BGer 2A.175/2001 |
BGer 2A.175/2001 vom 18.04.2001 |
[AZA 0/2]
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2A.175/2001/bol
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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18. April 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
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Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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T.________, geb. 25. Oktober 1972, Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 8,
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betreffend
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.-Der angolanische Staatsangehörige T.________ reiste am 25. November 1998 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch am 29. Oktober 1999 ab und verfügte die Wegweisung von T.________, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 15. Dezember 1999. Am 26. Januar 2000 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf ein Fristwiederherstellungsgesuch sowie auf eine gegen die Verfügung des Bundesamtes erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
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Bereits am 15. Oktober 1999 hatte die Fremdenpolizei (heute: Migrationsdienst) des Kantons Bern gegen T.________ eine Ausgrenzung im Sinne von Art. 13e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) verfügt; es wurde ihm untersagt, das Gebiet der Stadt Bern ab sofort und bis auf weiteres zu betreten, weil er mehrmals in der städtischen Drogenszene Bern angehalten worden war. Am 25. Februar 2000 sodann sprach das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland gegen T.________ eine bedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen aus wegen mehrfachen Diebstahls, begangen im September und November 1999.
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Das Bundesamt für Flüchtlinge zeigte den kantonalen Behörden am 14. Februar 2000 an, dass Vertreter der angolanischen Botschaft von Bonn am 6. und 7. März 2000 in Bern Befragungen mit auszuschaffenden angolanischen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Papierbeschaffung durchführen würden.
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Da T.________ nicht mehr auffindbar war und zu befürchten stand, dass er für die Botschaftsbefragung nicht zur Verfügung stehen würde, nachdem er bereits einer ersten entsprechenden Vorladung (am 25. Januar 2000) nicht Folge geleistet hatte, ordnete die Fremdenpolizei des Kantons Bern am 22. Februar 2000 gegen ihn Ausschaffungshaft an. Der Betroffene blieb indessen verschwunden.
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Am 10. Februar 2001 nahm die Stadtpolizei Bern T.________ fest, und er wurde zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe in das Regionalgefängnis Bern überführt (Entlassung aus dem Strafvollzug per 28. Februar 2001). Am 15. Februar 2001 verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausschaffung von T.________, wobei sie gegen ihn gleichzeitig Ausschaffungshaft anordnete, mit Wirkung per Datum der Haftentlassung auf den 28. Februar 2001.
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Am 26. Februar 2001 prüfte und bestätigte der Haftrichter 8 des Haftgerichts III Bern-Mittelland an einer mündlichen Verhandlung die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft. Die schriftliche, mit Begründung versehene Ausfertigung des Haftbestätigungsentscheids datiert vom 2. März 2001. Der Entscheid wurde T.________ am 15. März 2001 ausgehändigt.
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Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommenem Schreiben in französischer Sprache vom 2. April (Postaufgabe 3. April) 2001 beantragt T.________, er sei freizulassen.
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Der Haftrichter beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Der Migrationsdienst des Kantons Bern hat am 11. April 2001, nach Ablauf der ihm hiefür angesetzten Frist, zur Beschwerde Stellung genommen. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. Von der Möglichkeit, ergänzend Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.
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Der Haftrichter und der Migrationsdienst haben ihre Akten eingereicht.
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2.-a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz; AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl.
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Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220), und es sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.).
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Die Haft darf - vorerst - für höchstens drei Monate angeordnet werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
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b) Gegenstand der Beschwerde bildet ein Entscheid über die erstmalige Haftanordnung. Da der Beschwerdeführer vor dem Haftprüfungsentscheid bloss während 18 Tagen in Strafhaft weilte, ergeben sich hinsichtlich des Beschleunigungsgebots keine Probleme. Sodann bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Ausschaffung, die vorläufig nur wegen fehlender Papiere noch unmöglich ist, nicht innert absehbarer Zeit vollzogen werden könnte. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers ist sodann der von den Behörden angerufene Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr; vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f., ferner BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375) offensichtlich erfüllt: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer während langer Zeit für die Behörden nicht greifbar war, hatte er bereits vorher behördlichen Vorladungen keine Folge geleistet und erklärt auch im vorliegenden Haftverfahren, nicht nach Angola zurückkehren zu wollen. Zudem ist er straffällig geworden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er dadurch, dass er von der Stadtpolizei Bern festgenommen und also offenbar auf dem Gebiet der Stadt Bern weilte, allenfalls gegen die Ausgrenzungsverfügung vom 15. Oktober 1999 verstossen und insofern auch den Haftgrund von Art. 13a lit. b in Verbindung mit 13b Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt hat.
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c) Angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers (schon an der Haftrichterverhandlung, sodann auch in der Beschwerdeschrift), er sei anfangs des Jahres 2000 ausgereist, stellt sich einzig die Frage, ob die Ausschaffungshaft dem Vollzug einer konkreten Wegweisungsverfügung dient. Sollte er nämlich ausgereist sein, wäre die asylrechtlich verfügte Wegweisung vollzogen worden, und diesbezüglich käme die Anordnung der Ausschaffungshaft möglicherweise nicht mehr in Betracht (vgl. 125 II 465 E. 3 S. 469 oben).
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Der Haftrichter hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis heute nicht verlassen habe. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
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Wohl muss der Haftrichter den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Dabei trifft die Parteien aber eine Mitwirkungspflicht, und sie tragen insbesondere für das Bestehen von Tatsachen, aus denen sie Rechte ableiten, die Beweispflicht.
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Im Zusammenhang mit den fremdenpolizeirechtlichen Zwangsmassnahmen bedeutet dies, dass die Fremdenpolizei diejenigen Tatsachen beweisen muss, aus welchen sie das Bestehen der Haftvoraussetzungen ableitet (BGE 125 II 265 E. 4a S. 469); umgekehrt aber muss der Ausländer diejenigen Tatsachen nachweisen, welche geeignet sind, die an sich erfüllten Haftvoraussetungen dahinfallen zu lassen. Was die Ausreise des Ausländers nach einer Wegweisungsverfügung betrifft, so haben die Behörden die Ausreise nachzuweisen, wenn Voraussetzung für die Haft der Haftgrund von Art. 13a lit. c ANAG (Wiedereinreise trotz Einreisesperre) ist (vgl. BGE 125 II 465). Behauptet jedoch der Ausländer, er sei ausgereist, um geltend zu machen, die Wegweisung, für deren Vollzug Ausschaffungshaft angeordnet werden soll, sei bereits vollzogen und das entsprechende Wegweisungsverfahren insofern abgeschlossen, hat grundsätzlich er diese Tatsache nachzuweisen.
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Nur glaubwürdige Angaben über die angebliche Ausreise verpflichten den Haftrichter in einem solchen Fall, umfassendere Abklärungen zu treffen. Solche hat der Beschwerdeführer aber nicht gemacht. Vielmehr hielt der Haftrichter ihm bereits an der mündlichen Verhandlung ein Schreiben der Gemeinde Oberdiessbach vom 7. Februar 2000 entgegen, woraus sich ergibt, dass er nicht am 15. Januar 2000 ausgereist sein konnte. Da zudem seine Darstellung, warum und auf welche Weise er wieder in die Schweiz eingereist sei (Protokoll der Haftrichterverhandlung, S. 2 oben), abwegig erscheint, war der Haftrichter nicht gehalten, gestützt auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu treffen. Der Sachverhalt ist hinsichtlich der Frage der Ausreise des Beschwerdeführers nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG mangelhaft festgestellt worden.
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d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist - im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) - abzuweisen.
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Damit würde der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren an sich kostenpflichtig (Art. 156 OG).
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In Fällen der vorliegenden Art (Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, massgeblicher Eingriff in seine persönliche Freiheit) rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Es werden keine Kosten erhoben.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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