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2A.12/2001/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
23. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiber Albertini.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Hermann Götz-Strasse 21, Postfach 508, Winterthur,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des KantonsZürich,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende A.________, geboren 1972, hielt sich in den Jahren 1989 bis 1992 als Saisonarbeiter im Kanton Zürich auf. Vom 4. Dezember 1991 bis zum 22. März 1992 wurde ihm zudem im Rahmen der "Aktion Jugoslawien" der Aufenthalt im Kanton Zürich gestattet. Im Dezember 1992 wurde seine Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes X.________ verurteilte A.________ am 19. Mai 1992 wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges sowie mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Das Bezirksgericht X.________ sprach ihn am 18. Mai 1994 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege, der Sachbeschädigung, der mehrfachen groben und einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, des Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, der Widerhandlung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig und bestrafte ihn mit 4 1/2 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren unbedingter Landesverweisung.
Mit Urteil vom 13. Juli 1996 erklärte das Bezirksgericht X.________ A.________ der Freiheitsberaubung und Entführung, des Hausfriedensbruchs, der Körperverletzung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des mehrfachen Fahrens ohne Führer- und Fahrzeugausweis, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) schuldig und wies ihn im Sinne von Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.
Am 4. März 1997 wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ vom 29. November 1993 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete an, dass er das Kantonsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt zu verlassen habe. Diese Verfügung wurde am 5. November 1997 wiedererwägungsweise aufgehoben.
Das Amt für Straf- und Massnahmevollzug des Kan-tons Zürich ordnete am 12. März 1999 die Entlassung von A.________ aus dem Massnahmevollzug an und schob den Vollzug der Landesverweisung für die Dauer der angeordneten dreijährigen Schutzaufsicht probeweise auf. Danach zog A.________ in den Kanton Aargau zu seiner Freundin und zu ihrem gemeinsamen, am 28. März 1998 ausserehelich geborenen Sohn B.________ (beide Schweizer Bürger). Nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Aargau ein Gesuch des Ausländers um Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hatte, meldete er sich wieder im Kanton Zürich an.
b) Am 23. September 1999 wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich zwei neue Gesuche von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 30. November 1999. Die hiegegen beim Regierungsrat sowie anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheide vom 7. Juni 2000 bzw. 22. November 2000).
c) Am 5. Januar 2001 reichte A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich sei zu verpflichten, ihm die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich "angemessen zu verlängern".
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
2.- a) Der Beschwerdeführer will einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung und damit die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Beziehung zum Sohn, der Schweizer Bürger ist) ableiten. Damit diese Garantie angerufen werden kann, muss die familiäre Beziehung intakt sein und tatsächlich gelebt werden (BGE 122 II 385 E. 1c; 109 Ib 183 E. 2). Die Frage, ob eine hinreichende Beziehung im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegt, ist zweifelhaft. Weder aus den Akten noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers lassen sich schlüssige Elemente entnehmen. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da die auf unbestrittenen und für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) Sachverhaltsfestellungen des Verwaltungsgerichts abstützende Bewilligungsverweigerung mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist.
b) Die auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 4 ANAG; vgl. BGE 126 II 425 E. 5b) beruhende Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist nur gerechtfertigt, wenn sie sich nach der gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Abwägung zwischen privatem Interesse an der Bewilligungserteilung und dem öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung als verhältnismässig erweist (BGE 109 Ib 183; 120 Ib 22 E. 4, mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht diese Abwägung überzeugend vorgenommen und ist zu einem schlüssigen Ergebnis gelangt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche die Argumentation vor den kantonalen Behörden substanziell übernehmen, schlagen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Beschwerdeführers namentlich dessen private Interessen, wie die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seinen Familienangehörigen drohenden Nachteile angemessen berücksichtigt. Auf der anderen Seite hat es zu Recht die wiederholten und gravierenden Verstösse gegen die Rechtsordnung stärker gewichtet.
Dass das Amt für Straf- und Massnahmevollzug eine relativ günstige Prognose für die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt und die Gesellschaft stellte, vermag - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte - die grossen Bedenken in fremdenpolizeilicher Sicht nicht zu beseitigen. Es muss vielmehr festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer vom 4. Oktober 1995 bis zum 20. März 1999, also während mehr als 4 Jahren, zunächst im vorzeitigen Strafvollzug und anschliessend im Massnahmevollzug befand. Dass an Stelle einer Strafe die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt angeordnet wurde, ist hier nicht entscheidend; wesentlich ist vielmehr die Schwere der begangenen Delikte bzw. deren Charakter: Insoweit kann die Massnahme ausländerrechtlich grundsätzlich gleich wie eine Freiheitsstrafe beurteilt werden (vgl. BGE 125 II 521 E. 3).
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Massnahmevollzug offenbar wegen erneuter grober Verletzung von Verkehrsregeln bestraft worden ist, ist bei der dargelegten gravierenden Verschuldenslage nicht entscheidend und wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht auch nicht berücksichtigt, sodass zum Vornherein nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann, indem - wie der Beschwerdeführer rügt - die Behörden Akten beigezogen hätten, ohne sie ihm bzw. seinem Rechtsvertreter zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGE 109 Ia 177 E. 4).
Da der Fall nicht die Ausweisung des Beschwerdeführers, sondern die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat, ist dieser grundsätzlich nicht gehindert, die Kontakte zu seiner Freundin und zu seinem Sohn im Rahmen von befristeten Kurzaufenthalten vom Ausland bzw. von seinem Herkunftsstaat her zu pflegen, wobei allenfalls deren Modalitäten entsprechend auszugestalten sein werden. Selbst bei tadellosem Verhalten des Ausländers wäre ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung für den von seinem Kind getrennt lebenden Vater allenfalls dann zu bejahen, wenn zwischen ihm und dem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in dem der Ausländer leben müsste, praktisch nicht aufrechterhalten liessen (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2000 i.S. A., E. 4b, und vom 14. Januar 2000 i.S. O., E. 4b; vgl. auch BGE 120 Ib 1 E. 3c, 22 E. 4). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dies vorliegend der Fall wäre, oder dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar wäre.
c) Die Vorinstanz hat somit Art. 8 EMRK nicht verletzt, wenn sie das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtete als dessen privates, insbesondere persönliches und familiäres Interesse (mitsamt jenes seines Kindes), in der Schweiz bleiben zu können. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Massnahme ist verhältnismässig.
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
b) Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: