BGer 7B.75/2001
 
BGer 7B.75/2001 vom 18.04.2001
[AZA 0/3]
7B.75/2001/GYW/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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18. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Bianchi,
Bundesrichter Raselli und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. Februar 2001 (KG 40,41 und 89/01 RK 2),
betreffend
Revision des Entscheids einer kantonalen Aufsichtsbehörde,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Mit Eingabe vom 9. Januar 2001 reichte Z.________ beim Bezirksgericht Höfe (Gerichtspräsident als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) "Revisionsklage" ein und verlangte die Aufhebung zweier Entscheide vom 12. Oktober 2000, die das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 14. Dezember 2000 geschützt hatte.
Der Bezirksgerichtspräsident überwies die Eingabe an die obere Aufsichtsbehörde, wogegen Z.________ bei dieser Beschwerde führte.
Am 28. Februar 2001 beschloss das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde, dass auf die Revisionsgesuche nicht eingetreten werde und die Beschwerde gegen die Überweisung abgewiesen werde, so-weit darauf einzutreten sei.
Z.________ nahm diesen Entscheid am 12. März 2001 in Empfang. Mit einer vom 20. März 2001 datierten und am 21. März 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit den Prozessbegehren, es sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Kantonsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Einerseits steht das Bundesrecht der Revision von Beschwerdeentscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden nicht entgegen. Andererseits sind aber die Kantone nicht verpflichtet, das Rechtsmittel der Revision für solche Entscheide vorzusehen.
Unter welchen Umständen kantonale Aufsichtsbehörden gegebenenfalls im Sinne einer Revision auf einen früheren Entscheid zurückkommen können und müssen, beurteilt sich nach dem Verfahrensrecht des betreffenden Kantons (vgl. Franco Lo-randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 106 und 108 zu Art. 20a SchKG; Pierre-RobertGilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N 188 zu Art. 20a).
Ob die beiden Revisionsgesuche zu Recht durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde behandelt worden sind und ob diese zu Recht dafür gehalten hat, die Gesuche seien wegen der Rechtshängigkeit der ihnen zugrunde liegenden Sache beim Bundesgericht unzulässig gewesen und der Beschwerdeführer habe zudem keinen Revisionsgrund im Sinne von § 222 Abs. 1 der kantonalen Zivilprozessordnung dargetan, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht geprüft werden (vgl.
Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 43 in Verbindung mit Art. 81 OG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N 1.4.2 und 1.4.2.17 zu Art. 43 und N 5.2 zu Art. 78). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
3.- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Damit ist auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: