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Original
 
[AZA 7]
U 269/98 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 15. März 2001
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
F.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt D.________,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
A.- Der 1948 geborene F.________ erlitt am 13. September
1995 einen Unfall, wofür die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht
anerkannte. Mit Verfügung vom 21. August 1997 stellte sie
die bisher erbrachten Versicherungsleistungen ein, weil die
noch geltend gemachten Beschwerden in keinem Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis (mehr) stünden. Dagegen erhoben
sowohl F.________ mit Eingabe vom 24. September 1997
wie auch die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend
SWICA) als Krankenversicherer am 29. August 1997 Einsprache.
Mit Schreiben vom 6. März 1998 teilte die SUVA dem
Rechtsvertreter des F.________ mit, dass die Einsprache den
durch die guten Sitten gebotenen Anstand verletze, weshalb
sie zur Verbesserung zurückgewiesen werde; bis zur Behebung
dieses Mangels werde die Einsprache nicht an die Hand
genommen. Nachdem sich der Versicherte schriftlich am
10. März 1998 geweigert hatte, die fragliche Einsprache zu
verbessern, hielt die Anstalt mit Schreiben vom 18. März
1998 an ihrem Standpunkt fest. Die von der SWICA eingelegte
Einsprache unterzog die SUVA dagegen einer materiellen Prüfung
und wies sie mit Entscheid vom 21. April 1998 ab, soweit
darauf einzutreten sei.
B.- a) Am 30. April 1998 gelangte F.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, in
Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von
Art. 106 Abs. 2 UVG seien ihm die gesetzlichen Leistungen
zu gewähren. Einen verfahrensleitenden Antrag der SUVA, die
Beschwerde wegen Verletzung des gebotenen Anstandes zur
Verbesserung zurückzuweisen und dem Rechtsvertreter von
F.________ eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, wies die Gerichtsleitung
mit Zwischenbescheid vom 1. Juli 1998 ab, was
auf Gesuch hin vom Gericht mit Entscheid vom 19. August
1998 bestätigt wurde. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde
insofern gut, als dass die SUVA angewiesen wurde, die
Einsprache vom 24. September 1997 unter Berücksichtigung
der nachgereichten Beweismittel im Sinne der Erwägungen an
die Hand zu nehmen.
b) Zwischenzeitlich hatte die SWICA am 22. Juli 1998
gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 1998 ebenfalls
beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben
(Geschäfts-Nummer 422/98). Der Entscheid ist noch ausstehend.
C.- Die SUVA führt gegen den Entscheid vom 19. August
1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieser
sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit diese die Sache in Nachachtung des Gebots
der Verfahrenskoordination neu entscheide; weiter sei
die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeschrift vom
30. April 1998 zur Verbesserung zurückzuweisen mit der Androhung,
dass sie sonst unbeachtet bleibe, und den Verfasser
mit einer Ordnungsbusse zu belegen; endlich sei festzustellen,
dass die SUVA berechtigt war, auf die Einsprache
vom 24. September 1997 nicht einzutreten bzw. diese nicht
an die Hand zu nehmen.
Während sich das Bundesamt für Sozialversicherung
nicht vernehmen lässt, beantragt F.________ Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Rückweisung
an die Vorinstanz zum Sachentscheid umfasse. Das kantonale
Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
b) Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen
(Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5
Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der
einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen
solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das
kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht
(Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder
des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat
(BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.- a) Nach Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch
auf freie Meinungsäusserung. Soweit es um den Begriff
der "Meinung" geht, hat die Bestimmung keine weitergehende
Bedeutung als die vom Verfassungsrecht des Bundes
garantierte Meinungsäusserungsfreiheit. Darunter fallen die
Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und
mitteilbar gemachte Auffassungen und dergleichen (BGE 119
Ia 73 Erw. 3a, 117 Ia 477 Erw. 3b, 108 Ia 318 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung steht dem Anwalt in der Kritik an
der Rechtspflege von Verfassungs wegen weitgehende Freiheit
zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen
vorträgt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht
der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber
hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den
rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege
unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse
ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände
aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis,
der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der
Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch
gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem
Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch
eine allenfalls begründete nicht gefahrlos vorbringen. Die
Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in
Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer
Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein
kein Grund für eine Sanktion sein. Standeswidrig und
damit unzulässig handelt der Anwalt bei der Äusserung von
Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine
Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt,
statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu
beschränken (BGE 106 Ia 107 Erw. 8b).
b) Wie jedes Grundrecht gilt auch die Meinungsfreiheit
(welche bis Ende 1999 von der Rechtsprechung als ungeschriebenes
Verfassungsrecht des Bundes anerkannt war und
heute ausdrücklich in Art. 16 BV verankert ist, wobei sich
ihr Gehalt nicht verändert hat) nicht unbegrenzt. Einschränkungen
sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sind. So sieht etwa Art. 30
Abs. 2 und Abs. 3 OG für die Bundesrechtspflege vor, dass
bei ungebührlichen Eingaben eine Frist zur Behebung des
Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift
sonst unbeachtet bleibe. Allerdings ist in dieser
Regelung entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung
kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu sehen. Mangelt es für
das kantonale Beschwerdeverfahren oder das Verwaltungsverfahren
der Unfallversicherer an einer derartigen Bestimmung,
fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage
zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (zum
Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. November
2000 [U 279/00]).
c) Während das Prozessrecht des Kantons Schwyz für die
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht
eine inhaltlich weitgehend mit Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG
übereinstimmende Bestimmung kennt (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2
des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes [GO]), findet
sich für das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherer wie
auch für das verwaltungsinterne Verfahren allgemein (vgl.
Art. 52 VwVG) keine vergleichbare Regelung. Damit fehlt es
im Einspracheverfahren, wie von der Vorinstanz richtig
erkannt, an einer gesetzlichen Grundlage für das Nichteintreten
auf eine ungebührliche Eingabe, welche auch nicht
durch selbstständig aufgestellte Formvorschriften von Seiten
des Unfallversicherers geschaffen werden können.
Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im anwendbaren
Prozessrecht bedeutet indessen nicht, dass es dem Richter
oder der Verwaltung angesichts von renitenten Parteien
grundsätzlich verwehrt wäre, schärfere Rechtsfolgen anzudrohen.
Ein solches Vorgehen ist jedoch nur bei rechtsmissbräuchlichem
Verhalten möglich. So geht es beispielsweise
nicht an, dass ein Beschwerdeführer systematisch immer
wieder Rechtsschriften beleidigenden und in ungebührlichem
Ton gehaltenen Inhalts einreicht im Vertrauen darauf, dass
ihm eine Verbesserungsfrist angesetzt werde und er somit
keinen Rechtsnachteil erleide. Aus dem auch im öffentlichen
Recht anwendbaren Art. 2 Abs. 2 ZGB hat das Bundesgericht
abgeleitet, auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel brauche
nicht eingetreten zu werden (vgl. BGE 111 Ia 150 Erw. 4
mit Hinweisen; zum Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P.
vom 28. November 2000 [U 279/00]).
d) Daraus erhellt zweierlei. Einerseits beruht der
Entscheid der Vorinstanz, die Rechtsverweigerungsbeschwerde
vom 30. April 1998 entgegen zu nehmen und von einer Rückweisung
gemäss § 86 Abs. 2 GO zur Umänderung abzusehen
genau so wie der Verzicht, gestützt auf § 23 Abs. 3 der
kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege eine
Busse auszusprechen, auf selbstständigem kantonalem Recht,
weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen im
Wesentlichen nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der
Willkür überprüfen kann (Erw. 1b hievor). Eine derartige
Bundesrechtsverletzung ist indessen nicht erkennbar, zumal
allein das Vorliegen von Gründen, die auch ein anderes
Vorgehen der Vorinstanz gerechtfertigt hätten oder gar als
näher liegend erscheinen lassen, nicht genügen (vgl.
BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316
Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Andererseits wies das kantonale Gericht die SUVA mangels
entsprechender gesetzlicher Grundlage für das Nichteintreten
auf eine ungebührliche Eingabe zu Recht an, die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. September 1997 an
die Hand zu nehmen. Von Rechtsmissbrauch kann mit Bezug auf
die Eingaben des Beschwerdegegners - soweit erkennbar -
nicht die Rede sein. Indessen sei hier angefügt, dass die
Regel, wonach in einem Verfahren der gebotene Anstand zu
wahren ist, nicht nur gilt, wenn und weil sie in einem
Gesetz festgeschrieben ist, sondern vielmehr bereits Ausfluss
dessen ist, was in einer Gesellschaft als Mass des
zwischenmenschlichen Verhaltens erwartet wird (Brockhaus-Enzyklopädie,
Stichwort Anstand). Im Übrigen weist die
Vorinstanz zutreffend auf Möglichkeiten hin, welche einer
Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, die sich nicht auf
eine ausdrückliche Vorschrift wie Art. 30 Abs. 3 OG berufen
kann.
Was den Einwand der SUVA anbelangt, die Vorinstanz
verunmögliche durch ihren Entscheid eine Koordination der
Einsprachen des Krankenversicherers sowie des Beschwerdegegners,
so hat das kantonale Gericht in der Vernehmlassung
vom 12. Oktober 1998 ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren
SWICA gegen SUVA, Geschäftsnummer 422/98, bis zum Erlass
des noch ausstehenden Einspracheentscheides materiell
nicht behandelt werde. Sodann ist der im Beschwerdeverfahren
SWICA gegen SUVA angefochtene Einspracheentscheid vom
21. April 1998 nach Aussage der Vorinstanz nach wie vor
einer Wiedererwägung zugänglich, weshalb eine Koordination
der Einspracheentscheide sehr wohl noch möglich ist. Eine
rechtliche Pflicht, die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht
mit einer Rückweisung, sondern einem materiellen Entscheid
in der Sache selbst abzuschliessen, bestand für das kantonale
Gericht entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen
Auffassung nicht. Insbesondere entstand für ihn durch diese
Vorgehensweise nicht ein Nachteil im Sinne von Art. 99
Abs. 2 UVG (vgl. hiezu SVR 1997 UV Nr. 66 S. 227
Erw. 4b/bb; weiter RKUV 1993 Nr. U 175 S. 200 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 15. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: