[AZA 0/2]
5P.75/2001/LEV/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
5. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Levante.
---------
In Sachen
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich, Präsident i.V. des Kassationsgerichts des KantonsZ ü r i c h,
betreffend
im Ehescheidungsverfahren), hat sich ergeben:
A.- Y.________ und Z.________ (geb. 1936 bzw. 1938) heirateten Mitte 1963. Im Juni 1988 bewilligte der Eheschutzrichter den Parteien das Getrenntleben, übertrug die Verwaltung des ehelichen Vermögens dem Ehemann und sprach der Ehefrau zu Lasten des Gesamtgutes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'200.-- zu. Seit dem gleichen Jahr ist zwischen den Parteien der Scheidungsprozess hängig, in dem das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 27. Oktober 2000 zweitinstanzlich entschied. In Ziff. 1 und 2 des Beschlusses (betreffend vorsorgliche Massnahmen) setzte es den monatlichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau auf Fr. 5'700.-- fest, in Ziff. 3 verpflichtete es den Ehemann, der Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 45'000.-- auf Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche zu bezahlen, und in Ziff. 4 übertrug es die Verwaltung der Gesamtgutsliegenschaften der Firma X.________, mit der Anweisung, den Parteien den Nettoertrag bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. der öffentlichen Versteigerung je zur Hälfte auszurichten.
B.-Gegen die Anordnungen betreffend den Prozesskostenvorschuss und die Liegenschaftsverwaltung erhob Y.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich.
Dieses setzte Z.________ eine Frist zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde und verlieh dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 10. Januar 2001).
Am 24. Januar 2001 erhob Z.________ ihrerseits Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte zum Prozessualen, der Beschwerde von Y.________ sei in Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Januar 2001 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, eventuell sei der Aufschub von einer Sicherstellung im Betrag von Fr. 1,5 Mio. abhängig zu machen, und die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sei ihr bis zum Eingang des Prozesskostenvorschusses abzunehmen.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2001 wies der Präsident i.V. des Kassationsgerichts des Kantons Zürich die prozessualen Begehren von Z.________ ab, wobei er erwog, angesichts der Verpflichtung des Kassationsgerichts, innert drei Monaten seit Abschluss des Schriftenwechsels zu entscheiden, der bisherigen Prozessdauer von weit über zehn Jahren und des Umstandes, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nicht als aussichtslos erscheine, rechtfertigten sich kurzfristige Änderungen wie die Drittverwaltung nicht. Es bestehe auch keine Notwendigkeit zu einer Sicherheitsleistung und kein Anlass zur Abnahme der Antwortfrist.
C.- Mit Eingabe vom 26. Februar 2001 führt Z.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung des Kassationsgerichts vom 30. Januar 2001 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im Weiteren sei der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Kassationsgericht anzuweisen, ihr die Antwortfrist bis zum Abschluss des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens abzunehmen.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2001 hat der Präsident der II. Zivilabteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Verfügungen im Sinne von Art. 94 OG abgewiesen.
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gegen die angefochtene Verfügung steht kein kantonales Rechtsmittel offen; sie ist kantonal letztinstanzlich gemäss Art. 86 Abs. 1 OG.
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.- a) Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung [AS 2000 S. 417]).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100, mit Hinweisen). Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 117 Ia 396 E. 1 S. 398, mit Hinweisen).
Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es reicht aus, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann. Denn die Regelung von Art. 87 OG gründet auf der prozessökonomischen Überlegung, dass sich das Bundesgericht wegen Verfassungsverletzungen in der Regel nur einmal mit einem Prozess befassen müssen soll (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 42; 117 Ia 251 E. 1b S. 254).
b) Die Beschwerdeführerin begründet den nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit den Argumenten, sie lebe gemäss den Feststellungen des Obergerichts längst unter dem Existenzminimum, führe kein standesgemässes Leben mehr und brauche sich die finanziellen Demütigungen durch den Beschwerdegegner nicht weitere Jahre gefallen zu lassen. Sie warte nunmehr seit vier Jahren auf die Zusprechung des anbegehrten Prozesskostenvorschusses von Fr. 50'000.-- bzw.
Fr. 45'000.-- und könne sich ohne die nötigen finanziellen Mittel im Scheidungsprozess nicht adäquat wehren. Ihr Anwalt habe noch kurz vor dem obergerichtlichen Urteil verlangt, es sei vorerst über den Prozesskostenvorschuss zu entscheiden, da er sich ausserstande sehe, ohne diesen einen weiteren grösseren Aufwand zu betreiben. Da aber das Obergericht in einem Urteil über alle Begehren entschieden habe, müssten mehrere Rechtsmittel zugleich ergriffen werden. Allein seit dem 1. Januar 2001 seien weitere Anwaltskosten von über Fr. 25'000.-- entstanden, und der Anwalt werde bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit gezwungen sein, das Mandat niederzulegen. Schliesslich führe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Kassationsgericht dazu, dass der Beschwerdegegner die Gesamtgutsliegenschaften weiterhin unkontrolliert verwalten dürfe, obwohl ihm das Obergericht nachgewiesen habe, dass er dieses Gesamtgut um wenigstens Fr. 1,5 Mio. geplündert habe (in Wirklichkeit seien es sogar mindestens Fr. 3 Mio. gewesen). Da der Beschwerdegegner namhafte Beträge schlicht und einfach verschwinden lasse, resultierten auch aus diesem Grunde irreparable Nachteile.
c) An welcher Stelle das Obergericht festgestellt haben soll, die Beschwerdeführerin lebe unter dem Existenzminimum, führt diese nicht aus. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern diese Behauptung zutreffen sollte. Dass sie kein standesgemässes Leben führen könne und sich finanziell demütigen lassen müsse, beschlägt den Bereich tatsächlicher Verhältnisse und ist von vornherein nicht geeignet, einen rechtlichen Nachteil zu belegen, der nicht wiedergutgemacht werden könnte. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorläufigen Fortsetzung der Verwaltung durch den Beschwerdegegner. Sollte dieser unsachgemäss vorgehen oder gar Vermögenswerte beiseite schaffen, stünden der Beschwerdeführerin entsprechende Ersatzansprüche zu. Von nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteilen kann auch unter diesem Gesichtswinkel nicht gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die zu verwaltenden Vermögenswerte seien nicht hinlänglich bekannt und könnten deshalb unbemerkt zu ihrem Nachteil vermindert werden. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang ebenfalls festzuhalten, dass sich der angebliche obergerichtliche Vorwurf der "Plünderung" des Gesamtguts an der angegebenen Stelle des Urteils nicht findet. Es ist bloss die Rede von ungerechtfertigten Bezügen des Beschwerdegegners (Darlehenszinsen und Verwaltungshonorare) einerseits und defizitärer Liegenschaftsverwaltung andererseits (obergerichtliches Urteil S. 109 f.).
Endlich hat die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargetan, weshalb die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum Urteilszeitpunkt über die Nichtigkeitsbeschwerde (längstens drei Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels, vgl. § 292a ZPO/ZH) ihre rechtsgenügliche Prozessführung irreparabel beeinträchtigen sollte. Das Obergericht hat ihren Verbrauch für Lebenshaltung, Prozess- und Anwaltskosten von (nach eigenen Angaben) Fr. 2 Mio. zwischen 1994 und 1997 als leichtfertig bezeichnet (obergerichtliches Urteil S. 125) und dafür gehalten, sie habe ihr greifbares Vermögen, auch die durch zusätzliche Verschuldung flüssig gemachten Mittel, für diese Zwecke aufgebraucht (obergerichtliches Urteil S. 124 und S. 151). Damit ist aber zumindest davon auszugehen, dass keine ungedeckten Anwaltsforderungen bestehen, was ihr Anwalt auch mit dem Hinweis (indirekt) zu bestätigen scheint, er sehe sich ohne Prozesskostenvorschuss nicht in der Lage, einen weiteren grösseren anwaltlichen Aufwand zu betreiben (Beschwerde S. 13). Da zudem ein Teilbetrag von Fr. 5'000.-- des umstrittenen Prozesskostenvorschusses von insgesamt Fr. 50'000.-- bereits im Jahre 2000 zugesprochen und bezahlt worden ist (obergerichtliches Urteil S. 147) und es bei der Liquidation der Gütergemeinschaft um die Zuteilung von Vermögenswerten in Millionenhöhe auf beiden Seiten geht (obergerichtliches Urteil S. 159-161), ist nicht erkennbar, weshalb es der Beschwerdeführerin unmöglich sein sollte, ihre Prozessführung während der kurzen Zeitspanne bis zum Entscheid des Kassationsgerichts ohne den Hauptbetrag des Prozesskostenvorschusses zu organisieren. Jedenfalls sind keine Gründe glaubhaft vorgebracht worden, die auf eine solche Unmöglichkeit oder auf drohende rechtliche Versäumnisse, d.h.
auf irreparable rechtliche Nachteile, schliessen liessen.
Dies umso weniger, als aus den obergerichtlichen Feststellungen zum bisherigen anwaltlichen Aufwand der Beschwerdeführerin ohne weiteres abzuleiten ist, dass ansehnliche Anwaltshonorare bezogen wurden und die in Aussicht gestellte Mandatsniederlegung wegen Unzumutbarkeit einer weiteren Tätigkeit ohne namhafte Vorschussleistungen als unbelegt erscheint.
Denkbar sind in diesem Zusammenhang allenfalls tatsächliche Nachteile für die Beschwerdeführerin, wie etwa eine Erhöhung des Prozessaufwandes. Dass der umstrittene Aufschub aber mit irreparablen rechtlichen Folgen verbunden sein sollte, kann auf Grund des Vorgebrachten nicht angenommen werden. Tatsächliche Nachteile aber genügen - wie oben erwähnt (vgl. E. 2a) - nicht, um zur staatsrechtlichen Beschwerde gestützt auf Art. 87 Abs. 2 OG zugelassen zu werden.
d) Im Übrigen sind die Fristen zur Vornahme der interessierenden Prozessvorkehren nunmehr verstrichen (vgl.
für die Antwortfrist den Vermerk auf dem Protokoll des Kassationsgerichts betreffend die einmalige Verlängerung bis zum 14. März 2001), weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Begehrens um Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Entscheid des Kassationsgerichts mit Bezug auf den Prozesskostenvorschuss ohnehin dahin gefallen sein dürfte bzw. nicht ersichtlich ist (BGE 125 II 86 E. 5b S. 97).
3.- Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch nicht, da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet worden ist und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
_________________________________
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten i.V. des Kassationsgerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 5. April 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: