BGer 1P.182/2001 |
BGer 1P.182/2001 vom 22.03.2001 |
[AZA 0/2]
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1P.182/2001/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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22. März 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-3, Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt,
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betreffend
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persönliche Freiheit (Haftentlassung), hat sich ergeben:
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X.________, der sich im Bezirksgefängnis Zürich in Untersuchungshaft befindet, stellte am 7. März 2001 ein Haftentlassungsgesuch.
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Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich erwog in seiner Verfügung vom gleichen Tag, X.________ habe nun innerhalb eines Monats bereits das vierte Haftentlassungsgesuch ohne Mitwirkung seines amtlichen Verteidigers eingereicht.
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Der Haftrichter habe daher am 6. März 2001 verfügt, es sei bis zum 6. April 2001 kein neues Haftentlassungsgesuch zuzulassen. Das zu beurteilende, einen Tag nach dieser Verfügung eingereichte Gesuch sei praktisch identisch mit dem vorhergehenden. An der Sach- und Rechtslage habe sich nichts geändert, da in der Zwischenzeit keinerlei Untersuchungshandlungen durchgeführt worden seien, weshalb androhungsgemäss auf das Haftentlassungsgesuch nicht einzutreten sei.
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Mit Eingabe vom 8. März 2001 an den Bundesgerichtspräsidenten beantragt X.________ sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen. Bezirksanwaltschaft und Bezirksgericht verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Gegen den Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich über ein Haftentlassungsgesuch steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegenzunehmen ist, zumal er sich auf verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien beruft (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).
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Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht indessen nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen.
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Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids auseinander, sondern behauptet bloss in kaum nachvollziehbarer Weise, dass seine Verhaftung gesetzwidrig gewesen sei. Das genügt den gesetzlichen Anforderung nicht, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, sowie dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Vitus Gmür, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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