte auch der Einzelrichter in seinem Urteil (Ziff. 4.3) darauf Bezug genommen. Seine Rüge, das Strafgericht habe ihm das rechtliche Gehör durch Substitution einer neuen Begründung verweigert, erweist sich als offensichtlich unbegründet.
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2.- a) Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, es gehe nicht an, dass das Strafgericht das angefochtene Urteil auf einen Rapport der Kantonspolizei abstelle. Aus § 30bis der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (StPO) ergebe sich zumindest konkludent, dass nur Zeugeneinvernahmen als Beweismittel gültig seien. Der Polizeibericht sei auch inhaltlich unzutreffend, weil die Distanz zwischen den beiden Fotoapparaten nicht zutreffend sei und die Zeit von 0,5 Sekunden zum Auslösen nicht richtig festgehalten worden sei.
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b) § 30bis StPO regelt die Teilnahme des Angeschuldigten an der Zeugeneinvernahme. Ein Grundsatz, dass nur Zeugeneinvernahmen als Beweismittel zugelassen wären, kann der Bestimmung nicht entnommen werden. Die bloss sinngemäss erhobene Rüge der willkürlichen Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts ist offensichtlich unbegründet.
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c) Die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am Polizeibericht beschränkt sich auf die nicht weiter belegte Behauptung, die Distanz "zwischen den beiden Fotoapparaten" (gemeint ist wohl: zwischen den Standorten seines Fahrzeuges zu den Zeitpunkten der beiden Aufnahmen) und die Zeit von 0,5 Sekunden seien nicht zutreffend gemessen worden. Diese Kritik genügt offensichtlich nicht zur Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Dieser Teil der Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 36a Abs. 1 lit. a und b OG).
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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