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1P.669/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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26. März 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Tophinke.
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In Sachen
Walter und Kristiina G r a b e r - Tarnaala, Margarethenstrasse 12, Binningen, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Binningen, Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Beigeladene:
R. und L. S c h w e i g h a u s e r - Lüdin, Kirchweg 10, Binningen, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, Güterstrasse 106, Postfach 445, Basel,
betreffend
Einfriedungsgesuch; Parteientschädigung, hat sich ergeben:
A.- Im Frühjahr 1997 erstellten R. und L. Schweighauser auf ihrer Parzelle Nr. 1760, GB Binningen, entlang des bestehenden, 1,4 m hohen Drahtgeflechthages an der Grenze zur benachbarten Parzelle Nr. 2187 von W. und K. Graber eine 1,8 m hohe und 7,7 m lange Sichtschutzwand aus Holzgeflecht.
Auf Intervention von W. und K. Graber wies die kommunale Bauverwaltung R. und L. Schweighauser auf § 105 aBauG hin, wonach 1,2 m übersteigende Einfriedungen, die nicht um das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden, der schriftlichen Zustimmung des Nachbarn bedürfen.
Anfangs Oktober 1997 übermittelte die Bauverwaltung Binningen diesbezüglich R. und L. Schweighauser eine von W. und K. Graber bereits unterzeichnete Vereinbarung. Mit Schreiben vom 13. November 1997 teilten W. und K. Graber der Bauverwaltung mit, dass sie sich nur noch bis am 21. November 1997 an die von ihnen unterzeichnete Vereinbarung gebunden erachten würden. Mit Eingabe vom 21. November 1997 wiesen R. und L. Schweighauser die vorgeschlagene Vereinbarung als unhaltbar zurück und unterbreiteten einen Gegenvorschlag.
Am 12. Januar 1998 erliess der Gemeinderat Binningen eine Abbruchverfügung für die ohne Bewilligung erbaute Grenzvorrichtung. Am 21. Januar 1998 reichte der Rechtsvertreter von R. und L. Schweighauser die von seinen Mandanten am 19. Januar 1998 unterzeichnete, ursprünglich seitens W. und K. Graber vorgeschlagene Vereinbarung ein und ersuchte die Gemeinde im Sinne einer Wiedererwägung um Bewilligung der fraglichen Einfriedung. Nachdem die Gemeinde auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten war, stellten R. und L. Schweighauser ein formelles Bewilligungsgesuch für die Einfriedung, worauf die Bauverwaltung am 3. März 1998 eine entsprechende Bauanzeige erliess. Gegen diese erhoben W. und K. Graber Einsprache. In seinem Einspracheentscheid vom 30. Juni 1998 hielt der Gemeinderat fest, dass es nicht in seiner Kompetenz liege, über die Frage des Zustandekommens der Vereinbarung vom 19. Januar 1998 zu entscheiden. Er verwies die Parteien zur Klärung dieser Frage an den Zivilrichter und verfügte die vorläufige Sistierung des Bauvorhabens.
Beide Parteien beschwerten sich gegen diesen Entscheid bei der Baurekurskommission. Diese wies am 18. Mai 1999 die Beschwerde von W. und K. Graber ab und hiess diejenige von R. und L. Schweighauser gut. Sie hob die Sistierungsverfügung des Gemeinderates Binningen auf und lud diesen ein, das Verfahren fortzusetzen.
B.- W. und K. Graber erhoben gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht.
Dieses lud R. und L. Schweighauser zum Verfahren bei und hiess die Beschwerde am 16. August 2000 gut. Zur Begründung wurde angeführt, zwischen den Beschwerdeführern und den Beigeladenen sei gemäss Art. 3 ff. OR keine Vereinbarung zustande gekommen. Der Entscheid der Baurekurskommission sowie die Sistierungsverfügung des Gemeinderates wurden aufgehoben. Die Verfahrenskosten wurden den unterliegenden Beigeladenen auferlegt. Hingegen wurde den obsiegenden Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zugesprochen. Die ausserordentlichen Kosten wurden vielmehr mit der Begründung wettgeschlagen, die Beschwerdeführer aber auch die Beigeladenen hätten durch ihr uneinsichtiges und widersprüchliches Verhalten die vorinstanzlichen Verfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren unnötig verursacht.
C.- Gegen den Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts führen W. und K. Graber mit Eingabe vom 23. Oktober 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, den obsiegenden Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und eine Missachtung des Anspruchs auf eine faire Behandlung (§ 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984; KV/BL)
D.- Das Verwaltungsgericht und die Baurekurskommission verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat Binningen erachtet den Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts als vertretbar und beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Die Beigeladenen R. und L.
Schweighauser nehmen mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 zur Beschwerde Stellung und beantragen deren Abweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde vom Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 I 257 E. 1a S. 258 mit Hinweis).
b) Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Auf Bundesebene steht den Beschwerdeführern zur Geltendmachung der behaupteten Rechtsverletzungen kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2OG).
c) R. und L. Schweighauser bestreiten in ihrer Vernehmlassung die Legitimation der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 88 OG. Diese seien nicht in rechtlich geschützten Interessen verletzt und machten eine solche Verletzung auch nicht geltend. Aus Art. 9 BV folge kein selbständiger allgemeiner Anspruch auf willkürfreies staatliches Handeln.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG ist zur staatsrechtlichen Beschwerde nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen wird; zur Verfolgung rein tatsächlicher oder allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben.
Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern diese Interessen im Schutzbereich der Verfassungsnorm liegen. Das in Art. 9 BV enthaltene allgemeine Willkürverbot verschafft, soweit Mängel in der Rechtsanwendung geltend gemacht werden, für sich allein noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG; die Legitimation zur Willkürrüge ist nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner Interessen bezweckt. (BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer rügen, die in E. 4b des angefochtenen Urteils angeführte Begründung für die Parteikostenregelung, sie hätten durch ihr uneinsichtiges und widersprüchliches Verhalten die vorinstanzlichen Verfahren und das kantonal letztinstanzliche Beschwerdeverfahren unnötig verursacht, entspreche in keiner Weise den Tatsachen. Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, der knappe Entscheid des Verwaltungsgerichts, die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils) sei unter dem Aspekt der kantonalen Gesetzgebung völlig unhaltbar.
Er verletze die durch § 9 Abs. 3 KV/BL garantierte faire Behandlung sowie das Willkürverbot von Art. 9 BV. Damit rügen die Beschwerdeführer sinngemäss, das Verwaltungsgericht habe § 21 des basellandschaftlichen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO; GS 31.847) willkürlich angewendet. § 21 VPO regelt die Parteientschädigung zugunsten der ganz oder teilweise obsiegenden Partei und schützt daher die Interessen der Beschwerdeführer, deren Beschwerde vor Verwaltungsgericht gutgeheissen wurde. Diese sind folglich zur Willkürbeschwerde legitimiert. Ebenso sind sie als Partei befugt, eine Verletzung ihres Anspruchs auf eine faire Behandlung (§ 9 Abs. 3 KV/BL), welches ein spezielles Grundrecht darstellt, geltend zu machen.
2.- a) Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw.
einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Das Verwaltungsgericht legte diese Bestimmung aufgrund ihres Wortlautes dahingehend aus, dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die obsiegende beschwerdeführende Partei nicht zwingend sei. Im vorliegenden Fall rechtfertige es sich, unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Das Verursacherprinzip besage, dass unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen seien, der sie (schuldhaft) verursacht habe. Wie aus den Akten deutlich hervorgehe, hätten die Beschwerdeführer - aber auch die Beigeladenen - durch ihr uneinsichtiges und widersprüchliches Verhalten die vorinstanzlichen Verfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren unnötig verursacht, weshalb jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu übernehmen habe.
b) Die Beschwerdeführer unterstreichen, dass sie grundsätzlich gegen zwei Beschwerdegegnerinnen (Gemeinde Binningen und Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft) und die realen Verursacher (Beigeladene) klar obsiegt hätten. Ferner machen sie geltend, die Behauptung, sie hätten durch ihr uneinsichtiges und widersprüchliches Verhalten die vorinstanzlichen Verfahren und das kantonal letztinstanzliche Beschwerdeverfahren unnötig verursacht, entspreche in keiner Weise den Tatsachen. Die umfangreichen Akten belegten zweifelsfrei, dass die Ersteller (Beigeladene) der unbewilligten Einfriedung nicht allein die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes missachtet, sondern auch durch ihre Handlung und ihr weiteres Verhalten die verschiedenen Verfahren ausschliesslich und unnötig verursacht hätten. Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, ihr Vereinbarungsvorschlag, der für sie vor den Beschwerdeinstanzen faktisch zu einem "Stolperstein" geworden sei und zu dem vom Verwaltungsgericht gegen sie verfügten "Strafmandat" geführt habe, sei im Bestreben unterbreitet worden, künftige Klageerhebungen wegen überragender Äste auszuschliessen, nachdem die Nachbarn statt zur widerrechtlich erstellten Holzwand Stellung zu nehmen das Zurückschneiden der überragenden Äste verlangt hatten.
c) Die vor Verwaltungsgericht beigeladenen R. und L. Schweighauser machen geltend, dass es sich bei § 21 Abs. 1 VPO um eine reine Kannvorschrift handle, welche das Verwaltungsgericht nach pflichtgemässem Ermessen angewendet habe. Von Willkür könne keine Rede sein. Wie die Akten eindeutig belegten, hätten die Beschwerdeführer mit ihrem widersprüchlichen Verhalten das ganze Verfahren massgeblich verursacht. Beim Erstellen der kleinen Holzwand seien sie von den Beschwerdeführern beobachtet, nicht aber darauf angesprochen worden. Da die Beschwerdeführer selber Bastwände der Grenze entlang montiert hätten, seien sie selbstverständlich von einem Gegenrecht ausgegangen. Trotzdem seien die Beschwerdeführer zum Gemeinderat gegangen, der eine Bewilligung von einer Zustimmung zum Bau der kleinen Holzwand abhängig machte. Auf Anfrage hin hätten die Beschwerdeführer zurückgeschrieben, dass sie "bedingungslos keine Bewilligung erteilen würden". Längere Zeit später hätten diese die bereits unterzeichnete strittige Vereinbarung unterbreitet.
Sie selber hätten darauf eine Alternativvereinbarung vorgeschlagen, über deren Ablehnung sie nie informiert worden seien. Deshalb hätten sie sich entschlossen, die von den Beschwerdeführern bereits unterzeichnete Vereinbarung zu unterzeichnen, dem Frieden zu Liebe. Nun seien jedoch die Beschwerdeführer mit ihrer eigenen Vereinbarung nicht mehr einverstanden gewesen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anwaltskosten seien selbstverschuldet und hätten mit einem eindeutigen JA oder NEIN mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständig vermieden werden können.
Auch die Eskalation der Kosten beruhe offensichtlich auf dem uneinsichtigen Verhalten der Beschwerdeführer.
d) Willkürlich ist ein Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134 mit Hinweis).
e) Die Verlegung der Parteikosten richtet sich in den Verwaltungsrechtspflegegesetzen von Bund und Kantonen in der Regel nach dem Unterliegerprinzip. Danach hat die unterliegende die obsiegende Partei nach Massgabe deren Obsiegens für sämtliche notwendigen Parteikosten zu entschädigen (Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, N. 232 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, N. 2 und 12 zu Art. 108 VRPG). Von diesem Grundsatz kann der Richter abweichen und die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip anders verlegen, sofern ihm das Gesetz einen entsprechenden Ermessensspielraum einräumt und es die Umstände rechtfertigen (vgl. Bernet, a.a.O, N. 237 ff.). Angesichts der Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO erweist sich die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass diese Norm nicht zwingend eine Ausrichtung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei vorsehe, sowie die Berücksichtigung des Verursacherprinzips bei der Verlegung der Parteikosten nicht als willkürlich. Die Beschwerdeführer rügen jedoch sinngemäss, das Verursacherprinzip sei willkürlich angewendet worden.
