BGer 1E.1/2001 |
BGer 1E.1/2001 vom 18.04.2001 |
[AZA 0/2]
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1E.1/2001/err
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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18. April 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Schilling.
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In Sachen
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B.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Infrastruktur, Neubaustrecken, Eisenbahnstrasse 8, Langenthal, Beschwerdegegnerin,
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
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betreffend
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Bahn 2000, NBS Mattstetten-Rothrist, Projektänderung 1999,
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Teilabschnitt 3.1 Gishübel - Unterwerk Wanzwil, hat sich ergeben:
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A.- Im Rahmen der Projektierung der SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist gemäss Konzept "Bahn 2000" wurde für den zwischen Herzogenbuchsee und Wanzwil verlaufenden Tunnel Gishübel ein sog. nachlaufendes Bewilligungsverfahren durchgeführt.
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Die überarbeiteten Pläne sahen im Wesentlichen eine Verlängerung des Tunnels nach Osten, eine neue Überführung über die Önz und eine Verlegung der Grabenstrasse vor. Daneben wurde auch die über den Tunnel führende Wangenstrasse horizontal angepasst. Nicht Bestandteil des abgeänderten Projekts bildete dagegen das Unterwerk Wanzwil, dessen Standort und Ausgestaltung zunächst noch umstritten blieb.
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Gegen das überarbeitete Tunnel-Projekt erhob unter anderem der in Wanzwil wohnhafte B.________ Einsprache, in welcher er sich vor allem gegen die Anhebung der Wangenstrasse sowie die mit dem Tunnelbau verbundenen Aufschüttungen wandte. Am 31. März 1999 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die im nachlaufenden Verfahren "Gishübel" geänderten Pläne und wies die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dieser Genehmigungsentscheid blieb unangefochten.
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B.- Am 26. Juli 1999 reichten die SBB beim UVEK ein neues Projekt für das Unterwerk Wanzwil zur Genehmigung ein.
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Das Projekt lag vom 23. August bis 21. September 1999 in den Gemeinden Herzogenbuchsee und Wanzwil öffentlich auf. Gemäss den Plänen soll das Unterwerk unterirdisch erstellt und beim Tunnelportal West an die Tunnelanlage Gishübel angegliedert werden. Als Folge davon wird die Tunnelüberdeckung leicht erhöht und die Auffüllung zwischen dem Tunnel und der Wangenstrasse neu gestaltet. Auch gegen dieses Ergänzungs-Projekt erhob B.________ Einsprache.
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Mit Verfügung vom 10. Januar 2001 hat das UVEK das Dossier "Unterwerk Wanzwil" unter verschiedenen Auflagen genehmigt.
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Die Einsprache von B.________ ist sinngemäss abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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C.- Mit Eingabe vom 9. Februar 2001 hat B.________ beim Bundesgericht "Einsprache" erhoben. Er verlangt, dass die Wangenstrasse mit einer Verkehrsinsel sowie in Nähe seiner Liegenschaft mit einer Hecke ausgestattet werde. Weiter fordert er wegen der Höherlegung der Wangenstrasse und des künftigen Eisenbahnlärms einen Kostenbeitrag für den Einbau von Lärmschutzfenstern sowie die Erstellung einer schalldämmenden Gartenmauer. Ausserdem sei die Gestaltung der Auffüllung zwischen Tunnel und Wangenstrasse, die zu Beeinträchtigungen für die benachbarten Liegenschaften führe, in Absprache mit den Betroffenen vorzunehmen. Schliesslich beklagt sich B.________ über die durch die Bauarbeiten und den Baustellenverkehr verursachte Verschmutzung von Haus und Garten.
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Die SBB beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; allenfalls sei sie abzuweisen. Das UVEK ersucht um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das Bundesgericht hat die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe von B.________ zunächst - da die angefochtene Verfügung nicht beilag und auch nicht erwähnt worden ist - als nachträgliches Planänderungsbegehren betrachtet und dem UVEK zur Behandlung übermittelt. In der Folge hat sich herausgestellt, dass die Begehren von B.________ bereits im Einspracheverfahren für das Unterwerk Wanzwil vorgebracht und vom UVEK mit Verfügung vom 10. Januar 2001 beurteilt worden sind. Die im Nachgang an diesen Entscheid beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.
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2.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, wie soeben erwähnt, im Plangenehmigungs- und Beschwerdeverfahren für das Unterwerk Wanzwil erhoben worden. Die Beschwerde kann sich daher allein gegen den Bau und die Ausgestaltung dieser Anlage sowie gegen die mit diesem Projekt zusammenhängenden Planänderungen richten. Was aus diesem Rahmen fällt, kann nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
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b) Wie sich aus den Akten ergibt, wird das Unterwerk Wanzwil auf der südwestlichen Seite des Tunnels erstellt, also abgewandt von der Liegenschaft des Beschwerdeführers, in einer Entfernung von mehr als 200 m. Dieser wird somit nur durch die geplante Erhöhung der Aufschüttung und die neue Gestaltung der Böschung betroffen, welche vom Tunnelportal bis zur Wangenstrasse gezogen und die Wässerwiesen längs der Önz begrenzen wird.
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In der Beschwerde wird hinsichtlich der Aufschüttung geltend gemacht, die SBB wollten direkt vor dem Haus des Beschwerdeführers "einen ganzen Berg aufschütten". Die neue Terraingestaltung bringe Nachteile für die Anwohner und hätte daher mit diesen abgesprochen werden müssen. Die steile Böschung werde unter anderem den Strassenlärm wie eine Wand reflektieren.
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aa) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gerügt werden, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 104 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG, SR 173. 110). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Er legt insbesondere nicht dar, welche bundesrechtlichen Bestimmungen durch die geplante Landschaftsgestaltung verletzt würden. Soweit in seinen Vorbringen allenfalls der Vorwurf der Unangemessenheit der Geländegestaltung zu erblicken wäre, könnte auf diesen nicht eingetreten werden, weil das Bundesgericht in Streitsachen wie der vorliegenden keine Überprüfung der Angemessenheit vornehmen kann (Art. 104 lit. c OG). Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht daher den prozessualen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht.
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bb) Selbst wenn die Einwendungen des Beschwerdeführers in entgegenkommender Weise derart interpretiert würden, dass eine falsche Abwägung der auf dem Spiele stehenden öffentlichen und privaten Interessen und damit eine Verletzung der Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742. 101) gerügt würden, vermöchte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es trifft nach den Projektplänen nicht zu, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Böschung direkt vor seiner Liegenschaft aufgeschüttet werden soll. Die 10 bis 12 m hohe Böschung wird vielmehr rund 60 m vom Hause des Beschwerdeführers entfernt in Richtung Südwest gezogen und somit von der Wangenstrasse weggeführt. Vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers bleibt das Önztal mit den Wässerwiesen bestehen.
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Die Böschung wird daher im fraglichen Bereich auch den Strassenlärm nicht reflektieren können und kaum Schattenwurf verursachen noch sonstwie die Lichtverhältnisse beeinflussen; Letzteres wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Ebenso wenig wird die neue Gestaltung der Böschung den Eisenbahnlärm beeinflussen. Im Übrigen besteht keine Pflicht der Projektverfasser, die neue Terraingestaltung, die im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeinde- und Kantonsbehörden sowie mit den direkt betroffenen Privaten festgelegt worden ist, auch noch mit den weiteren Anwohnern abzusprechen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers müssten deshalb, falls überhaupt auf sie eingetreten werden könnte, zurückgewiesen werden.
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3.- Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Verfahren auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen Projektbestandteile, über die bereits mit der Plangenehmigung vom 31. März 1999 rechtskräftig entschieden wurde, nicht mehr eingegangen werden. Dies betrifft insbesondere die Kritik an der Linienführung und Ausgestaltung der Wangenstrasse sowie - damit zusammenhängend - die Begehren um bauliche Schallschutzmassnahmen.
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Nicht einzugehen ist aber auch auf die Klagen über die durch den Baustellenverkehr entstandene Verschmutzung, da diese nicht auf das Projekt Unterwerk Wanzwil, das im vorliegenden Fall allein im Streite liegt, zurückgeht. Übrigens haben die SBB, die sich in ihrer Vernehmlassung gleich wie das UVEK zu den Beschwerdepunkten einlässlich geäussert haben, in dieser Hinsicht Abhilfe versprochen. Sollten dennoch infolge der Bauarbeiten Schäden an der Liegenschaft des Beschwerdeführers entstehen, so könnte sich dieser mit einem Entschädigungsbegehren an die SBB wenden und allenfalls die Eröffnung eines nachträglichen enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens verlangen.
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4.- Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Obschon hier die Spezialbestimmungen des eidgenössischen Enteignungsrechts über die Verfahrenskosten keine Anwendung finden, kann von einer Kostenbelastung des Beschwerdeführers abgesehen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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