[AZA 0/2]
6P.18/2001/gnd
6S.75/2001
KASSATIONSHOF
*************************
11. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Schneider, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog.
---------
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, Postfach, Burghaldenstrasse 59, Lenzburg,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
betreffend
Art. 9, 29 Abs. 2 und 31 Abs. 1 BV (Strafverfahren, willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz
"in dubio pro reo"); Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit,
(Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde
gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
[ST. 2000. 00713] vom 18.12.2000), hat sich ergeben:
A.- A.________ überholte am 13. September 1999, um ca. 21.21 Uhr auf der Autobahn A1 bei Othmarsingen (signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h), Fahrtrichtung Zürich, mit seinem Personenwagen in schneller Fahrt ein neutrales Dienstfahrzeug der Polizei. Die beiden Polizeibeamten folgten daraufhin über eine längere Strecke diesem Wagen nach. Dabei beobachteten sie, wie A.________ bei einer Geschwindigkeit von 120 bis 140 km/h mehrfach auf vorausfahrende Fahrzeuge jeweils bis auf höchstens 5 bis 10 Meter auffuhr. Auf einer Strecke von 1'266 Meter führten die Polizisten eine Geschwindigkeitsmessung durch.
Das Messgerät errechnete für eine Distanz von 1'010 Meter eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 13 km/h).
B.- Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte das Bezirksamt Lenzburg A.________ mit Strafbefehl vom 23. Dezember 1999 wegen ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren sowie Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 14 Tagen (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Auf Einsprache des Verurteilten hin sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.________ am 9. März 2000 des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren und des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 7 Tagen (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 4'000.--, bei Nichtbezahlung umwandelbar in Haft. Eine hiegegen von A.________ geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Dezember 2000 ab.
C.- A.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung zu einer angemessenen Busse an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.- a) Der Beschwerdeführer macht Willkür, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend.
Im Wesentlichen zieht er das Ergebnis der Nachfahrmessung in Zweifel, wie es auf dem Messstreifen ausgewiesen wurde.
Die vom Obergericht angestellte Berechnung der Geschwindigkeit ab Beginn der Messung bis zu der dem Ende des Messfensters am nächsten liegenden Marke sei nicht tauglich, die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes zu belegen.
Mit der Berechnung der Vorinstanz werde das arithmetische Mittel errechnet. Die zwangsläufig bestehenden Progressionen und Degressionen bedingten aber, dass eine durchschnittliche Geschwindigkeit nur mit dem geometrischen Mittel errechnet werden könne. Eine solche Berechnung sei aufgrund der vorliegenden Messdaten aber nicht möglich.
Das Obergericht habe also mit einer untauglichen Methode zu belegen versucht, dass das Messresultat zutreffe. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht auf seine Ausführungen, weshalb das Messresultat nicht richtig sein könne, überhaupt nicht eingegangen sei. Damit habe es die ihn entlastenden Momente nicht berücksichtigt, womit die Beweiswürdigung willkürlich erfolgt sei. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf seinen Antrag, eventuell ein Gutachten bezüglich Funktionstüchtigkeit des Messgeräts erstellen zu lassen, nicht eingetreten sei. Damit habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
b/aa) Das Obergericht gelangt zum Schluss, das Bezirksgericht habe bei der Feststellung des Sachverhalts bezüglich des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu Recht auf die Berechnungen der Polizei bzw. des von dieser verwendeten Rechners abgestellt und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h angenommen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, sei nicht nachvollziehbar und in keiner Weise geeignet, an der vom Rechner vorgenommenen Berechnung eines Messfensters von 1'010 Metern Länge innerhalb der gesamten Messstrecke irgendwelche Zweifel zu erwecken. Aus dem Messstreifen ergebe sich, dass das Messfenster von 1'010 Metern Länge auf der Messstrecke 0 bis A ab Distanz 0 Meter berechnet worden sei. Die in diesem Messfenster bis zum (nicht ausgedruckten) Messpunkt von 1'010 Metern errechnete Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h werde bestätigt durch die Berechnung der Geschwindigkeit ab Beginn der Messung bis zur dem Ende des Messfensters bei 1'010 Metern am nächsten liegenden Marke von 1'024 Metern. Der Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend Tauglichkeit des Messgerätes resp. betreffend mögliche Ursachen für die Abweichungen sei daher unbegründet und nutzlos. Die Abnützung der Reifenprofile sowie kleinere Abstandsänderungen zwischen dem kontrollierten Fahrzeug und dem die Messung durchführenden Auto würden durch die Sicherheitsmarge von 8 % aufgefangen. Es sei daher von einer relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h und somit von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG auszugehen.
bb) Das Bezirksgericht Lenzburg hielt fest, die Polizei habe eine Geschwindigkeitsmessung mittels Multagrafen vorgenommen und den ganzen Vorfall auf Video aufgezeichnet.
Die Messstrecke bei der Nachfahrmessung habe 1'266 Meter betragen. Der Abstand zwischen dem Patrouillenfahrzeug der Polizei und dem kontrollierten Fahrzeug sei während der ganzen Messung ungefähr gleich gross gewesen.
Gewisse kleine Schwankungen seien nicht vermeidbar, da der Beschwerdeführer nicht in gleichbleibendem Tempo gefahren sei, sondern sowohl beschleunigt wie auch wieder verlangsamt habe. Das eingesetzte Messgerät sei vorschriftsgemäss geeicht und gewartet gewesen. Der Multagraf berechne nach dem manuellen Ende der Aufzeichnung automatisch die schnellste Durchschnittsgeschwindigkeit während einer bestimmten vorgeschriebenen Mindest-Messstrecke und substrahiere die entsprechende Toleranz. Bei konstantem Abstand zwischen dem voraus- und dem nachfahrenden Fahrzeug ergebe sich die gefahrene Geschwindigkeit aus dem Mittelwert der gemessenen Geschwindigkeit über die gesamte Strecke, wobei vom aufgezeichneten Messresultat bei einer Messstrecke von zwischen 1'000 und 2'000 Metern ein Abzug von 8 % gemacht werde. Der Tachograf sei um 21.21.25 Uhr ein- und nach 1'266 Metern um 21.21.56 Uhr, also nach 31 Sekunden wieder ausgeschaltet worden. Das Gerät habe anschliessend auf eine Messdistanz von 1'010 Metern eine Spitzengeschwindigkeit von 165 km/h und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 154 km/h berechnet, wobei nach Abzug der Toleranz eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h verblieben sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolge die auf dem Messstreifen festgehaltene Messung nicht auf der ganzen aufgezeichneten Strecke von 1'266 Meter, sondern lediglich auf den innerhalb dieser Strecke schnellsten 1'010 Metern.
Diese Strecke müsse nicht zwingend beim Messpunkt 0 beginnen oder beim Punkt 1'266 enden, sondern könne irgendwo dazwischen liegen. Aufgrund des konkreten Messstreifens werde die relevante Messstrecke eher am Anfang liegen, da der Beschwerdeführer in diesem Bereich zwischen maximal 165 km/h und minimal 143 km/h gefahren sei. Während der ersten 500 Metern sei er zwischen 165 km/h und 155 km/h, durchschnittlich also 160 km/h gefahren, auf den zweiten 500 Metern habe seine Geschwindigkeit zwischen 155 km/h und 143 km/h, durchschnittlich mithin 149 km/h betragen.
Aus diesen Maximal- und Minimalgeschwindigkeiten ergebe sich ein Mittelwert von 154 km/h, was dem vom Multagrafen berechneten Mittelwert entspreche.
2.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf seinen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten schriftlichen Parteivortrag und die Berufungsschrift verweist (Beschwerde S. 9), ist er nicht zu hören. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a, S. 30; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. , Bern 1994, S. 364).
Mangels genügender Begründung ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, die am Tag der Nachfahrmessung geltende Geschwindigkeitsbeschränkung sei ungerechtfertigt gewesen.
3.- Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (zur Publikation bestimmter Entscheid des Kassationshofs vom 7.12.2000 i.S. W., E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2; 124 IV 86 E. 2a). Eine schlechterdings unhaltbare oder widersprüchliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation im klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a).
4.- a) Die Geschwindigkeitsmessung wurde im zu beurteilenden Fall mit einem in ein Fahrzeug der Kantonspolizei Aargau eingebauten Tachografen "Multagraf T21/107" vorgenommen. Gemäss den gestützt auf Art. 133 VZV vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassenen Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10.8.1998 unterliegen die Geräte für amtliche Geschwindigkeitsmessungen der Typengenehmigung und der Zulassung durch das eidgenössische Amt für Messwesen (EAM; Ziff. 3.1).
Die Geräte sind zudem nach den Vorschriften des EAM nacheichen zu lassen; das letzte Eichdatum (Monat und Jahr) muss auf einer am Gerät angebrachten Kontrollmarke ersichtlich sein (Ziff. 3.3). Bei Nachfahrkontrollen durch mobile Geschwindigkeitsmessgeräte, d.h. bei der Ermittlung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs durch einen Geschwindigkeitsvergleich mit einem nachfolgenden Fahrzeug, ist Voraussetzung für deren Beweiskraft eine genügend lange Messstrecke, ein gleichbleibender, nicht zu grosser Abstand des nachfolgenden zum vorausfahrenden Fahrzeug und die Verwendung eines justierten Messaparates, der die eigene Geschwindigkeit beweiskräftig festhält (u.a. Videoaufzeichnung; Ziff. 7.1). Die Messapparate für Nachfahr-Geschwindigkeitskontrollen müssen zusätzlich zur genannten Nachprüfung gemäss Ziff. 3.3 einmal jährlich auf ihre Anzeige- und Aufzeichnungsgenauigkeit hin überprüft werden (Ziff. 7.2). Bei Messstrecken von mindestens 1000 Metern ist eine Sicherheitsmarge von 8 % in Abzug zu bringen (Ziff. 7.3).
b) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, bei der Geschwindigkeitsmessung seien Bestimmungen der technischen Weisungen des UVEK missachtet worden oder das Gerät sei nicht vorschriftsgemäss gewartet oder geeicht gewesen.
Er beschränkt sich ausschliesslich darauf, das vom Messgerät errechnete Resultat in Zweifel zu ziehen. Was der Beschwerdeführer gegen dieses Messergebnis einwendet, ist jedoch nicht geeignet, Willkür zu begründen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gerät kein verlässliches Ergebnis errechnet hätte. Insofern kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Ob die Messstrecke beim Punkt 0 angefangen hat oder nicht, kann dabei offenbleiben.
Im Grunde dienen die vom Beschwerdeführer angefochtenen Berechnungen der kantonalen Instanzen lediglich einer Plausibilitätskontrolle. Massgeblich für die Geschwindigkeitsmessung im vorliegenden Fall ist aber in erster Linie, dass die Messung mit einem den technischen Weisungen entsprechenden, korrekt abgenommenen und gewarteten Gerät vorgenommen wurde. Dies ist hier unbestrittenermassen der Fall. Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich kein Anlass, am errechneten Resultat zu zweifeln.
Dies jedenfalls so lange nicht, als der Beschwerdeführer nicht anhand konkreter Nachweise ein unrichtiges Funktionieren des Geräts zu belegen vermag. Hiefür genügen aber weder der unbegründete Hinweis auf die Notwendigkeit der Geschwindigkeitsberechnung mit dem geometrischen Mittel noch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der errechnete Wert nicht einleuchtet. Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungen der kantonalen Instanzen in klarer Weise, dass sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen sind. Dass die Beweiswürdigung unter Ausklammerung der für ihn entlastenden Momente und mithin unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erfolgt sein soll, trifft somit nicht zu. Damit ist auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der Abweisung der beantragten Einholung eines Gutachtens über die Funktionstüchtigkeit des Messgeräts. Aus den obstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz diesen Beweisantrag ohne weiteres in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung ablehnen durfte (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
5.- a) Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Strafzumessung.
Die Beurteilung seines Verschuldens orientiere sich nicht nur an den nachgewiesenen Tatmerkmalen, sondern stütze sich auch auf reine Vermutungen, für welche Sachverhalt und Akten keinerlei Grundlagen böten. Dies gelte namentlich für die Annahme, er habe nur deshalb auf die rechte Fahrbahn gewechselt, weil er vermutlich habe überholen wollen. In die Strafzumessung seien daher Aspekte miteinbezogen worden, welche für das Verfahren insgesamt und für die Strafzumessung insbesondere nicht rechtserheblich seien. Bei der Würdigung des Verschuldens sei ferner zu berücksichtigen, dass nicht er alleine die fragliche Verkehrsgefährdung verursacht habe, sondern ebenso auch der während langer Zeit vorausfahrende Automobilist, welcher unnötigerweise lang die linke Fahrspur blockiert habe. Es sei daher von einem nicht allzu schweren Verschulden auszugehen. Zudem sei angesichts seiner jahrzehntelangen Fahrpraxis seinem Vorleben und seiner automobilistischen Erfahrung gegenüber spezialpräventiven Gesichtspunkten grösseres Gewicht beizumessen. Er sei seit 1962 im Besitz des Führerausweises und habe in dieser Zeit insbesondere wegen geschäftlicher Beziehungen mit dem Ausland über 3 Mio. Kilometer unfallfrei zurückgelegt.
Sein automobilistischer Leumund sei bei einer sehr langen und überdurchschnittlich intensiven Fahrleistung einwandfrei.
Dasselbe gelte für seinen Leumund ausserhalb des Strassenverkehrsrechts. Angesichts dieser Umstände sei eine Strafe von 7 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 4'000.-- unvertretbar streng. Unabhängig davon erscheine die Praxis der Aargauer Gerichte, nach welcher bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 km/h auf der Autobahn eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, im Vergleich mit anderen Kantonen als zu hart. Mit dieser Praxis liege der Kanton Aargau weit über dem, was in der Schweiz als üblich bezeichnet werden könne.
b) Das Bezirksgericht Lenzburg, auf dessen Ausführungen die Vorinstanz für die Strafzumessung verweist, nimmt an, der Beschwerdeführer habe den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgesetzten Grenzwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG deutlich überschritten. Der Geschwindigkeitsüberschreitung komme bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige Bedeutung zu, eine erhebliche Überschreitung sei jedoch innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
Durch das nahe Aufschliessen auf die vorausfahrenden Fahrzeuge hätte der Beschwerdeführer angesichts der hohen Geschwindigkeit niemals rechtzeitig bremsen und einen Unfall verhindern können. Das nahe Aufschliessen sei denn auch häufig die Ursache von Massenkarambolagen, in denen eine Vielzahl von Automobilisten verwickelt seien. Damit habe der Beschwerdeführer die Gesundheit vieler Menschen in hohem Masse aufs Spiel gesetzt. Der Beschwerdeführer habe zudem gemäss seinen eigenen Aussagen nicht unter Zeitdruck gestanden. Sein Verschulden wiege daher schwer. Das Bezirksgericht nimmt ferner an, die persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tat gäben weder zur Straferhöhung noch zu einer Strafminderung Anlass. Die Vorinstanz führt ergänzend aus, aus dem Vergleich mit Richtlinien anderer Kantone für die Strafzumessung und aus dem Vergleich mit anderen Urteilen, von denen der zugrundeliegende genaue Sachverhalt nicht bekannt sei, vermöge der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Ferner habe er seine Taten zwar sofort zugestanden, diese aber verharmlost und insoweit eine gewisse Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt. Angesichts des Verschuldens, der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnisse, erweise sich die ausgesprochene Strafe als angemessen.
6.- a) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Sachrichter hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Der Sachrichter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil in den Grundzügen darstellen und die Strafzumessung so gut wie möglich nachvollziehbar machen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht ihm indes ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
b) Die kantonalen Instanzen haben sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Begründung der Strafzumessung nicht als unzureichend und erscheint die ausgesprochene Strafe ohne weiteres als nachvollziehbar.
Dass die Vorinstanz sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Unbegründet ist die Beschwerde namentlich, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe bei der Bemessung des Verschuldens auch auf reine Vermutungen abgestellt. Die von ihm beanstandete Erwägung, wonach er einmal auf die rechte Fahrbahn hinübergewechselt sei, "vermutlich um zu überholen", findet sich im Zusammenhang mit dem Nichteinhalten eines genügenden Abstandes.
Die kantonalen Instanzen führen gegen den Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht aggressiv gefahren, aus, er sei während einer langen Strecke extrem nahe auf die vorausfahrenden Fahrzeuge aufgefahren, wobei der Abstand zum Teil keine fünf Meter mehr betragen habe. Zudem habe er mehrmals mit dem Blinker Zeichen gegeben und sei einmal für ein Überholmanöver nach rechts ausgeschwenkt, um sofort wieder auf die Überholspur zurückzukehren. Dass die Vorinstanz dieses Fahrverhalten als aggressiv wertet, ist nicht zu beanstanden und stellt im Grunde auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Der von ihm kritisierten Deutung des Spurwechsels kommt im Rahmen seines gesamten aggressiven Verhaltens bei der Gewichtung des Verschuldens keine eigenständige Bedeutung zu. Aus welchem Grund er auf die rechte Spur gewechselt ist, kann daher letztlich offenbleiben.
Unerfindlich ist sodann, inwiefern den Beschwerdeführer entlasten soll, dass der vorausfahrende Automobilist die Fahrspur blockiert habe. Selbst wenn der betreffende Fahrzeuglenker das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hätte, berechtigte dies den nachfolgenden Fahrzeugführer nicht, ihn durch ein Aufschliessen bis auf fünf Meter ernsthaft zu gefährden. Die Verantwortung für diese Gefährdung dem vorausfahrenden Automobilisten anlasten zu wollen, zeugt von einem seltsamen Verständnis der Verkehrsregeln.
Ausreichend berücksichtigt hat die Vorinstanz schliesslich auch den unbescholtenen automoblistischen Leumund des Beschwerdeführers. Unbegründet ist die Beschwerde zuletzt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aargauer Praxis führe im Vergleich zur Rechtsprechung zu anderen Kantonen zu einer Ungleichbehandlung.
Zunächst ist nach der Rechtsprechung gegen die Bemessung der Strafe nach Straftaxen grundsätzlich nichts einzuwenden, solange diese jedenfalls nicht starr und schematisch angewendet werden und ihnen lediglich Richtlinienfunktion ohne Bindungswirkung zukommt. Dass im zu beurteilenden Fall ein abstrakter Einsatzstrafenkatalog schematisch angewendet worden ist, ist nicht ersichtlich und macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Dass sich allenfalls Ungleichheiten in Bezug auf die Praxis anderer Kantone ergeben, ist darauf zurückzuführen, dass die Strafverfolgung grundsätzlich, mit Ausnahme der Verfolgung der in Art. 340 StGB aufgeführten strafbaren Handlungen, den Kantonen obliegt (Art. 123 Abs. 3 BV, Art. 343 StGB). Dies bringt das Risiko mit sich, dass sich in den Kantonen hinsichtlich der Beurteilung derselben Delikte im Rahmen der Strafzumessung unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung erlangt daher auf interkantonaler Ebene nur beschränkte Bedeutung (BGE 124 IV 44 E. 2c). Im Übrigen führen auch der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen Ungleichheit. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, für eine peinlich genaue Übereinstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen, weshalb auch offen bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogene Urteilspraxis anderer Kantone als zu milde zu bezeichnen ist. Es hat lediglich für eine korrekte Anwendung von Bundesrecht besorgt zu sein (BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen). Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht überschritten.
7.- Aus diesen Gründen sind die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG, 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (3. Strafkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
_________
Lausanne, 11. April 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: