BGer I 71/2000 |
BGer I 71/2000 vom 29.03.2001 |
[AZA 7]
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I 71/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Berger
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Urteil vom 29. März 2001
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in Sachen
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K.________, 1940, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1940 geborene K.________ hatte sich am 26. August 1985 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Obwohl ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 11. August 1986 mitgeteilt hatte, dass er gemäss Entscheid der zuständigen IV-Kommission des Kantons Zürich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, zog er sein Leistungsbegehren mit Schreiben vom 24. August 1986 zurück. Die Ausgleichskasse schrieb in der Folge die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung als durch Rückzug erledigt ab (Verfügung vom 24. September 1986).
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Am 4. Dezember 1996 meldete sich K.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten und seiner Ehefrau D.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 bis 30. April 1997 eine ordentliche Ehepaar-Invalidenrente und ab 1. Mai 1997 je die Hälfte einer ordentlichen Ehepaar-Invalidenrente zu (Verfügungen vom 15. Juli 1997). Mit je einem Verwaltungsakt vom 7. August 1997 wurden D.________ und K.________ rückwirkend ab 1. Januar 1997 zwei ordentliche einfache plafonierte Invalidenrenten gewährt.
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B.- Die gegen die drei Verfügungen vom 15. Juli 1997 und die zwei Verfügungen vom 7. August 1997 erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ und D.________ sinngemäss die Rechtsbegehren stellten, die Rente des K.________ sei in Anbetracht des Umstandes, dass sein Rentenanspruch bereits seit dem Jahr 1985 bestehe, für die Zeit vor dem
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1. Dezember 1996 nachzuzahlen und die Invalidenrenten seien neu zu berechnen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 15. November 1999).
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C.- Mit einer vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 28. Januar 2000 dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zuständigkeitshalber überwiesenen, als "Teilrevision" bezeichneten Eingabe vom 24. Dezember 1999 führt K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, die Invalidenrente sei ihm nicht erst ab
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1. Dezember 1996, sondern auch für die Zeit davor zu gewähren.
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Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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2.- a) Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
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Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG der körperliche und geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die nicht erwerbstätige versicherte Person in ihrem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt.
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Einem Nachzahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV genannten Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben (BGE 108 V 228 Erw. 3; ZAK 1984 S. 405 Erw. 1).
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b) Der anspruchsbegründende Sachverhalt ist namentlich für urteilsunfähige Versicherte nicht feststellbar. Gemäss Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, anderseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (BGE 124 III 7 Erw. 1a, 117 II 232 Erw. 2a, 111 V 61 Erw. 3a). Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 8 Erw. 1a, 117 II 232 Erw. 2a, 111 V 61 Erw. 3a). Während die Lebenserfahrung im Allgemeinen für die Vermutung der Urteilsfähigkeit spricht, findet diese Vermutung dort ihre Grenzen und wird in ihr Gegenteil umgekehrt, wo auf Grund des allgemeinen Gesundheitszustandes die Lebenserfahrung dafür spricht, dass die betroffene Person im Allgemeinen für urteilsunfähig zu gelten hat (BGE 124 III 15 Erw. 4b).
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3.- a) Wie die Schreiben des Dr. med. U.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 4. Dezember 1986 und des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Dezember 1986 zeigen, war der Versicherte im Zeitpunkt der Abgabe seiner schriftlichen Erklärung (24. August 1986), auf die ihm zustehende Rente verzichten zu wollen, zufolge seiner schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Tragweite dieses Handelns zu verstehen. Die im Zusammenhang mit seinem Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vorliegende Urteilsunfähigkeit wurde von der Verwaltung denn auch erkannt. Bis zur Neuanmeldung vom 4. Dezember 1996 hat sich sein Gesundheitszustand gemäss dem Arztbericht des Dr. med.
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U.________ vom 15. Dezember 1996 nicht verbessert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war es ihm somit nicht möglich, den anspruchsbegründenden Sachverhalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung der Invalidenrente (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 IVG) erfüllt. Die Rente ist somit rückwirkend ab 1. Dezember 1991 auszurichten.
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b) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 24. August 1986 bzw. seine Ehefrau mit ihrer auf Anfrage der Invalidenversicherungs-Kommission abgegebenen Erklärung vom 5. Februar 1987, einstweilen von einer Anmeldung zum Bezug von Leistungen für ihren Ehemann absehen zu wollen, überhaupt rechtsgültig auf Versicherungsleistungen verzichten konnten.
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Eine Nachzahlung der Rente für die gesamte in Frage stehende Periode fiele nämlich auch bei einer Unbeachtlichkeit des Verzichts auf Versicherungsleistungen ausser Betracht. Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Zweck der fünfjährigen Frist ist es, zu vermeiden, dass rückwirkend Leistungen ohne zeitliche Begrenzung beansprucht werden können (BGE 121 V 199 Erw. 4a). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt, auch wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substanziierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet wird (BGE 121 V 202). Im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen und der hiezu ergangenen Rechtsprechung ist deshalb eine über den 1. Dezember 1991 hinausgehende Nachzahlung nicht möglich.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 15. November 1999 und
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die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Juli und 7. August 1997 aufgehoben, und es wird
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festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember
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1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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