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2A.142/2001/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
30. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Der aus Sierra Leone stammende A.________, geb. 1. November 1981, reiste am 1. August 2000 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat darauf am 11. September 2000 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 9. November 2000 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
b) Mit Verfügung vom 22. Februar 2001 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern gegenüber A.________ die Ausschaffungshaft an. Am 23. Februar 2001 prüfte und bestätigte der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft.
c) Mit als "Letter of Appeal" bezeichneter Ein-gabe vom 19. März 2001 in englischer Sprache wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Darin beruft er sich insbesondere auf seine angebliche Situation als Flüchtling, äussert sich aber sinngemäss auch gegen die ihm auferlegte Haft.
Der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des Migrationsdienstes des Kantons Bern erging nach gesetzter Frist. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. A.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.
2.- a) Die Eingabe von A.________ ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftentscheid vom 26. Februar 2001 entgegenzunehmen. Nach Art. 108 Abs. 2 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem zu begründen.
Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277), wenn daraus - wie hier - wenigstens ersichtlich ist, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet. Gegenstand des Verfahrens bildet dabei aber ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Haftanordnung, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 OG und Art. 11 Abs. 2 lit. b AsylG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61). Diese wurde von den Asylbehörden rechtskräftig entschieden.
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren darauf zurückkommt, kann auf seine Eingabe daher nicht eingetreten werden.
b) Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend also in deutscher Sprache, verfasst.
3.- a) Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug (mangels Reisepapieren) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (vgl.
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann erfüllt er den Ausschaffungsgrund der Untertauchensgefahr.
Dieser ist nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gegeben, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a; 119 Ib 193 E. 2b S. 198).
b) Es fragt sich, ob beim Beschwerdeführer auf allfällige Straftaten abgestellt werden darf, nachdem die Strafverfolgung zwar eingeleitet worden, aber - gemäss den dem Bundesgericht vorliegenden Akten - noch kein Strafurteil gegen ihn ergangen ist. Dies kann jedoch offen bleiben. Wie der Haftrichter in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Flüchtlinge festgestellt hat, versuchte der Beschwerdeführer mehrmals, die Behörden mit falschen Angaben zu täuschen. Sodann hat er ein ihm auferlegtes Hausverbot im Durchgangszentrum X.________ missachtet und überdies die Zentrumsleitung massiv bedroht. Auch hat er sich nicht an das amtliche Verbot gehalten, das Gebiet der Stadt Bern zu betreten. Bereits aus diesen Gründen bestehen genügend konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer behördlichen Anordnungen keine Folge leistet und dass zu befürchten ist, er würde sich der Ausschaffung entziehen.
c) Schliesslich sind auch keine anderen Gründe für eine Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich.
4.- a) Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).
c) Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: