BGer C 250/2000 |
BGer C 250/2000 vom 29.03.2001 |
[AZA 0]
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C 250/00 Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Widmer
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Urteil vom 29. März 2001
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in Sachen
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Z.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Monbijoustrasse 36, Bern, Beschwerdegegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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In Nachachtung eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 1997 zahlte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI der 1943 geborenen Z.________ im Januar 1998 Arbeitslosenentschädigung in Form eines Differenzausgleichs bei Zwischenverdienst für die Jahre 1995 und 1996 nach. Mit Verfügung vom 20. Januar 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Versicherten auf Kompensationszahlungen bei Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit ab 1. Januar 1997 ab, weil der erzielte Lohn nicht geringer sei als die möglichen Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
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Die von Z.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Sinne der Erwägungen ab (Entscheid vom 17. Juli 2000).
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________ die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung für die Jahre 1997 und 1998.
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Die Arbeitslosenkasse äussert sich, ohne einen Antrag zu stellen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Am 21. September 2000 reicht Z.________ eine weitere Eingabe ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt (Abs. 2 Satz 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). Der Anspruch nach Abs. 2 besteht längstens während der ersten 12 Monate einer solchen Beschäftigung; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens 2 Jahren (Abs. 4).
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2.- Gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 1997 zahlte die Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin für die gesamte, vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996 dauernde erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung in Form eines Differenzausgleichs zu den von ihr während dieses Zeitraums mit zwei Teilzeittätigkeiten am Spital X.________ und an der Universität Y.________ erzielten Lohn nach. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, war ihre Berechtigung zum Bezug von Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG damit ab 1. Januar 1997 erschöpft, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Namentlich kann sie aus der Antwort der Arbeitslosenkasse vom 13. Februar 1998 auf ihre Anfrage vom 22. Januar 1998 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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Wenn die Kasse bestätigte, dass die Beschwerdeführerin infolge des während der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erzielten Zwischenverdienstes den Höchstanspruch auf 400 Taggelder nicht ausgeschöpft habe, trifft dies zwar zu, soweit es um die Taggeldberechtigung als solche geht. Soweit indessen der Anspruch auf Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG in Frage steht, ist Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung massgebend, wonach der Anspruch auf diese Leistungen bei über 45 Jahre alten Versicherten während längstens 2 Jahren besteht. Unbehelflich ist schliesslich auch die Berufung auf das beigelegte Merkblatt "Info-Service Arbeitslosenversicherung" des seco von Juli 1999, das zum vorliegend interessierenden Punkt der Dauer des Anspruchs auf Kompensationszahlungen keine Aussagen enthält.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
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und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bern, und
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dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 29. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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