Wie aus den Akten hervorgeht unterbreiteten sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beigeladenen einander Vorschläge zur Lösung ihres nachbarschaftlichen Konfliktes, der sich an der widerrechtlich erstellten Holzwand entlang der gemeinsamen Grenze entzündet hatte. Beide Parteien reagierten dabei auf den jeweiligen Vorschlag der anderen Seite meist erst nach längerer Zeit in ablehnender Weise oder gar nicht. Beide Nachbarn beharrten jeweils auf ihrem Standpunkt und zeigten wenig echte Bereitschaft, Hand zu einer einvernehmlichen und daher kostengünstigeren Lösung zu bieten. Mit ein Grund für die Schwierigkeit, sich zu einigen, dürfte dabei auch der beleidigende Ton gewesen sein, der in einigen Briefen auf beiden Seiten zu finden ist (vgl. namentlich den Brief der Ehegatten Schweighauser vom 18. Juni 1997 und die Replik der Ehegatten Graber vom 30. Juni 1997). Es erstaunt denn auch nicht, dass die Parteien im Verlaufe ihrer Auseinandersetzung nur noch über die Bauverwaltung bzw. über ihre Anwälte miteinander kommunizieren konnten und die Parteikosten eskalierten. Ausserdem lehnten die Beschwerdeführer mehrere Vermittlungsangebote seitens der Behörden ab. So konnten sie, wie sie in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, dem Vorschlag des Gemeinderates, einen Augenschein mit einem Vertreter der Bauverwaltung und den Beteiligten durchzuführen, nicht zustimmen. Auch zeigten sie sich an einem geplanten Augenschein der Baurekurskommission wenig interessiert (vgl. Brief der Beschwerdeführer an den Präsidenten der Baurekurskommission vom 7. Januar 1999). Ebenso standen sie vor Verwaltungsgericht einer einvernehmlichen Lösung ablehnend gegenüber. Unter diesen Umständen kann die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer wie auch die Beigeladenen hätten durch ihr uneinsichtiges und widersprüchliches Verhalten die vorinstanzlichen Verfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren unnötig verursacht, nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet.
3.- Ferner rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf eine faire Behandlung im Sinne von § 9 Abs. 3 KV/BL. Sie legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern sie sich als unfair behandelt betrachten. Der Umstand, dass der Referent des Verwaltungsgerichts zuerst die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte, später jedoch für die Wettschlagung der Parteikosten stimmte oder die Tatsache, dass ein weiterer Antrag, die Gemeinde Binningen an der Parteientschädigung mit einem Drittel zu beteiligen, verworfen wurde oder dass der Kostenentscheid mit drei zu zwei Stimmen knapp ausfiel, kann nicht als unfaire Behandlung bezeichnet werden. Ebenso wenig stellt das Bemühen des Verwaltungsgerichtspräsidenten um eine einvernehmliche Lösung eine unfaire Behandlung dar, ist ein solches Vorgehen doch geeignet, Kosten einzusparen. Die Wettschlagung der Parteikosten stellt auch keine "Strafe" dafür dar, dass die Beschwerdeführer ihre frühere Vereinbarung nicht mehr gelten liessen. Schliesslich kann der Umstand, dass der Gemeinderat Binningen und die Baurekurskommission in ihren Stellungnahmen vor Verwaltungsgericht ihren Rechtsstandpunkt vertraten, die Abweisung der Beschwerde beantragten und das Verwaltungsgericht sich damit auseinander setzte, nicht als parteiisch oder unfair bewertet werden.
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts der Tatsache, dass beide Parteien - wie das Verwaltungsgericht ohne Willkür festgestellt hat - durch ihr uneinsichtiges Verhalten die gerichtliche Austragung ihres Streites veranlasst haben, rechtfertigt es sich, von der in Art. 159 Abs. 2 OG verankerten Regel abzuweichen, wonach die unterliegende Partei der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Die Beschwerdeführer haben folglich R. und L. Schweighauser keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Binningen, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft sowie den Beigeladenen R. und L.
Schweighauser-Lüdin schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: