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Original
 
[AZA 0/2]
2A.92/2001/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
19. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
A.________, geb. 20. November 1971, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
betreffend
Ausweisung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-A.________, geboren am 20. November 1971, ist italienischer Staatsangehöriger. Im September 1988 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge als Saisonnier im Kanton Luzern. Nach der Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 1991 wurde ihm die Jahres-Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Die Ehe wurde anfangs 1993 geschieden und A.________ aus dem Kanton weggewiesen. Nachdem A.________ am 3. Dezember 1993 eine andere Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, erhielt er wiederum eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe, welcher zwei Kinder, B.________, geb. 30. Dezember 1993, und C.________, geb. 16. Mai 1995, entstammen, wurde am 25. April 1997 geschieden, wobei die Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt wurden.
Am 24. Juli 2000 stellte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ am 15. August 1999 durch Zeitablauf erloschen sei, da er eine ins Auge gefasste Erneuerung der Bewilligung nicht akzeptiert habe. Zugleich wies sie ihn gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) aus der Schweiz aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2001 im Sinne der Erwägungen ab.
A.________ erhob am 21./22. Februar 2001 gegen dieses Urteil (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde an das Bundesgericht.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist indessen nicht angeordnet worden.
2.-a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann der Ausländer ferner ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Die Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142. 201]).
Die Ausweisung darf jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV).
Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei geprüft wird (Art. 104 lit. a OG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 letzter Teilsatz OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).
Die Ermittlung des Sachverhalts der Vorinstanz als richterlicher Behörde bindet das Bundesgericht, soweit sie ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
b) Das Verwaltungsgericht konnte bei seinem Entscheid von folgenden für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ausgehen:
Seit dem Jahr 1991 kam es zu rund 40 Strafverfügungen und polizeilichen Interventionen gegen den Beschwerdeführer, praktisch ausschliesslich wegen Verstosses gegen Regeln des Strassenverkehrsgesetzes. Allein in den Jahren 1998 und 1999 ergingen 24 Strafverfügungen wegen SVG-Delikten, einmal wegen einfacher Körperverletzung. Die dabei ausgesprochenen Bussen bezahlte der Beschwerdeführer mehrheitlich nicht, sodass im Jahr 2000 verschiedene anstehende Bussen in insgesamt 127 Tage Haft umgewandelt werden mussten.
Der Beschwerdeführer ist ferner erheblich überschuldet. Im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 19. April 2000 wurden 40 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'239. 15 eingeleitet, welche regelmässig zu Verlustscheinen führten. Während mehr als zwei Jahren bezog er sodann als ausgesteuerter Arbeitsloser wirtschaftliche Sozialhilfe, welche er sich auch dann ausrichten liess, als er vorübergehend ein Erwerbseinkommen erzielte. Am 5. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens fremdenpolizeilich verwarnt (Androhung, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert würde).
Unbeeindruckt von dieser Verwarnung änderte der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht. So überschritt er kurze Zeit später die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn massiv (um 48 km/h nach Abzug der Toleranz).
c) Der Beschwerdeführer hat mit diesem Verhalten die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG klar erfüllt. Zur Beurteilung der Frage, ob die Ausweisung im konkreten Fall auch angemessen (d.h. verhältnismässig) ist, muss insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers gewichtet werden, wobei seinem Verhalten insgesamt Rechnung zu tragen ist. So kann die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (gerichtliche Bestrafung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens) auch dann zulässig sein, wenn einzelne strafrechtliche Verurteilungen für sich allein betrachtet nicht besonders schwer wiegen, der Ausländer aber immer wieder straffällig geworden ist. Eine Betrachtung des gesamten Verhaltens des Ausländers über einen längeren Zeitraum hinweg erscheint, angesichts der Natur dieses Ausweisungsgrunds, erst recht im Falle von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG geboten, wie sich insbesondere aus der Umschreibung in Art. 16 Abs. 2 ANAV ergibt. Nur eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens in diesem Sinn erlaubt es zu beurteilen, ob der Ausländer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 1994 i.S. Saad, E. 4, publiziert in RDAT 1995 I 53 131; nicht veröffentlichtes Urteil vom 15. November 2000 i.S. Ljubic, E. 2b; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997, S. 308).
Das Verwaltungsgericht ist in Berücksichtigung dieser Vorgaben zutreffend von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers und damit einem gewichtigen öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung ausgegangen. In der Tat verstösst der Beschwerdeführer fortlaufend gegen die öffentliche Ordnung. Weder die zahlreichen Strafen noch behördliche Ermahnungen vermögen ihn zu beeinflussen; er zeigt sich seit Jahren unbelehrbar. Das Verwaltungsgericht hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung gegenüberstehen, vollständig berücksichtigt und in zulässiger Weise gewichtet. Es kann dazu auf E. 3b/aa (soziale und berufliche Integration) und E. 3b/bb (Beziehung zu seinen Kindern) des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Keiner Ergänzung bedürfen insbesondere die allgemeinen sowie fallspezifischen Darlegungen über die Gewichtung von familiären Beziehungen, die im Rahmen eines Besuchsrechts ausgeübt werden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung nicht aufzuwiegen.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzt Bundesrecht nicht. Zu Handen der kantonalen Fremdenpolizeibehörden sei aber nochmals besonders hervorgehoben, was das Verwaltungsgericht zu den Modalitäten der Ausweisung, d.h.
zu deren jeweiligen Suspendierung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 ANAG, festgestellt hat (letzter Absatz von E. 3b/bb, S. 8).
d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist demnach im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
e) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: