BGer 1P.202/2001
 
BGer 1P.202/2001 vom 09.04.2001
[AZA 0/2]
1P.202/2001/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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9. April 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Härri.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin O. Huber, Freiestrasse 4, Uster,
gegen
Bezirksanwaltschaft Uster, Bezirksgericht Uster, Haftrichter,
betreffend
persönliche Freiheit (Haftentlassung)
(staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Haftrichters am Bezirksgericht Uster
vom 14. Februar 2001), hat sich ergeben:
A.- Der bosnische Staatsangehörige X.________ steht unter dem dringenden Verdacht, am 14. November 2000 in Uster einen Menschen mit einem Eisenrohr niedergeschlagen und ihm dabei schwere Kopfverletzungen zugefügt zu haben. X.________ habe anschliessend dem Portemonnaie des Opfers unter anderem Bancomatkarten entnommen und damit bei verschiedenen Bancomaten versucht, Bargeld zu beziehen.
Am 17. November 2000 wurde X.________ in Untersuchungshaft versetzt.
Am 12. Februar 2001 beantragte die Bezirksanwaltschaft dem Haftrichter am Bezirksgericht Uster die Verlängerung der Haft um drei Monate.
Am 14. Februar 2001 verfügte der Haftrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft.
B.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters aufzuheben.
C.- Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Bezirksanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
X.________ hat eine Replik eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer bringt vor, der Haftrichter stütze die angefochtene Verfügung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO). Der Haftrichter begründe nicht hinreichend, weshalb aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Der Verweis auf den Antrag der Bezirksanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft genüge nicht.
a) Soweit der Beschwerdeführer insoweit - durchwegs unter Anrufung unzutreffender Artikel der Bundesverfassung - eine rechtsungleiche Behandlung und eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts rügt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
In der Sache geht es beim geltend gemachten Begründungsmangel um den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Eine Verletzung dieser Bestimmung macht der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend. Wollte man die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs prüfen, wäre sie aus den nachfolgenden Erwägungen unbegründet.
b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, so dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander setzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn der Haftrichter auf den die Haftgründe genügend darlegenden Antrag der Bezirksanwaltschaft verweist, statt seinen Entscheid mit einer eigenen Begründung zu versehen (BGE 123 I 31 E. 2)
Der Haftrichter verweist in der angefochtenen Verfügung (S. 1) auf den Antrag der Bezirksanwaltschaft vom 12. Februar 2001 auf Verlängerung der Untersuchungshaft und dessen Begründung. Dort (S. 3) werden die Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr einlässlich dargelegt. Der Verweis des Haftrichters auf den Antrag der Bezirksanwaltschaft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war gestützt darauf in der Lage, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sachgerecht anzufechten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze sein Recht auf persönliche Freiheit.
Es genüge nicht, dass gegen einen Angeschuldigten schwere Vorwürfe erhoben würden, um Fluchtgefahr zu begründen; ebenso wenig reiche dafür die ausländische Staatsangehörigkeit aus.
a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis).
b) Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Fluchtgefahr besteht.
aa) Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich den dringenden Tatverdacht in Bezug auf eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB). Er ist somit eines Verbrechens dringend verdächtigt.
bb) Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann nur neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat den Angriff auf das Opfer gestanden. Dieses wurde sehr schwer verletzt. Nach dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 10. Januar 2001 ist das Opfer sowohl beim Sprachverständnis wie auch in den sprachlichen Äusserungsmöglichkeiten stark eingeschränkt; es befindet sich zurzeit in einer Rehabilitationsklinik. Der Beschwerdeführer muss mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen.
Der Beschwerdeführer ist am 26. September 1999 in die Schweiz eingereist. Er befand sich bis zur Inhaftierung somit etwas mehr als ein Jahr und damit noch nicht sehr lange in der Schweiz. Im Oktober 1999 heiratete er die hier wohnhafte A.________. Bereits im Februar 2000 zog die Ehefrau jedoch aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im März 2000 reichte sie die Scheidungsklage ein. Der Beschwerdeführer, der seit März 2000 keinen Kontakt mehr zur Ehefrau hat, ist inzwischen mit der Scheidung einverstanden. Dem Beschwerdeführer wurde die fremdenpolizeiliche Bewilligung B erteilt; diese war bis zum 30. September 2000 gültig und ist bisher nicht verlängert worden. Der Beschwerdeführer hat danach zur Schweiz keine nahe Beziehung. Seine Behauptung, er spreche ausgezeichnet deutsch, kann nicht zutreffen, da sonst der Beizug eines Dolmetschers bei seinen Einvernahmen entbehrlich gewesen wäre.
Zwar hat der Beschwerdeführer eine Schwester in der Schweiz. Nahe Bezugspersonen von ihm wohnen aber im Ausland, nämlich die Eltern in den Vereinigten Staaten von Amerika und ein Bruder in Deutschland. Da den Beschwerdeführer in diesen Ländern somit jemand aufnehmen könnte, wäre die Ausreise in diese Länder erleichtert.
In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter die Fluchtgefahr bejaht hat.
3.- Der Beschwerdeführer rügt, der Haftrichter sei in willkürlicher Weise nicht auf sein Vorbringen eingegangen, dass aufgrund einer Schriftensperre oder der Auferlegung einer Kaution im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Haftentlassung erfolgen könnte.
a) Auch insoweit kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer Willkür geltend macht. Es geht hier wiederum um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Eine Verletzung dieser Bestimmung macht der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend. Ob auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist, kann offen bleiben, da sie aus den folgenden Gründen in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen wäre.
b) Wie dargelegt (E. 1b), muss sich der Richter zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander setzen; er kann sich auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken.
Im Antrag der Bezirksanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 12. Februar 2001, auf den der Haftrichter verweisen durfte, werden (S. 3) zunächst die Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr im Einzelnen angegeben.
Anschliessend wird ausgeführt, die Untersuchungshaft sei aufgrund der geschilderten Umstände verhältnismässig.
Damit ist gesagt, dass mildere Massnahmen anstelle der Untersuchungshaft wie eine Schriftensperre oder die Auferlegung einer Kaution zur Verhinderung der Fluchtgefahr nicht ausreichen; andernfalls wäre die Untersuchungshaft nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer war auch insoweit in der Lage, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten.
Gegen die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft bringt er jedoch substantiiert nichts vor. Im Übrigen macht er im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend, er sei mittellos; er legt nicht dar, wie er unter diesen Umständen zur Leistung einer Kaution in der Lage wäre.
4.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann bewilligt werden. Es werden deshalb keine Kosten erhoben. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Martin O. Huber, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft und dem Bezirksgericht Uster, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: