BGer 5A.9/2000 |
BGer 5A.9/2000 vom 22.03.2001 |
[AZA 1/2]
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5A.9/2000/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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Sitzung vom 22. März 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli, Bundesrichter
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Meyer, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
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1. Brigitte Meissner, Pöppelmannstrasse 1/0601,
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D-01307 Dresden,
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2. Heinz Reichert, Elsa-Fenske-Strasse 16,
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D-01454 Radeberg,
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3. Wilhelm Auberle, Parkstrasse 1, D-85737 Ismaning, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Müller, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement,
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betreffend
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Staatshaftung, hat sich ergeben:
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A.- a) Am 30. November 1990 wurde das deutsche Bundesaufsichtsamt über das Kreditwesen darauf aufmerksam, dass die Firma Peter Häberle, Immobilien, Pforzheim, möglicherweise ein unerlaubtes Bankgeschäft betreibt. Nach verschiedenen Abklärungen wurde Peter Häberle am 3. Mai 1991 die Entgegennahme fremder Gelder verboten. Zur gleichen Zeit wurde mit Sitz in Luzern die Häberle Invest & Treuhand AG (HIT AG) gegründet. Statutarischer Gesellschaftszweck sollten Vermögensverwaltungen, Treuhandgeschäfte und Beteiligungen an anderen Gesellschaften sein. Die Gesellschaft nahm von Kunden in Deutschland Gelder ab DM 5'000.-- mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Zins von 10,5 % bzw. 12 % bei Einlagen ab DM 20'000.-- entgegen. Die Kundengelder wurden durch freie Mitarbeiter angeworben, welche Provisionen von 1,5 - 2,5 % erhielten; weitere Provisionen von 4 bis 5 % gingen an Gebietsdirektoren.
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Gemäss dem verwendeten Prospekt sollten die Darlehen durch "Grundschuldbriefe, welche auf deutsche Grundstücke lauten, durch Beteiligung an Unternehmen und durch Guthaben bei schweizerischen Grossbanken sichergestellt" werden. Die Sicherstellung oblag gemäss dem Prospekt einem Treuhänder, Rechtsanwalt und Notar in Luzern, der im Übrigen zugleich einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft war.
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In einem Bericht der Revisionsstelle vom 12. Dezember 1993 an die Generalversammlung wird für das erste Geschäftsjahr ein Verlust von 9,65 Mio. Franken festgestellt.
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An der Generalversammlung vom 19. Januar 1994 wurde die Bilanz per 31. März 1993 zu Fortführungswerten und per 30. November 1993 zu Veräusserungswerten vorgelegt, die beide eine Überschuldung auswiesen. Eine Überschuldungsanzeige an den Richter erfolgte am 18. Oktober 1994; der Konkurs wurde am 12. Juni 1995 eröffnet. 2'262 Kleinanleger wurden mit einer Gesamtforderung von rund 43 Mio. Franken in der 5. Klasse kolloziert. Es wird mit einer Konkursdividende von 2 bis 5 % gerechnet.
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b) Die Eidgenössische Bankenkommission wurde am 8. Juli 1993 auf die HIT AG aufmerksam, wies sie darauf hin, dass ihre Tätigkeit möglicherweise dem Bankengesetz unterliegen könnte, unterbreitete ihr einen Fragebogen und verlangte verschiedene Unterlagen bis zum 16. August 1993. Am 8. September 1993 bedankte sich die Eidgenössische Bankenkommission beim Verwaltungsrat der HIT AG für die Unterlagen vom 6. September 1993 und verlangte zusätzlich den Jahresbericht, die unterzeichnete Jahresrechnung und den Revisionsbericht für das Geschäftsjahr per 31. März 1993, zugleich Angaben über alle Aktiven, die 1 Mio. Franken übersteigen, sowie ein Liquiditätsprofil.
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Das Schreiben vom 6. September 1993 sowie die eingereichten Unterlagen sind bei der Eidgenössischen Bankenkommission nicht mehr vorhanden; eine Suche danach ist erfolglos geblieben. Hingegen findet sich in den Akten der HIT AG ein Entwurf des ausgefüllten Fragebogens, in welchem die Geschäftstätigkeit mit "Abschluss von Darlehensverträgen mit Dritten, Investitionen in deutschen Grundbesitz, Beteiligungen an Unternehmungen" umschrieben Wird. Die Gesamtsumme der Kundenvermögen ist mit Fr. 42'186'622. 10 angegeben, die Anzahl der Anlagekunden mit 2'300. In einem Fax-Schreiben der Bankenkommission vom 15. September 1993 an den Verwaltungsrat wird ein mit diesem geführtes Telefongespräch dahin zusammengefasst, dass unverzüglich der provisorische Abschluss eingereicht werde, die KPMG als Revisionsstelle der Bankenkommission die Gründe für die Verzögerung der Abschlussarbeiten mitteile und provisorisch ein Gesprächstermin auf den 22. Oktober 1993 vereinbart werde. Gleichentags nahm die KPMG zu den Gründen der Verzögerung Stellung: Die Unterlagen für die Beurteilung der Finanzanlagen (rund 80 % der Aktiven) lägen noch nicht vollständig vor. Die erforderlichen Dokumente bestünden vor allem aus Bewertungsunterlagen der erworbenen Liegenschaften in Deutschland, die zudem noch überprüft werden müssten. Erst danach könne entschieden werden, ob eine Aufwertung der Anlagen zur Beseitigung des buchmässigen Verlustsaldos möglich sei. Am 4. November 1993 (nicht wie ursprünglich geplant am 22. Oktober 1993) fand eine Besprechung bei der Bankenkommission statt. Das Protokoll dieser Unterredung ist bei der Bankenkommission nicht vorhanden. Hingegen liegt eine Aktennotiz des Sachbearbeiters der Revisionsstelle vor, der an der Besprechung teilgenommen hat.
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In der Folge ist seitens der Eidgenössischen Bankenkommission bis zum Konkurs der HIT AG nichts weiter mehr vorgekehrt worden. Die verlangten Unterlagen scheinen bei ihr nicht eingetroffen zu sein.
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B.- a) Am 5. Juni 1998 reichte Rechtsanwalt Dr. Hans Müller namens der "Gesamtheit aller Gläubiger (...) der Häberle Invest & Treuhand AG in Konkurs, mit Sitz in Luzern" beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein Schadenersatzbegehren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 19'216'085. 94 zuzüglich 5 % Zins seit 15. Mai 1994 ein. Das Begehren wurde im Wesentlichen damit begründet, die Eidgenössische Bankenkommission habe ihre Aufsichtspflichten verletzt, weshalb die Eidgenossenschaft nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170. 32) zur Leistung von Schadenersatz für alle Einlagen verpflichtet sei, die noch nach dem 1. Januar 1994 der HIT AG zugeflossen seien. Die Eidgenössische Bankenkommission hätte spätestens per 31. Dezember 1993 gegen die HIT AG vorgehen und deren Liquidation verfügen müssen.
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b) Mit ergänzender Eingabe vom 30. Juni 1999 machte Rechtsanwalt Dr. Müller von der Möglichkeit eines Pilotverfahrens Gebrauch und spezifizierte die Forderungen von drei Gläubigern wie folgt:
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- Brigitte Meissner: DM 10'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 23. Februar 1994;
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- Heinz Reichert: DM 20'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 18. Dezember 1994;
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- Wilhelm Auberle: DM 30'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 14. Februar 1995.
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c) Die Eidgenössische Bankenkommission erstattete am 28. September 1999 ihre Stellungnahme. Sie verwies namentlich auf die Änderung der Rechtslage und die Entwicklung bezüglich des Geltungsbereichs des Bankengeschäftes. Bis zur Revision des Bankengesetzes vom 18. März 1994 (in Kraft seit 1. Februar 1995) sei die Unterstellungspflicht eines Unternehmens mit dem Vorliegen eines bankmässigen Aktiv- und Passivgeschäftes verknüpft gewesen; seit der Revision führe auf der Passivseite bereits die gewerbsmässige Aufnahme von Publikumsgeldern zur Unterstellung. Der vorliegende Fall könne nicht an der heutigen Praxis gemessen werden.
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d) Mit Verfügung vom 10. Februar 2000 wies das Eidgenössische Finanzdepartement das Schadenersatzbegehren ab.
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C.- Mit Eingabe vom 13. März 2000 haben Brigitte Meissner, Heinz Reichert und Wilhelm Auberle Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die Eidgenossenschaft habe Brigitte Meissner DM 9'500.-- nebst 5 % Zins seit dem 23. Februar 1994, Heinz Reichert DM 19'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 17. Dezember 1994 und Wilhelm Auberle DM 28'500.-- nebst 5 % Zins seit dem 14. Februar 1995 zu bezahlen.
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Das Eidgenössische Finanzdepartement schliesst in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2000 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Angefochten ist ein Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Staatshaftung nach Art. 10 VG.
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Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 98 lit. b OG ist gegen den Entscheid des Departements die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig. Eine Beschwerde an eine Eidgenössische Rekurskommission ist nicht vorgesehen (Art. 10 Abs. 1 VG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 sieht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 nunmehr eine Beschwerde an eine Eidgenössische Rekurskommission vor, AS 2000 S. 2720 und S. 2724).
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b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach Art. 104 lit. a und b OG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG). Es kann daher den Entscheid mit Erwägungen aufrecht erhalten, die von denen im angefochtenen Entscheid abweichen, oder eine Beschwerde aus anderen als den darin geltend gemachten Gründen gutheissen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117; 120 Ib 379 E. 1b S. 382; 121 III 274 E. 2c S. 275/276; 123 II 385 E. 3 S. 388 f.). Da vorliegend keine richterliche Behörde, sondern eine Verwaltungsinstanz als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die HIT AG bereits aufgrund ihres Prospektes von der EBK dem Bankengesetz hätte unterstellt und liquidiert werden müssen. Gestützt auf die erhaltenen Auskünfte und die Besprechung vom 4. November 1993 habe die EBK zusätzliche Kenntnisse über das Geschäftsgebaren der HIT AG erworben. Sie habe insbesondere um eine erhebliche Gefährdung der Anlegerinteressen gewusst.
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Mit ihrer Untätigkeit und der nicht korrekten Aktenführung habe die EBK zum Schutz der Bankengläubiger bestehende Normen verletzt. Damit sei die Widerrechtlichkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG gegeben. Die EBK hätte spätestens per 31. Dezember 1993 gegen die HIT AG vorgehen bzw. deren Liquidation verfügen müssen. Als Schaden machen die Beschwerdeführer daher sämtliche Kundengelder geltend, die der HIT AG nach diesem Zeitpunkt in der Schweiz zugekommen sind.
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Dagegen wendet die EBK ein, anlässlich der Sitzung vom 4. November 1993 seien die Vertreter der EBK aufgrund der Äusserungen von Häberle davon ausgegangen, bei der HIT AG handle es sich um eine nicht unterstellungspflichtige Immobiliengesellschaft.
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Hinweise auf ein unseriöses Geschäftsgebaren der HIT AG habe die EBK erst nach Eröffnung des Konkurses über die Firma durch ein Schreiben des Deutschen Bundesaufsichtsamtes über das Kreditwesen vom 23. Juni 1995 erhalten.
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Vom internen Gutachten der KMPG Fides vom 11. Februar 1994 sei sie seinerzeit nicht in Kenntnis gesetzt worden. Sodann weise sie daraufhin, dass die Aufsichtspraxis über die nicht unterstellten Institute im Verlauf der Neunzigerjahre nicht zuletzt aufgrund der am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Rechtsänderung verschärft worden sei und dass das damalige Unterstellungsverfahren und seine materiellen Voraussetzungen nicht an der heutigen Praxis gemessen werden dürften. Es fehle deshalb bereits an der Rechtswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG. Die Schadenersatzbegehren seien auch mangels Kausalzusammenhangs zwischen der Untätigkeit der EBK und dem behaupteten Schaden abzuweisen.
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3.-a) Ob eine Unterstellung unter das Bankengesetz tatsächlich geboten gewesen war oder ob die Untätigkeit der EBK aus anderem Grund rechtswidrig war, kann offen gelassen werden. Denn das Verhalten der EBK, die nicht nur die Kontrolle über die Eingänge, sondern einen Teil der Akten verloren hatte, war so oder anders nicht kausal für den von den Beschwerdeführern erlittenen Schaden.
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b) Für die Ermittlung des Schadens, die Widerrechtlichkeit und für den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden wird in Staatshaftungsfällen auf zivilrechtliche Grundsätze zurückgegriffen (BGE 123 II 577 E. 4d/bb S. 581 f.; 107 I b 160 E. 2 S. 162 f.). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen). Der natürliche Kausalzusammenhang beruht bei einer Unterlassung auf der hypothetischen Annahme, der Schaden wäre bei rechtmässigem Handeln nicht eingetreten.
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Gegenüber dem Fall der Handlung ergibt sich hier die Besonderheit, dass bereits bei der Feststellung dieses Zusammenhangs in der Regel auch auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen ist, was nach dieser Erfahrung unwahrscheinliche Geschehensabläufe von vornherein ausser Betracht fallen lässt. Die wertenden Gesichtspunkte, die sonst erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen deshalb schon bei der Feststellung der hypothetischen Kausalität eine Rolle. Aus diesem Grund ist es im Allgemeinen nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (BGE 115 II 440 E. 5a S. 447/448).
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c) Dem Ermittlungsbericht der Landespolizeidirektion Karlsruhe vom 19. Dezember 1996 können folgende Feststellungen entnommen werden:
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Am 8. September 1993 habe die KPMG Fides auf die Überschuldung per 31. März 1993 hingewiesen, die jedoch noch nicht abschliessend beurteilbar gewesen sei, da verschiedene angeforderte Unterlagen bezüglich diverse Investitionsprojekte trotz Mahnungen noch nicht eingetroffen seien. In einer Besprechungsnotiz der Revisionsgesellschaft vom 1. Oktober 1993 anlässlich einer Unterredung mit Häberle sei unter anderem Folgendes festgehalten worden: das Objekt Böblingen werde von der Häberle GmbH für DM 18,5 Millionen abgekauft und der Vertrag und die Finanzierung sollten bis zum 20. Oktober 1993 vorliegen. Am 27. Oktober 1993 habe die KPMG Fides festgestellt, dass Häberle die gewünschten Unterlagen noch nicht vollständig habe liefern können, und zwar insbesondere das Wertgutachten für Böblingen. Am 26. November 1993 habe Häberle von der KPMG Fides eine Aufstellung mit den noch benötigten Unterlagen erhalten.
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An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Dezember 1993 sei festgestellt worden, dass die Bilanz der HIT AG per 31. März 1993 einen Verlust von 9,65 Mio.
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Franken ausgewiesen habe. Der Verwaltungsrat habe deshalb beabsichtigt, Sanierungsmassnahmen einzuleiten, und zwar sollten die Liegenschaften Bruchsal im Wert von 16 Mio. Franken und Siegmarszell im Wert von 6,5 Mio. Franken in die Gesellschaft eingebracht werden. Am 19. Januar 1994 habe eine ordentliche Generalversammlung der HIT AG stattgefunden, wobei im Besonderen beschlossen worden sei, dass die vorgenannten Liegenschaften zwecks Sanierung bis zum 31. Januar 1994 verkauft werden sollen. Häberle habe sich bereit erklärt, das Aktienkapital bis maximal 10 Mio. Franken zu erhöhen.
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In der Folge habe die KPMG Fides am 24. März 1994 eine letzte Frist bis 31. März 1994 zur Inangriffnahme der Sanierungsmassnahmen gesetzt; am 24. April 1994 habe Verwaltungsrat Leuzinger der KPMG Fides mitgeteilt, dass die Veräusserung der Liegenschaften noch nicht abgeschlossen sei. Am darauffolgenden Tag habe die Revisionsgesellschaft Leuzinger um einen Zwischenabschluss per 31. März 1994 ersucht sowie um Zusendung des Bankbelegs im Zusammenhang mit einer Anzahlung von 4 Mio. Franken gebeten; ferner sei darin erwähnt worden, dass aufgrund ihres Wissensstandes die HIT AG nicht über genügend stille Reserven verfüge, um die buchmässig ausgewiesene Überschuldung zu beseitigen. Mit Schreiben vom 4. Mai 1994 an die KPMG Fides habe Häberle versichert, dass er persönlich für die Verbindlichkeiten der HIT AG in vollem Umfang einstehen werde. Zur Darstellung seiner Bonität habe er eine Aufstellung der wesentlichen Teile seines Vermögens beigefügt.
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Am 27. Mai 1994 sei erwogen worden, die Immobilien aus der HIT AG und der Häberle GmbH Pforzheim im Volumen von zirka 50 Mio. DM zusammenzulegen, um einen Immobilienfonds zu gründen.
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Die KPMG Fides habe am 26. September 1994 von Leuzinger verschiedene Unterlagen verlangt, unter anderem eine Vermögensaufstellung von Häberle privat.
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Schliesslich wird im Ermittlungsbericht festgestellt, am 5. Oktober 1994 habe die KPMG Fides einen Revisionsstellenbericht zur Jahresrechnung per 31. März 1994 abgegeben.
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Darin seien verschiedene Mängel aufgezeigt worden, weshalb die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht habe abschliessend beurteilt werden können. Bei der Generalversammlung vom 7. Oktober 1994 sei laut Protokoll von diesem Bericht Kenntnis genommen und die Jahresrechnung per 31. März 1994 genehmigt worden. Die KPMG Fides habe jedoch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsrat den Richter informieren müsse, weil eine Überschuldung ausgewiesen sei.
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d) Es muss angenommen werden, dass die EBK bei der Beschaffung der Informationen den gleichen Schwierigkeiten wie die KPMG Fides begegnet wäre. Ende 1993 hätte die HIT AG gemahnt werden müssen, die Unterlagen zur Bewertung der Finanzanlagen einzureichen. Sie hätte alsdann die Jahresrechnung nach der GV vom 19. Januar 1994 übermittelt, an der der definitive Bericht der Revisionsstelle und die Bilanz nach Fortführungs- und Veräusserungswerten vorgelegt wurden. Der EBK wäre bei der Sichtung, wohl im Verlauf des Monats Februar 1994 aufgefallen, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht erfüllte. Eventuell hätte sie bereits erhebliche Zweifel gehabt, ob die Gesellschaft nicht überschuldet sei, weshalb sie umgehend Kontakt aufnehmen und eine Besprechung hätte verlangen müssen. Diese hätte mit einer gewissen Dringlichkeit anberaumt werden müssen und im März 1994 stattfinden können. Dabei wären die bereits an der GV der HIT AG erwogenen oder die später neu entworfenen Sanierungspläne diskutiert worden. Vieles wäre noch im Unklaren bzw. undurchschaubar geblieben. Die EBK hätte Kenntnis erhalten, dass Häberle über ein sehr bedeutendes persönliches Vermögen verfügte, welches er zur Rettung der Gesellschaft einzuwerfen bereit war. Sie hätte deshalb verlangen müssen, dass die HIT AG nicht nur in eine ertragskräftige Form, sondern auch organisatorisch in eine Struktur gebracht wurde, die einer Bank entspricht oder aber erlaubt, von einer Unterstellung abzusehen. Dabei hätte ein detailliertes Konzept entworfen werden müssen, das in etwa im April oder Mai 1994 hätte vorgelegt und bereinigt werden können. Ein allzu forsches Vorgehen hätte den Gläubigerinteressen Schaden zufügen können und deshalb unterbleiben müssen, wie die EBK zu Recht und unter Berufung auf BGE 116 Ib 193 E. 3e S. 202 ausführt. Zur Realisierung des Konzepts wären in jedem Fall mehrere Monate nötig gewesen, gleichgültig ob Häberle sein Versprechen, sein Privatvermögen zu verflüssigen, eingehalten hätte. Ebenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob Gläubigerverzichtserklärungen hätten beschafft und ob die Darlehen an Dritte hätten gekündigt und zurückverlangt werden sollen. Auch hätte es umfangreicher Abklärungen bedurft, ob die Liegenschaftsverkäufe die erhofften Einnahmen hätten bringen können und ob eine Umfinanzierung in einen Immobilienfonds oder - was am wahrscheinlichsten erscheint - eine Kombination verschiedener Möglichkeiten hätte durchgeführt werden sollen. Da die EBK auf die erhebliche Gefährdung der Gläubigerinteressen auch bei überstürzter Vorgehensweise hätte Rücksicht nehmen müssen und grösstenteils komplizierte und zeitraubende Vorkehren zu treffen gewesen wären, hätte man mit der Einräumung einer Sanierungsfrist von zirka sechs Monaten ohne weiteres rechnen müssen.
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Auch den (heute) umfassenden rechtlichen Kompetenzen der EBK steht eine gewichtige Reihe faktischer Schranken der täglichen Aufsichtspraxis gegenüber. Informationen gründlich aufzubereiten, aktuelle Bewertungen einzuholen, das rechtliche Gehör zu gewähren, Alternativlösungen intern und extern abzusprechen, genehme Sitzungstermine zu finden etc. , benötigt viel Zeit (Hauri, Erfahrungen der Bankenaufsicht, in:
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Berner Bankrechtstag, Band 2, Bern 1995, S. 20). Begleitende oder vorläufige Massnahmen (insbesondere die Einsetzung eines Beobachters) hätte die EBK dabei nicht treffen können bzw.
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müssen. Zum einen waren nach damaliger Praxis solche Vorkehren noch nicht üblich, und zum andern hätte sich die Frage der gesetzlichen Grundlage gestellt (vgl. Rhinow/Bayerdörfer, Rechtsfragen der schweizerischen Bankenaufsicht, Basel 1990, S. 49 ff., 87 f.). Zudem hat das Bundesgericht in BGE 116 Ib 193 E. 3c/bb S. 201 durchblicken lassen, ein Beobachter dürfe erst nach förmlicher Unterstellung eingesetzt werden. Die Erfolgskontrolle nach Ablauf der Sanierungsfrist hätte somit realistischerweise erst im Herbst 1994 stattfinden können.
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Am 18. Oktober 1994 zeigte die HIT AG dem Konkursrichter ihre Überschuldung an und ersuchte gleichzeitig um Konkursaufschub (Art. 725a OR). Von diesem Zeitpunkt an hätte die EBK ihr Verfahren einstellen und das Ergebnis des Konkursaufschubverfahrens abwarten können. Sie hätte mindestens vorerst nichts weiter mehr unternehmen müssen, da die Abklärungspflicht möglicherweise durch die Konkurseröffnung wegen mangelnder Sanierungsfähigkeit hätte ihr Ende finden können. Nur wenn es gelungen wäre, die HIT AG zu sanieren, hätte sich die Frage der Strukturierung im Hinblick auf die Anforderungen der Bankengesetzgebung eventuell wieder gestellt.
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e) Es ergibt sich, dass die EBK aufgrund der verfügbaren Kenntnisse nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und bei einem Vorgehen im Rahmen des damals Üblichen und Zulässigen nichts hätte vorkehren müssen, was die Beschwerdeführer vor dem erlittenen Schaden bewahrt hätte. Ihre Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
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4.- Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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