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Original
 
[AZA 0/2]
5C.17/2001/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
2. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Zünd und
Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
1. T.________,
2. U.________, Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann, Falkensteinstrasse 1-3, Postfach 112, 9006 St. Gallen,
gegen
Bank Z.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Hünerwadel, Mühlebachstrasse 38, Postfach, 8032 Zürich,
betreffend
Schuldbriefforderung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- T.________ und U.________ sind Miteigentümer einer Wohnliegenschaft in X.________ (Kat. Nr. ...). Am 17. August 1995 schlossen sie mit der Bank Z.________ einen Darlehensvertrag, wonach ihnen ein Kredit von Fr. 1'125'000.-- gewährt wurde. Als Sicherheit diente unter anderem ein Namenschuldbrief über Fr. 750'000.--, datiert vom 20. Dezember 1978 und lastend auf dem genannten Grundstück. In der Folge kamen T.________ und U.________ ihren Zinszahlungspflichten nicht nach, worauf die Bank Z.________ das Darlehen kündigte. Nebst der Forderung aus dem Darlehensvertrag wurde dadurch vereinbarungsgemäss auch die Schuldbriefforderung über Fr. 750'000.-- fällig. In den eingeleiteten Betreibungen wurde der Bank Z.________ am 3. Dezember 1998 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Am 6. Juli 1999 bzw. 11. Dezember 2000 wiesen das Bezirksgericht Pfäffikon und das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich die von T.________ und U.________ eingereichte Aberkennungsklage ab.
Die Kläger haben gegen das Urteil des Obergerichts am 15. Januar 2001 eidgenössische Berufung eingereicht.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat am 7. Februar 2001 beschlossen, dass auf die von den Klägern ebenfalls erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werde.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
2.- Die Kläger machen einerseits geltend, das Obergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht näher auf ihre Argumentation eingegangen sei, die Beklagte trage eine "Opfermitverantwortung". Andererseits bringen sie vor, der Darlehensvertrag sei infolge Überbelehnung teilnichtig.
Zur ersten Rüge ist festzuhalten, dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, hier des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), nicht mit Berufung, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 OG).
Die zweite Rüge ist unbehelflich: Zunächst hat das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass das Darlehen aufgrund einer Verkehrswertschätzung von 1,3 bis 1,35 Mio. Franken gewährt wurde. Von einer Überbelehnung kann mithin nicht gesprochen werden. Aber auch sonst kann nicht angenommen werden, es liege ein sittenwidriger Vertrag vor, der im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR Teilnichtigkeit nach sich zöge. Weder das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 ZGB) noch Art. 27 Abs. 2 ZGB, noch Art. 19 Abs. 2 OR schützen einen Darlehensnehmer, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt, vor der Verwertung der zur Verfügung gestellten Sicherheit.
Daran ändert auch nichts, dass diese unter Umtänden nicht ausreicht, den Gläubiger vollumfänglich schadlos zu halten.
Ebenso wenig vermag den Klägern schliesslich die geltend gemachte Analogie zur "Opfermitverantwortung" im Strafrecht zu helfen. Dieser Begriff wird im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist beim Betrug (Art. 146 StGB) verwendet (dazu BGE 119 IV 28 E. 3 f S. 38; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. , Zürich 1997, Rz. 7 zu Art. 146). Arglist des Schuldners ist aber zivilrechtlich nicht Voraussetzung für die Geltendmachung einer Forderung oder die Inanspruchnahme einer vertraglich gewährten Sicherheit.
3.- Die Berufung ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Kläger die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, sind der Beklagten keine Kosten erwachsen, so dass die Zusprechung einer Parteientschädigung von vornherein entfällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2000 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Klägern auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: