[AZA 0/2]
5P.69/2001/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
26. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur,
gegen
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, Kantonsgericht von Graubünden, Präsidium,
betreffend
Art. 9 und Art. 29 BV
(Eheschutzmassnahmen; Unterhalt),
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Die Parteien, beide Jahrgang 1954 und Lehrer von Beruf, heirateten am 14. August 1981. Nach der Heirat bzw.
der Geburt eines Sohnes (1983) und einer Tochter (1986) war A.________ für die Pflege und Erziehung der Kinder und den Haushalt der Familie besorgt. In den letzten Jahren nahm sie in reduziertem Umfang eine Erwerbstätigkeit auf. B.________ arbeitet als Lehrer an der Kantonsschule.
Auf Gesuch von B.________ hin stellte der Eheschutzrichter am Bezirksgericht Imboden fest, die Parteien seien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf unbestimmte Zeit berechtigt (Ziffer 1). Er wies die eheliche Wohnung B.________ und den beiden Kindern zu und setzte A.________ Frist, eine eigene Unterkunft zu beziehen (Ziffer 2). Die beiden Kinder unterstellte der Eheschutzrichter der Obhut des Vaters und ordnete das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht der Mutter (Ziffer 3). Er verpflichtete B.________, seiner Ehefrau ab 1. Dezember 2000 monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'518.-- zu leisten (Ziffer 4 der Verfügung vom 3. November 2000). A.________ erhob dagegen Rekurs und begehrte beim Kantonsgericht von Graubünden einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 3'655.-- pro Monat. Das Kantonsgerichtspräsidium hiess den Rekurs teilweise gut und setzte den monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag neu auf Fr. 2'611.-- ab 1. Dezember 2000 fest (Verfügung vom 8. Januar 2001).
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) und von Art. 29 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör und Verbot des überspitzten Formalismus) beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums zu kassieren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.- Die kantonalen Instanzen haben der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nur ihr tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen angerechnet, aber darauf hingewiesen, dass es ihr möglich und zumutbar sein sollte, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, worüber indes erst im Rahmen einer allfälligen späteren Abänderung der vorliegenden Eheschutzmassnahmen oder im Falle der Scheidung der Parteien zu entscheiden sein werde.
Blosse Erwägungen bedeuten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Beschwer (BGE 103 II 155 E. 3 S. 160; 111 II 398 E. 2b S. 399). Hat das Kantonsgerichtspräsidium sich an dieser veröffentlichten Bundesgerichtspraxis orientiert, kann es nicht in Willkür verfallen sein (BGE 118 Ia 8 E. 2c S. 13), indem es den Rekurs der Beschwerdeführerin mangels Beschwer für unzulässig erklärt hat, soweit er sich gegen die Erwägungen des Eheschutzrichters zur nicht streitentscheidenden Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer ausgedehnteren Erwerbstätigkeit gerichtet hat. Das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses an der Behandlung des Rekurses soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. nur zu Art. 88 OG: BGE 125 I 394 E. 4a S. 397). Die Weigerung des Kantonsgerichtspräsidiums, auf den Rekurs in diesem Punkt einzugehen, lässt sich deshalb auf sachliche Gründe stützen (Prozessökonomie) und bedeutet damit keinen überspitzten Formalismus (BGE 125 I 166 E. 3a S. 170). Soweit das Kantonsgerichtspräsidium sich in der Sache dem Eheschutzrichter angeschlossen hat und die Beschwerdeführerin diese Meinung vor Bundesgericht anficht, kann darauf aus dem dargelegten Grund ebenso wenig eingetreten werden (Art. 88 OG).
3.- Das Kantonsgerichtspräsidium hat in seine Bedarfsberechnung Wohnkosten von Fr. 1'000.-- für die Beschwerdeführerin und von Fr. 1'420.-- für den Beschwerdegegner mit seinen zwei Kindern eingesetzt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, diese unterschiedliche Behandlung der Parteien sei durch nichts gerechtfertigt und die Begründung dafür widersprüchlich, lassen die angefochtene Verfügung nicht als im Ergebnis willkürlich erscheinen. Zum einen beläuft der Wohnkostenanteil der beiden Kinder sich auf rund 40 % (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 37 zu Art. 285 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 1992, E. 3b, in: SJ 1992 S. 381), so dass die Parteien diesbezüglich in etwa gleich behandelt worden sind (Fr. 1'420.-- ./.. Fr. 568.--). Zum anderen wird in der Lehre als Erfahrungswert angenommen, dass die Mietkosten für eine alleinstehende Unterhaltsberechtigte Fr. 1'000.-- nicht wesentlich überschreiten sollten (vgl. etwa Vetterli, Über den praktischen Umgang mit Scheidungsrenten, AJP 1994 S. 929 ff., S. 934 f. bei Anm. 49; Perrin, La méthode du minimum vital, SJ 1993 S. 425 ff., lit. F S. 434 ff., Anm.
27). Die angefochtene Verfügung hält damit der Willkürprüfung auch in dieser Frage stand (Art. 9 BV; zum Begriff: BGE 126 I 168 E. 3a S. 170).
4.- Das Kantonsgerichtspräsidium hat den Minimalbedarf für die Beschwerdeführerin und denjenigen für den Beschwerdegegner und die beiden Kinder vom Gesamteinkommen der Ehegatten abgezogen und den verbleibenden Überschuss zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und den beiden Kindern zugeteilt. Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Überschussverteilung eine unangemessene und damit willkürliche Bevorzugung des beschwerdegegnerischen Haushalts und eine überproportionale Abdeckung des Grundbedarfs der Kinder. Die Ermessensbetätigung genüge auch nicht den Anforderungen an die Begründung, wie sie das Bundesgericht aus der Verfassung ableite.
a) In der angefochtenen Verfügung werden die Gründe für eine Dreiteilung des Einkommensüberschusses dargelegt (E. 6a S. 10 ff.). Das Kantonsgerichtspräsidium hat - unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung - zunächst festgehalten, die von der Beschwerdeführerin verlangte hälftige Aufteilung falle von vornherein ausser Betracht, nachdem sich ein Dreipersonen- und ein Einpersonenhaushalt gegenüberstünden. Es hat sodann die konkreten Bedürfnisse der Ehegatten geklärt, das Alter und den Bedarf der beiden Kinder berücksichtigt und daraus gefolgert, dass die Kinder zusammen zwar nicht gänzlich, aber doch zumindest annähernd im gleichen Rahmen am Überschuss zu beteiligen seien wie ihre Eltern. Diese Begründung genügt verfassungsmässigen Anforderungen, selbst wenn ausgesprochene Ermessensentscheide eine hohe Begründungsdichte erfordern (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110). Es werden die Überlegungen genannt, von denen das Kantonsgerichtspräsidium sich hat leiten lassen und auf die sich seine Verfügung stützt; dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzt, gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (zuletzt:
BGE 124 V 180 E. 1a; 126 I 97 E. 2b S. 102). Art. 29 Abs. 2 BV hat gegenüber Art. 4 aBV diesbezüglich keine Neuerungen gebracht (BGE 126 V 130 E. 2a).
b) Im Grundsatz ist der Nettoüberschuss unter den Ehegatten hälftig zu teilen. Das Bundesgericht hatte jüngst Gelegenheit zu verdeutlichen, dass diese hälftige Teilung nicht unbesehen in Betracht fällt, wenn auch ein Beitrag an den Unterhalt der Kinder festzusetzen ist und dieser nicht vorweg und vom Ehegattenunterhalt getrennt bestimmt wird (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Stehen sich ein Einpersonenhaushalt (Ehegatte) und ein Mehrpersonenhaushalt (obhutsberechtigter Ehegatte mit Kindern) gegenüber, wird ein allfälliger Überschuss in der Praxis nach Köpfen, nach dem Alter der Kinder abgestuft, der Höhe der betreibungsrechtlichen Grundbeträge entsprechend oder derart aufgeteilt, dass dem Obhutsberechtigten ca. zwei Drittel des Überschusses verbleiben (statt vieler: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.51 S. 84 und N. 08.69 S. 462 f.). In rechtlicher Hinsicht kann die angefochtene Aufteilung unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9 BV).
c) Ihre Willkürrüge in der Sache begründet die Beschwerdeführerin einzig damit, dass die beiden Kinder überproportional am Überschuss beteiligt würden, indem ihr Grundbedarf verdreifacht werde. Ihre Ausführungen vermögen die angefochtene Überschussverteilung nicht als im Ergebnis willkürlich erscheinen zu lassen. Von vornherein zu kurz greift die Herabstufung der Kinder auf die Grundbeträge. Denn bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen haben die Kinder Anspruch auf Teilhabe am gehobenen Lebensstandard der Eltern; der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 116 II 110 E. 3a S. 113; 120 II 285 E. 3b/bb S. 290). Ein Unterhaltsbeitrag für zwei Kinder, der sich gemäss den Berechnungen der Beschwerdeführerin auf Fr. 2'476.-- (einschliesslich Kinderzulagen) beläuft, kann nicht als unangemessen hoch bezeichnet werden. Bei einer vom Ehegattenunterhalt getrennten Festsetzung des Kinderunterhalts ergäbe sich nach den sog. "Zürcher Tabellen", die allerdings nur für Durchschnittseinkommen gelten, der Betrag von rund Fr. 2'400.-- (bei einem Stand am 1. Januar 1996 für den nicht ganz achtzehnjährigen Sohn: Fr. 1'240.--, und für die bald fünfzehnjährige Tochter: Fr. 1'090.--; abgedruckt bei Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 661). Da hier überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen gewesen sind (Gesamteinkommen von Fr. 11'098.--) und in Rechnung gestellt werden musste, dass der Sohn der Parteien auswärts die Schule besucht, erweist sich der auf die Kinder entfallende Überschussanteil im Ergebnis offensichtlich nicht als unangemessen, geschweige denn als willkürlich (Art. 9 BV).
5.- Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden (Präsidium) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: