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5A.22/2000/ZBE/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
Sitzung vom 29. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Riemer sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
R.________, Beschwerdeführer,
gegen
K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern, Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern,
betreffend
Löschung eines Fuss- und Fahrwegrechts im Grundbuch, hat sich ergeben:
A.-R.________ ist Eigentümer der beiden Grundstücke Nrn. 104 und 2785 des Grundbuches von Z._______; diese sind unter anderem mit einem Fusswegrecht über Punkt Nr. 1166 zu Gunsten des Grundstücks Nr. 1576 belastet; dessen Eigentümer ist K.________. Am 26. Januar 2000 ersuchte R.________ um Löschung des Fusswegrechtes gestützt auf Art. 976 ZGB, worauf der Grundbuchverwalter von Luzern-Land am 18. Februar 2000 die Löschung des Rechtes nach Rechtskraft der Verfügung anordnete.
B.-Auf Beschwerde von K.________ befand die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern (nachfolgend: die Justizkommission), die Voraussetzung für eine Löschung gestützt auf Art. 976 ZGB sei nicht erfüllt, und hob daher die Löschungsverfügung des Grundbuchverwalters am 21. Juni 2000 auf.
C.-Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juli 2000 beantragt R.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid der Justizkommission sei aufzuheben, der Grundbuchverwalter habe das Löschungsbegehren definitiv zu vollziehen und den Eigentümer des berechtigten Grundstücks an den ordentlichen Richter zu verweisen; eventuell sei festzustellen, dass die Löschungsverfügung des Grundbuchverwalters im Lichte des Art. 976 ZGB zu Unrecht erfolgt sei.
K.________ schliesst in seiner zweiten fristgerecht eingereichten Eingabe dahin, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Justizkommission und Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Privatrecht (nachfolgend Bundesamt), stellen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Amtsführung des Grundbuchverwalters können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. mit Abs. 2 der Verordnung betreffend das Grundbuch; SR 211. 432.1; GBV).
2.-Im vorliegenden Fall hat der Grundbuchverwalter auf Begehren des Beschwerdeführers die Voraussetzung des Art. 976 Abs. 1 ZGB geprüft und als gegeben erachtet, die Löschung der Dienstbarkeit jedoch nicht sogleich vorgenommen, sondern eine Verfügung des Inhalts erlassen, dass er die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vornehme. Streitig ist nunmehr, ob dieses Vorgehen mit Art. 976 ZGB vereinbar ist.
In der Lehre ist umstritten, ob der Grundbuchverwalter die Löschung der Dienstbarkeit vor der Eintragung im Grundbuch in einer beschwerdefähigen Verfügung anordnen kann (befürwortend etwa: Christina Schmid-Tschirren, Aktuelle Tendenzen im Grunddienstbarkeitsrecht, BN 1999 S. 27/28; ablehnend etwa:
Charles Besson, La révision de l'art. 976 ZGB, in: ZBGR 71/1990 S. 263/264; Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Bd. I, 3. Aufl. , Bern 1997, § 24, N. 992a; Jürg Schmid, Basler Kommentar, Basel 1998, N. 16 zu Art. 976 ZGB).
a) Hat eine Eintragung jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete deren Löschung verlangen; der Grundbuchverwalter kann die Löschung auch von Amtes wegen vornehmen (976 Abs. 1 ZGB). Entspricht er dem Begehren oder nimmt er die Löschung von Amtes wegen vor, so teilt er dies den Beteiligten mit (Abs. 2). Wer durch die Löschung in seinen Rechten verletzt wird, kann auf Wiedereintragung klagen (Abs. 3). Nach Art. 956 Abs. 2 ZGB werden Beschwerden gegen die Amtsführung des Grundbuchverwalters und Anstände bezüglich der eingereichten oder einzureichenden Belege und Erklärungen von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden, sofern nicht der gerichtliche Weg vorgesehen ist. Art. 976 Abs. 3 ZGB sieht als einzigen Rechtsweg gegen eine Löschung des eingetragenen Rechts die Klage auf Wiedereintragung vor.
Damit aber ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen (vgl. dazu auch: Jürg Schmid, a.a.O., N. 28 zu Art. 956 ZGB; Paul-HenriSteinauer, a.a.O., § 24, N. 992a).
b) Das Bundesamt lässt ausführen, der Grundbuchverwalter habe die Anmeldung zur Löschung des Wegrechtes gutgeheissen und damit eine Verfügung im Sinne von Art. 104 GBV erlassen, die bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden könne. Im Grundbuchverfahren gehe es nicht um den Bestand des materiellen Rechts; darüber entscheide vielmehr der Richter aufgrund einer Klage nach Art. 736 bzw. 975 ZGB. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen beiden Verfahren verhalte es sich ähnlich wie zwischen dem Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlages und dem ordentlichen Zivilprozess.
Dem ist einmal entgegenzuhalten, dass Art. 976 ZGB für die Löschung von Dienstbarkeiten, die jede rechtliche Bedeutung verloren haben, eine Verfahrensordnung geschaffen hat, die einen eigenen Klageweg vorsieht. Inwiefern diese Ordnung mit dem Verhältnis zwischen dem Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlages und dem ordentlichen Prozess vergleichbar sein soll, bleibt unerfindlich. Wird ein Begehren um Löschung einer Dienstbarkeit eingereicht, so hat der Grundbuchverwalter aufgrund von Art. 976 Abs. 1 ZGB zunächst zu prüfen, ob die strittige Dienstbarkeit jegliche rechtliche Bedeutung verloren hat (Jürg Schmid, a.a.O., N. 16 zu Art. 976 ZGB). Aus der Wendung des Art. 976 Abs. 2 ZGB:
"Entspricht der Grundbuchverwalter dem Begehren" ergibt sich alsdann, dass dieser die Löschung im Hauptbuch ohne weiteres vorzunehmen hat, falls er die Voraussetzung des Art. 976 Abs. 1 ZGB als gegeben erachtet (vgl. dazu auch allgemein:
Steinauer, a.a.O., § 20, N. 851). So wurde Art. 976 ZGB bereits in seiner Fassung von 1907 verstanden, die praktisch die gleiche Wendung aufwies (Homberger, Zürcher Kommentar, 2.
Aufl. , Zürich 1938, N. 5 zu aArt. 976 ZGB); in diesem Sinne ist die geltende Fassung auch nach der Lehre auszulegen (Schmid, a.a.O., N. 16 zu Art. 976 ZGB). Dieser Schluss liegt aber auch darin begründet, dass der Grundbuchverwalter den Beteiligten die Löschung, d.h. die vollzogene Löschung mitteilen muss (Art. 976 Abs. 2 ZGB). Es verhält sich nicht anders als im Fall von Art. 969 ZGB, wonach der Grundbuchverwalter den Beteiligten von grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen hat. Auch in diesem Zusammenhang wird angenommen, die Löschung sei nur mitzuteilen, wenn sie erfolgt ist (Henri Deschenaux, Das Grundbuch, 1. Abteilung, Schweizerisches Privatrecht V/3, 1, Basel 1988, § 25, S. 542; Schmid, a.a.O., N. 14 zu Art. 969 ZGB). Der Auffassung des Bundesamtes, der Grundbuchverwalter könne vorerst die Anmeldung in einer beschwerdefähigen Verfügung gutheissen, kann somit nicht gefolgt werden. Wird aber - der Vorschrift des Gesetzes entsprechend - erst die bereits vollzogene Löschung mitgeteilt, so ist die Grundbuchbeschwerde des Art. 104 GBV sinngemäss ausgeschlossen (Steinauer, a.a.O., § 20, N. 851 und insbes.
§ 24 N. 992a; BGE 99 Ib 244 E. 2).
c) Der Beschwerdegegner hält dafür, das vom Kanton eingeschlagene Beschwerdeverfahren dränge sich wegen Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103. 2; UNO-Pakt II) auf. Sodann sei auf die klare Regelung von Art. 744 ZGB für die Dienstbarkeitsbereinigung bei der Teilung des belasteten Grundstückes hinzuweisen; danach könne der Eigentümer des belasteten Grundstücks, das es zu teilen gelte, einen Antrag auf Bereinigung stellen; dieser sei alsdann dem Eigentümer des berechtigten Grundstückes mitzuteilen, so dass er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahren könne. Dabei wird indes übersehen, dass der Gesetzgeber in Art. 976 ZGB ein eigenes Verfahren vorgesehen hat, das von jenem in Art. 744 ZGB abweicht. Im Übrigen bleibt dem Beschwerdegegner angesichts der gesetzlichen Regelung (Art. 976 Abs. 3 ZGB) unbenommen, den Streit um die Dienstbarkeit vor den Richter zu bringen, womit ihm ein Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II zur Verfügung steht.
3.-Die Justizkommission hat demnach die Beschwerde gegen die "Löschungsverfügung" des Grundbuchverwalters zu Unrecht an die Hand genommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben; auf die bei der Justizkommission am 20. März 2000 erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten. Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Angelegenheit an die Justizkommission zurückzuweisen.
Damit bleibt es zunächst bei der verfügten Löschung.
Diese ist nach dem Gesagten zu vollziehen. Da sich deren Vollzug nach Aufhebung des angefochtenen Urteils ohne weiteres ergibt, braucht er vom Bundesgericht nicht noch eigens verfügt zu werden, wie dies der Beschwerdeführer verlangt.
Ebenso wenig hat der Grundbuchverwalter den Berechtigten an den Richter zu verweisen; lediglich die erfolgte Löschung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen (Art. 976 Abs. 2 ZGB).
4.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Der Beschwerdeführer ist weder durch einen Anwalt vertreten, noch hat er eine Kostennote aufgelegt; der Beschwerdegegner hat ihm daher für Umtriebe und Auslagen ermessensweise Fr. 200.-- zu erstatten (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 21. Juni 2000 aufgehoben.
a) Auf die Beschwerde vom 20. März 2000 wird nicht eingetreten.
b) Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung des kantonalen Verfahrens an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern zurückgewiesen.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.-Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200.-- zu entschädigen.
4.-Dieses Urteil wird den Parteien, der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Privatrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: