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1P.200/2001/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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10. April 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Widmer.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, Freiestrasse 13, Postfach 117, Uster,
gegen
Bezirksanwaltschaft Uster, Bezirksgericht Uster, Haftrichter,
betreffend
(Haftprüfung), hat sich ergeben:
A.- X.________ wird verdächtigt, im Herbst 2000 während zwei Monaten gemeinsam mit A.________ rund 30 Gramm Heroin pro Woche an einen Abnehmer verkauft und trotz Einreisesperre einige Wochen später wiederum ohne Ausweis und Visum in die Schweiz eingereist zu sein. Er wurde am 11. Februar 2001 von der Polizei festgenommen und am 14. Februar 2001 vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster wegen der erwähnten Verdachtsgründe sowie Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft gesetzt. Die gegen die Haftanordnung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 9. März 2001 abgewiesen.
Am 15. März 2001 wies der Haftrichter ein neues Haftentlassungsgesuch von X.________ ab und legte gleichzeitig eine Sperrfrist bis zum 15. April 2001 für weitere Entlassungsgesuche fest.
B.- Gegen die ihm auferlegte einmonatige Sperrfrist führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) sowie des Vertrauensprinzips und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er beantragt die Aufhebung dieser Sperrfrist und insofern die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Weiter beantragt er für das bundesgerichtliche Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Bezirksanwaltschaft Uster schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.
C.- Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 29. März 2001 abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer ist als Untersuchungsgefangener legitimiert, gegen die ihm auferlegte Sperrfrist für ein weiteres Haftentlassungsgesuch staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (Art. 88 OG) und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.- a) Die Auferlegung einer Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche ist als Eingriff in das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 und 31 BV , Art. 5 EMRK) nur zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV).
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die sich gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen einen Freiheitsentzug richten, prüft das Bundesgericht angesichts der Schwere des Eingriffs mit freier Kognition, ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf eine Willkürprüfung beschränkt es sich, soweit Sachverhaltsfeststellungen sowie Fragen der Beweiswürdigung in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (BGE 123 I 31 E. 3a und 268 E. 2d).
b) Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass § 66 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die ihm auferlegte einmonatige Sperrfrist darstellt; denn nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK besteht ein Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft lediglich in angemessenen, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragenden Abständen (BGE 123 I 31 E. 4c S. 38; vgl. auch BGE 124 II 1 E. 2c S. 4). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, unter den konkreten Umständen erweise sich eine Sperrfrist als unverhältnismässig und stehe mit dem Vertrauensgrundsatz in Widerspruch; dies insbesondere deshalb, weil gewisse Untersuchungshandlungen - etwa die Konfrontationseinvernahme mit dem den Beschwerdeführer belastenden Betäubungsmittelabnehmer B.________ - noch nicht vorgenommen worden seien und er mit einer Sanktion des Jugendstrafrechts zu rechnen habe.
Der Vorwurf, der Vertrauensgrundsatz sei verletzt, ist offensichtlich nicht stichhaltig, da der Haftrichter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten war, die Sperrfrist bereits in der erstmaligen Haftanordnung vom 14. Februar 2001 zu verfügen; § 66 StPO/ZH sieht die Möglichkeit der Festlegung von Sperrfristen ausdrücklich auch für Fälle der Abweisung von Haftentlassungsgesuchen vor. Ebenso wenig kann deshalb von einer willkürlichen Rechtsanwendung die Rede sein. Zu prüfen bleibt, ob die Sperrfrist verhältnismässig ist.
c) Das Bundesgericht hat in der vorliegenden Sache mit Urteil vom 9. März 2001 festgehalten, die Aufrechterhaltung der Haft sei angesichts der in Frage stehenden Delikte sowie der bisherigen Haftdauer verfassungsrechtlich zulässig und verletze weder persönliche Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ( Art. 10 Abs. 2 und 31 BV ) noch das Beschleunigungsprinzip (Art. 29 Abs. 1 und 31 Abs. 3 Satz 2 BV, Art. 5 Ziff. 3 und 6 Ziff. 1 EMRK ). Dieses Urteil ist vor rund einem Monat ergangen, und es liegen in der Zwischenzeit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Erkenntnisse vor, die eine andere Betrachtung der Haftsituation zulassen würden. Dass die vom Beschwerdeführer erwünschte Konfrontationseinvernahme sowie weitere Ermitt-lungshandlungen noch ausstehen, ist in dieser anfänglichen Untersuchungsphase nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, wonach das Untersuchungsverfahren bisher nicht genügend vorangetrieben wurde, sind nicht ersichtlich und gehen auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft hervor.
Dessen persönliche Freiheit ist daher nicht verletzt, wenn die Untersuchungshaft unter Beibehaltung der Sperrfrist bis zum 15. April 2001 aufrechterhalten wird.
3.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege kann infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft und dem Bezirksgericht Uster, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: