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Original
 
[AZA 7]
U 471/00 Tr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari, Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 15. März 2001
in Sachen
P.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Brugg AG,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Die 1948 geborene P ist seit 15. Februar 1994 als Montagearbeiterin bei der C.________ AG, angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 6. September 1996 fiel ihr beim Aufräumen zu Hause ein Autoreifen aus den Händen und verletzte sie am rechten Auge. Die in der Klinik E.________ des Spitals X.________ durchgeführte Notoperation bestätigte den Verdacht des erstbehandelnden Arztes Dr. F.________, vom 18. September 1996, dass eine Naht aufgrund einer vor 20 Jahren am rechten Auge durchgeführten Hornhauttransplantation wieder aufriss (Perforatio bulbi mit Ruptur der Cornealnaht). Bei der Operation kam es zu einer Netzhautablösung und einer expulsiven Blutung, welche schliesslich zur Erblindung des Auges führte (Berichte der Klinik E.________ des Spitals X.________ vom 11. und 17. September 1996, 26. November 1996). Zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Spital X.________ wurde ein unauffälliger Befund am linken Auge erhoben (Bericht vom 17. September 1996). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf ein Gutachten des Dr. S.________, Klinik K.________ des Spitals Y.________, vom 2. Januar 1998, welcher P.________ in ihrer bisherigen Tätigkeit als Montagearbeiterin zu 100% arbeitsfähig erachtete, stellte die SUVA mit Verfügung vom 11. Mai 1998 ihre Taggeldleistungen ein, sprach ihr eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10% zu und schloss damit den Fall rückwirkend per 1. Mai 1998 ab. Nachdem die Versicherte Einsprache gegen die Einstellung der Taggeldleistungen eingereicht hatte, wurden weitere augenärztliche Untersuchungen durchgeführt. Frau Dr. B.________, Spezialärztin für Ophthalmologie, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, erachtete das am linken Auge zwischenzeitlich diagnostizierte Sicca-Symptom (Bericht des Dr. Z.________, Klinik E.________ am Spital X.________, vom 2. Oktober 1997) als in sechs Monaten abgeheilt. Zudem sei die Sicca-Problematik des linken Auges nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern resultiere aus einer Chlamydieninfektion (Bericht vom 21. Juli 1998). Gestützt darauf hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut, indem sie P.________ mit Einspracheentscheid vom 13. August 1998 für die Dauer von sechs Monaten (vom 21. Juli 1998 bis 20. Januar 1999) ein Taggeld aufgrund einer Lohneinbusse von 10% zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache mit der Begründung ab, dass die Versicherte ab 21. Januar 1999 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Montagearbeiterin zu 100% arbeitsfähig sei und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe.
B.- P.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erheben mit den Anträgen, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. August 1998 sei ihr rückwirkend ab 1. Mai 1998 ein Taggeld im Umfang von 55% zuzusprechen. Zudem sei ihr nach Abschluss der Behandlung eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 50% zu gewähren. Weiter sei ein zusätzliches ärztliches Gutachten einzuholen. Sie legte einen Bericht des Dr. Z.________ vom 19. März 1999 und eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. H.________, vom 7. April 1999 ins Recht. Das kantonale Gericht zog eine ärztliche Beurteilung der Frau Dr. B.________ vom 9. Juni 1999 bei. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 wies es die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die vorinstanzlich gestellten Hauptanträge erneuern; eventuell sei ein zusätzliches medizinisches Gutachten einzuholen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 329 Erw. 2a). Richtig sind auch die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 325 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte über den 1. Mai 1998 hinaus gegenüber der SUVA Anspruch auf ein 10%-iges Taggeld übersteigende Versicherungsleistungen hat, was davon abhängt, ob zu jenem Zeitpunkt noch Beschwerden vorlagen, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 6. September 1996 standen.
a) Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte der Dres. Z.________ und A.________, Klinik E.________ des Spitals X.________, vom 29. Januar 1997, 30. Juni 1997, 17. September 1997, 2. Oktober 1997, 17. Juni 1998, 2. Oktober 1998, 23. Oktober 1998 und 19. März 1999), sowie des durch die SUVA in Auftrag gegebenen Gutachtens des Dr. S.________ (vom 2. Januar 1998) und des Berichtes der Frau Dr. B.________ (vom 9. Juni 1999) festgehalten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. September 1996 und dem diagnostizierten Befund am linken Auge sowie den geklagten Nacken- und Kopfschmerzen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Namentlich kann aufgrund des ophthalmologischen Gutachtens des Dr. S.________ vom 2. Januar 1998, welcher keinen pathologischen Befund am linken Auge erhob und bezüglich des rechten Auges die bestehende Diagnose bestätigte (Bulbusruptur mit Phtisis bulbi und Amaurose, Status nach Unfall vom 6. September 1996), davon ausgegangen werden, dass die noch vorhandenen Beschwerden am linken Auge und die subjektiv geklagten Kopf- und Nackenschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Dr. S.________ schätzte die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiterin auch mit der Monokel-Situation zu 100% arbeitsfähig. Seine diesbezügliche Stellungnahme, welche in Kenntnis der vollständigen Aktenlage und unter Einbezug der subjektiv geklagten Beschwerden erfolgte, deckt sich mit jener der Frau Dr. B.________ vom 21. Juli 1998 und ihrem abschliessenden Bericht vom 9. Juni 1999. Ihre Schätzung der Arbeitsfähigkeit stützt sich auf einen durch die SUVA eingeholten Arbeitsplatzbericht (vom 29. April 1998), welcher den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als hell und staubfrei bezeichnet. Zudem könne das Arbeitstempo durch die Versicherte frei bestimmt werden, so dass die Montagearbeit eine leichte, sitzende Tätigkeit sei, welche die Versicherte auch im Einverständnis mit der Arbeitgeberin wieder im Umfang von 100% ausüben könnte. Die Klinik E.________ des Spitals X.________ äussert sich im Bericht vom 30. Juni 1997 ebenfalls dahingehend, dass die subjektiv geklagten Beschwerden kein entsprechendes objektivierbares medizinisches Korrelat finden. Das Sicca-Symptom am linken Auge sei zwar schwierig zu therapieren und könne von einer vorbestehenden dry-eye-Konstitution herrühren, ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei aber zu verneinen; eventuell sei eine tiefergehende psychosomatische Störung als ursächlich für die subjektiv geklagten Beschwerden anzusehen. Am 2. Oktober 1998 diagnostiziert Dr. Z.________ am linken Auge eine reizfreie Bindehaut bei glatter Hornhaut, die glänzend und klar und fluoreszenznegativ ist, so dass er ebenso eine volle Arbeitsfähigkeit für möglich erachtete (Schreiben vom 23. Oktober 1998). Er ging von einer abgeschlossenen Behandlung am rechten Auge aus, weshalb sich die weiteren Berichte lediglich auf das linke Auge bei einem Status nach erfolgter Chlamydien-Conjunktivitis beziehen.
b) Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Den Berichten der Dres. Z.________ und H.________ (vom 19. März 1999 und 7. April 1999) lässt sich entgegen den Behauptungen der Versicherten nicht entnehmen, dass die geklagten Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen) auf das einäugige Sehen zurückzuführen sind. Dr. Z.________ berichtete lediglich vom subjektiven Beschwerdebild der Patientin (starkes Sandgefühl, Brennen, Überlaufen der Tränen, sowie starke Kopfschmerzen), wobei eine Verschlechterung des Befundes am linken Auge objektiviert wurde, so dass er die Arbeitsfähigkeit auf 50% schätzte. Die Diskrepanz zwischen den objektiv wenig imponierenden Befunden und den subjektiv geklagten Beschwerden hatte er bereits in seinem Bericht vom 2. Oktober 1997 erwähnt. Dr. H.________ wiederum erachtete einen Zusammenhang zwischen dem subjektiven Beschwerdebild und der Monokel-Situation als möglich, wobei die vermutete Überanstrengung des sehenden Auges aus fachärztlicher Sicht von Frau Dr. B.________ nicht bestätigt wurde. Ein solcher Zusammenhang ist somit nicht als wahrscheinlich anzusehen. Ebenso überzeugt das Argument nicht, die Versicherte hätte sich die Chlamydieninfektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während einer ihrer (unfallbedingten) Spitalaufenthalte zugezogen; eine Übertragung im Spital ist zwar ebenfalls möglich, aber nicht mit dem nötigen Beweisgrad erstellt (Bericht der Frau Dr. B.________ vom 9. Juni 1999).
c) Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt und von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung, keine neuen Erkenntnisse zur Kausalität der geklagten und objektivierten Beschwerden bezüglich des linken Auges erwartet werden können, ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Zuammenfassend bleibt festzustellen, dass der Unfall für die Amaurose des rechten Auges zwar unbestrittenermassen natürlich und adäquat kausal ist, weitere medizinische Massnahmen jedoch keine Verbesserung des Zustandes mehr bringen. Mit Bezug auf die Beschwerden am linken Auge und den subjektiv geklagten Ermüdungserscheinungen sowie Kopf- und Nackenschmerzen hat die Vorinstanz zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. September 1996 verneint. Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit mit Rücksicht auf die Unfallfolgen seit Mai 1998 wieder vollumfänglich ausüben könnte, hat die SUVA ihre Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt, dies unter Vorbehalt des 10%-igen Taggeldes (bis zum 20. Januar 1999) im Hinblick auf die Applikation der Augentropfen während der Arbeit.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 15. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: