BGer 7B.68/2001 |
BGer 7B.68/2001 vom 30.03.2001 |
[AZA 0/2]
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7B.68/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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30. März 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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X.________, Gesuchstellerin,
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betreffend
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Revision des Urteils der Schuldbetreibungs- und
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Konkurskammer des Bundesgerichts vom 9. Februar 2001
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(7B. 26/2001),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Mit Urteil vom 9. Februar 2001 ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts auf die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss vom 12. Januar 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Pfändungsankündigung nicht eingetreten und hat ihr die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt. Mit Eingabe vom 10. März 2001 ersucht X.________ (rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und beruft sich auf die Revisionsgründe gemäss Art. 136 lit. c und d OG.
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2.- Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist gemäss Art. 136 OG zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Die Gesuchstellerin bestreitet vergeblich, die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen nicht gemäss den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG begründet zu haben; die Begründung eines Begehrens ist kein Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG und eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG (Poudret, Commentaire LOJ, N. 4 u. 5 zu Art. 136). Im Wesentlichen bringt die Gesuchstellerin - wie bereits im Beschwerdeverfahren - sinngemäss vor, die in Betreibung gesetzte Forderung sei rechtswidrig und der Rechtsöffnungsentscheid sei nichtig bzw. nicht rechtskräftig, und kritisiert diesbezüglich die rechtlichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG ist indessen nicht zulässig zur Korrektur der angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von (berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts (BGE 96 I 279 E. 3). Da die Gesuchstellerin insgesamt nicht darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf ihr Gesuch um Revision nicht eingetreten werden (Art. 140 OG; Escher, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28).
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3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache unbeantwortet abgelegt werden.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich, Gerichtskasse, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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