[AZA 7]
H 427/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 22. März 2001
in Sachen
Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Mit Verfügung vom 13. Februar 1998 forderte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen von Z.________, Mitglied des Verwaltungsrates und Liquidator der am 13. November 1996 von Amtes wegen aufgelösten und seit dem 24. April 1997 in Liquidation befindlichen X.________ AG, Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 30'576. 85 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von 1993 bis 1996 (einschliesslich FAK-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten).
Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse gegen Z.________ eingereichte Klage hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 gut, soweit es die Klage im Umfang von Fr. 177. 55 nicht abwies, und verpflichtete Z.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 30'399. 30 (Fr. 27'399. 30 für die bundesrechtlichen und Fr. 3000. - für die kantonalrechtlichen Beiträge).
Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Abweisung der Klage; eventuell sei das Verfahren bis zur Abklärung der Haftung weiterer mitverantwortlicher Arbeitgeberorgane zu sistieren. - Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zur Klärung der Frage, inwieweit andere Arbeitgeberorgane für den Schaden mitverantwortlich seien.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 135 und 40 OG kann der Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Dies trifft hier nicht zu. Ausserdem sind die Ausgleichskassen - im Hinblick auf die solidarische Rechtsnatur der Haftung mehrerer Arbeitgeberorgane - befugt, sich die Haftpflichtigen auszuwählen (BGE 119 V 87 Erw. 5a, 114 V 214 oben, 109 V 90 Erw. 7a). Dem Sistierungsgesuch kann deshalb nicht stattgegeben werden.
2.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrecht streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.- Die massgebenden rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen zur Verwirkung der Schadenersatzforderung (Art. 82 Abs. 1 AHVV; BGE 119 V 92 Erw. 3) und zum Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 121 III 388 Erw. 3b, 119 V 92 Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.
4.- a) Was die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes betrifft, so hat das kantonale Gericht zutreffend auf die am 20. März 1997 vom Betreibungsamt Y.________ ausgestellten definitiven Pfändungsverlustscheine abgestellt und die Schadenersatzverfügung vom 13. Februar 1998 als rechtzeitig betrachtet. Tatsächlich sind als Beweismittel für die Annahme einer früheren Schadenskenntnis weder das vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachte Schreiben vom 11. Februar 1997 noch die Pfändungsurkunde vom 11. September 1996 geeignet, da sie nach den verbindlichen Feststellungen (vgl. Erw. 2b hievor) des kantonalen Gerichts keine objektiven Umstände darstellen, die es rechtfertigen würden, eine frühere Schadenskenntnis anzunehmen und vom Regelzeitpunkt der Ausstellung eines definitiven Pfändungsverlustscheines abzuweichen (ZAK 1991 S. 127 Erw. 2a, 1988 S. 299). Nichts zu ändern vermögen daher die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zu welchen bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung Stellung bezogen hat.
b) Wie das kantonale Gericht des Weitern verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2b hievor), lieferte die X.________ AG in den Jahren 1993 bis 1996 die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr vollständig ab. Damit verstiess sie während Jahren gegen die Beitragszahlungs- und -abrechnungspflicht und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet. Es kann in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, namentlich was den Einwand betreffend den Liquiditätsengpass angeht. Die Vorinstanz ist zutreffenderweise zum Schluss gekommen, dass nicht ersichtlich ist, worauf sich die Hoffnungen des Beschwerdeführers auf eine baldige Sanierung gestützt haben, nachdem das Konkursverfahren gegen den Hauptkunden der X.________ AG am 25. Juni 1996 mangels Aktiven eingestellt wurde und somit auch keine Konkursdividende mehr zu erwarten war. Das kantonale Gericht ist daher zu Recht von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen.
c) Schliesslich ist der Einwand unbehelflich, wonach auch andere Arbeitgeberorgane für den Schaden mitverantwortlich seien, da die Ausgleichkassen - im Hinblick auf die solidarische Rechtsnatur der Haftung mehrerer Arbeitgeberorgane - befugt sind, sich die Haftpflichtigen auszuwählen (vgl. Erw. 1 hievor).
5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
II.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Die Gerichtskosten von Fr. 1900. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: