BGer U 394/1999 |
BGer U 394/1999 vom 18.04.2001 |
[AZA 7]
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U 394/99 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Arnold
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Urteil vom 18. April 2001
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in Sachen
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H.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch den
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Rechtsdienst X.________,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- H.________, geb. 1946, war seit 1. Mai 1988 als
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Heizungsmonteur bei der Firma C.________ AG angestellt und
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bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
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gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
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versichert. Laut Unfallmeldung (vom 30. September 1992)
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verrichtete er am 16. September 1992, am Boden liegend,
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während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten, erhob sich anschliessend,
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worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und
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Schweissausbrüchen auftraten. Er musste notfallmässig in
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das Spital Y.________ überführt werden, wurde nach zwei
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Stunden indes bereits wieder entlassen, da die Symptome
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verschwunden waren und ein Elektrokardiogramm (EKG) unauffällig
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ausgefallen war. In der Folge persistierten die
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Schwindelanfälle, zudem trat ein fluktuierender Tinnitus
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auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen -
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Heilbehandlung und Taggeld, letzteres auf der Grundlage
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voller Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an verschiedene
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medizinische Abklärungen - worunter die magnetische Kernresonanz
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(MRI) der hinteren Schädelgrube sowie der inneren
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Gehörgänge vom 30. Dezember 1992, neurootologische Untersuchungen
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des Dr. med. G.________, Abteilung Arbeitsmedizin
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SUVA, vom 14. April 1993, 22. Juni 1993 sowie 19. April
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1994 und das Gutachten der Dres. med. B.________ und
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L.________, Spital Y.________, vom 24. September 1994 -
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eröffnete die SUVA H.________ mit Verfügung vom 14. November
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1994, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor
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und die noch bestehenden Beschwerden seien auf psychogene
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Faktoren zurückzuführen, wobei es insoweit mangels adäquaten
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kausalen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom
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16. September 1992 an einer Leistungspflicht fehle. Entgegenkommenderweise
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würden die vorübergehenden Leistungen
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(Heilbehandlung/Taggeld) bis 30. November 1994 ausgerichtet.
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Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom
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6. Oktober 1995).
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B.- Beschwerdeweise liess H.________ beantragen, in
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Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten,
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ab 1. Dezember 1994 eine Invalidenrente auf
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Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung
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zuzusprechen. Mit Entscheid vom 1. Oktober
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1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die
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Beschwerde ab.
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C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
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lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist als
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erstellt zu betrachten und zu Recht nicht strittig, dass
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keine somatischen Beschwerden mehr vorliegen, für welche
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sich die Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
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stellen würde. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Nachgang
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zum Vorfall vom 16. September 1992 eingetretene psychische
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Fehlentwicklung - laut Bericht der Dres. med.
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B.________ und L.________ (vom 24. September 1994) handelt
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es sich um eine Somatisierungsstörung mit diffusen, intermittierenden
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Schwindelattacken als Ausdruck einer Angstsymptomatik
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bei Status nach Boenninghaus'schem Unfall im
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September 1992 - Folge eines versicherten Unfalles (Art. 6
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Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) ist, eine
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unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung
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mit Art. 9 Abs. 2 UVV) darstellt oder ob eine Berufskrankheit
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gemäss Art. 9 UVG vorliegt.
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2.- a) Im Bericht zur neurootologischen Untersuchung
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vom 19. April 1994 fasste Dr. med. G.________ zusammen, der
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Beschwerdeführer habe einen akuten cochleo-vestibulären
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Funktionsausfall im Rahmen eines sogenannten Boenninghaus'schen
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Unfalls erlitten, wobei der vestibuläre Funktionsausfall
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rechts zentral wieder vollständig kompensiert
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sei. Die Zunahme der Tieftonschwerhörigkeit auf der rechten
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Seite, vor allem im medio-cochleären Anteil, sei eigentlich
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typisch für den sogenannten akustischen Unfall nach Boenninghaus,
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wahrscheinlich im Rahmen eines Hydrops cochleae.
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Die Dres. med. B.________ und L.________ diagnostizierten
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im Bericht vom 24. September 1994 eine Somatisierungsstörung
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mit diffusen, intermittierenden Schwindelattacken als
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Ausdruck einer Angstsymptomatik bei Status nach Boenninghaus'schem
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Unfall im September 1992.
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b) Laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
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258. Aufl., S. 222, bezeichnet das Boenninghaus Syndrom
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eine einseitige lärmbedingte Schwerhörigkeit in Zusammenhang
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mit Durchblutungsstörungen des Innenohrs. Im Roche-Lexikon
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Medizin, 4. Aufl., S. 220, wird das Boenninghaus
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Syndrom als "akute, meist dauerhafte Hörstörung als Kombinationsschaden
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(?) nach akutem Lärmtrauma bei posturaler
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(von der Körperhaltung abhängiger) Innenohr-Durchblutungsstörung"
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umschrieben.
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3.- a) Im Unterschied zu den zitierten Arztberichten,
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welche von einem Unfall nach Boenninghaus reden, wird in
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der angeführten medizinischen Fachliteratur der Begriff
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Boenninghaus Syndrom verwendet. Die medizinische Terminologie
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lässt indes - ungeachtet, ob die Ärzte von Syndrom
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oder Unfall sprechen - nicht darauf schliessen, ob ein
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Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt. Dies bestimmt sich
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einzig nach den Normen des Unfallversicherungsrechts und
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der hiezu ergangenen Rechtsprechung.
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Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte
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schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors
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auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Das
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Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf
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die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen
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selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit
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ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende,
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unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor
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ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich
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Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob
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dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich
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nur die objektiven Verumständungen in Betracht
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fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit
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Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal
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des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten
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Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und
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Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
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S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick
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auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche
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Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen
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Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr.
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U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen.
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b) Der Beschwerdeführer hat gemäss Unfallmeldung am
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16. September 1992 während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten
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in liegender Körperstellung verrichtet, sich anschliessend
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erhoben, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen
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auftraten. Nach den Akten ist davon auszugehen,
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dass sich der Kopf während der gesamten Arbeitszeit in
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annähernd gleich bleibender, stark abgedrehter Stellung
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befand (Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt für
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Neurologie FMH, vom 30. September 1992; Berichte des Dr.
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med. G.________ vom 16. April 1993, 23. Juni 1993 und
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25. April 1994). Störende, in der Aussenwelt begründete
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Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden
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sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es finden sich
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namentlich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer
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beim Geschehnis vom 16. September 1992 einer erheblichen
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Lärmbelastung ausgesetzt gewesen wäre. Mit Blick auf die
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seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur
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sind die bei den Schweissarbeiten eingenommene Körper-
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und insbesondere die stark abgedrehte Kopfhaltung sodann
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nicht derart ungewöhnlich, dass sie einer ausserordentlichen
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Überanstrengung gleichkämen. Ein Unfall im Sinne von
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Art. 9 Abs. 1 UVV liegt somit nicht vor. Ebenso wenig ist
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eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2
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UVG gegeben, da bedingt durch das Geschehnis vom 16. September
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1992 keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten,
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den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen aufgetreten
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ist (vgl. BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit
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Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
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2. Aufl., S. 202).
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4.- Als Anspruchsgrundlage zu prüfen bleibt das Vorliegen
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einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG.
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a) Eine Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in
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Verbindung mit Anhang I zur UVV fällt ausser Betracht. Es
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liegt insbesondere keine erhebliche Schädigung des Gehörs
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auf Grund von Arbeiten im Lärm vor (Anhang I Ziff. 2
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lit. a).
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b) Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten
|
auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen
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wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch
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eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese
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Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen,
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die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche
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Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden
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Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit
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nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE
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119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist
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die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden"
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Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt,
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wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die
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berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201
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Erw. 2b mit Hinweis). Die versicherte Person muss während
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einer gewissen Dauer einem für ihren Beruf typischen oder
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damit verbundenen Risiko ausgesetzt gewesen sein. Ein
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einmaliges Ereignis, durch welches die Gesundheitsschädigung
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ausgelöst wird, genügt nicht (BGE 116 V 144 Erw. 5d).
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Wird - wie vorliegend der Fall - eine gesundheitliche
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Schädigung im Rahmen der beruflichen Arbeit durch ein
|
einmaliges Geschehen ausgelöst, ist die berufliche Tätigkeit
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nur Anlass und nicht Ursache des Leidens.
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5.- Die psychischen Beschwerden stehen nach dem Gesagten
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weder in natürlich noch adäquat kausalem Zusammenhang
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mit einem versicherten Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG in
|
Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV), einer unfallähnlichen
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Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit
|
Art. 9 Abs. 2 UVV) oder einer Berufskrankheit gemäss Art. 9
|
UVG, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis
|
nicht zu beanstanden ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
|
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
|
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
|
zugestellt.
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Luzern, 18. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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