BGer K 58/2000 |
BGer K 58/2000 vom 10.04.2001 |
[AZA 0]
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K 58/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Condrau
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Urteil vom 10. April 2001
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in Sachen
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S.________, 1925, Beschwerdeführer,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, Birmensdorferstrasse 94, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 28. Mai 1998 stellte die Helsana Versicherungen AG fest, dass S.________ die mit Betreibung Nr. 82'603 vom 11. Mai 1988 geltend gemachte Forderung von Fr. 147. 70 (betreffend die Prämien für Dezember 1997), zuzüglich Gläubigerkosten von Fr. 20.- sowie bisherige Betreibungskosten von Fr. 38.-, nicht bezahlt habe, sein Rechtsvorschlag aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt werde. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. November 1998 fest.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. März 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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Während die Helsana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Befugnis der Krankenkasse zur Beseitigung des Rechtsvorschlages betrifft, wird die von ihm geforderte Überprüfung durch einen unabhängigen Richter just durch das vorliegende (erst- und zweitinstanzliche) sozialversicherungsgerichtliche Verfahren gewährleistet: die Prämienforderung von Fr. 147. 70 für Dezember 1997 ist (mitsamt Nebenkosten) ausweislich der Akten geschuldet und daher zu bezahlen.
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Hinsichtlich der verrechnungsweise geltend gemachten Umtriebsentschädigung ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Krankenkasse kein Recht auf Verrechnung zusteht (BGE 110 V 185 Erw. 3).
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Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen hieran nichts zu ändern.
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2.- Die Kosten gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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