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Original
 
[AZA 7]
C 233/00 Gr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 6. April 2001
in Sachen
S.________, 1950, Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, Solothurn, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
Mit Abrechnungen vom 28. September 1999 und 12. November 1999 zahlte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn der 1950 geborenen S.________ für die Monate September und Oktober 1999 Taggelder im Betrag von Fr. 4782. 10 bzw. Fr. 1161. 50 aus.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. Juni 2000 ab.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr 34 statt nur 30 Krankentaggelder und überdies 5 kontrollfreie Tage auszuzahlen.
Sodann beantragt sie, das Taggeld sei ab 22. September 1999 vorsorglich von 70% auf 80% zu erhöhen.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn schliesst unter Verzicht auf eine Begründung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem eine "vorsorgliche" Erhöhung des Taggeldes von 70% auf 80% ab 22. September 1999, an welchem Datum sie eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eingereicht habe (Art. 22 Abs. 2 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Erhöhung des Taggeldansatzes war nie Gegenstand des Administrativ- und des kantonalen Gerichtsverfahrens, weshalb die Verwaltung hierüber denn auch noch keine anfechtbare Verfügung erlassen hat. Daher kann auf den erwähnten Antrag nicht eingetreten werden.
2.- Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz hätte die kantonale Beschwerde schon deshalb gutheissen müssen, weil die Verwaltung die Vernehmlassung verspätet eingereicht habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Verzichtet eine Partei auf eine Stellungnahme zum Verfahren, oder reicht sie diese verspätet ein (gegebenenfalls mit der Folge, dass die Eingabe aus dem Recht gewiesen wird), entscheidet das angerufene Gericht auf Grund der ihm vorliegenden Akten. Hingegen kommt es nicht einfach zu einem Entscheid zu Lasten der säumigen Partei einzig gestützt darauf, dass diese nicht oder nicht rechtzeitig reagiert hat.
3.- Gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. R.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH vom 10. September und
11. Oktober 1999 war die Beschwerdeführerin ab 10. September 1999 zu 100% arbeitsunfähig. Sie bezog in der Folge bis und mit 9. Oktober Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Damit war der Höchstanspruch auf 30 Taggelder gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft. Zwar war die Beschwerdeführerin bereits im Juli 1999 während 2 Tagen krank und hatte damals 2 Krankentaggelder bezogen. Dies berechtigt sie jedoch nicht, weitere Taggelder für die zweite Krankheitsperiode im Herbst 1999 zu beziehen, um das Maximum von 34 Krankentaggeldern innerhalb einer Rahmenfrist zu erreichen.
Der Anspruch pro einzelnen Krankheitsfall dauert nach dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der Krankheit. Einzig bei mehreren Krankheitsfällen innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist kann es geschehen, dass eine versicherte Person insgesamt bis zu 34 Taggelder bezieht. Nach Beginn der Krankheit am 10. September 1999 hat die Beschwerdeführerin mit den bis
9. Oktober 1999 gewährten Taggeldern somit das Maximum der möglichen Leistungen erhalten.
4.- Die Beschwerdeführerin beantragt eine Auszahlung von noch nicht bezogenen kontrollfreien Tagen. Diesem Begehren ist nicht statt zu geben. Die Versicherte verkennt die Bedeutung von Art. 28 Abs. 1 AVIG: diese Sonderregel gewährt trotz fehlender oder verminderter Vermittlungsfähigkeit namentlich wegen Krankheit oder Unfall einen zeitlich limitierten Taggeldanspruch. Dem Ausnahmecharakter dieser Bestimmung entsprechend stellt die Höchstbezugsdauer von 30 bzw. 34 Taggeldern eine absolute obere Schranke dar.
Hat eine arbeitslose Person den Höchstanspruch ausgeschöpft und bleibt sie weiterhin arbeitsunfähig, fällt die Anspruchsberechtigung ohne Weiteres dahin (SVR 1999 AlV Nr. 9 S. 23). Dies gilt auch für Taggelder für kontrollfreie Tage (ARV 1996/1997 Nr. 37 S. 207 Erw. 5b/aa und bb). So lange die Periode 100%-iger Arbeitsunfähigkeit anhält, entfällt somit jeglicher Anspruch auf irgendwelche weiteren Taggelder.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: