BGer C 166/2000 |
BGer C 166/2000 vom 19.04.2001 |
[AZA 7]
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C 166/00 Ca
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 19. April 2001
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in Sachen
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R.________, 1948, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Münzgasse 2, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Mit Verfügungen vom 10. Februar und 8. April 1998 eröffnete die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI der 1948 geborenen R.________, welche seit dem
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12. Januar 1998 teilzeitlich zu einem Stundenlohn von Fr. 5.- für das M.________ als Kinderbetreuerin arbeitete, dass der berufs- und ortsübliche Stundenansatz für die Zwischenverdiensttätigkeit als Kinderbetreuerin in den Monaten Januar und Februar 1998 auf Fr. 10.50 festgelegt werde.
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B.- Die gegen den Verwaltungsakt vom 10. Februar 1998 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, wobei es auch die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 8. April 1998 prüfte und bejahte (Entscheid vom 12. April 2000).
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C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verwaltungsverfügungen vom 10. Februar und 8. April 1998 sei für die Ermittlung der ihr in Form eines Differenzausgleichs zustehenden Arbeitslosenentschädigung der Monate Januar und Februar 1998 vom tatsächlich erzielten Stundenlohn von Fr. 5.- auszugehen.
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Während die Arbeitslosenkasse auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Bei den Verfügungen der Arbeitslosenkasse vom 10. Februar und 8. April 1998 handelt es sich ihrem Wortlaut zufolge um unzulässige Feststellungsverfügungen. Nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt, auf den es, vorbehältlich der vorliegend nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes, ankommt (BGE 120 V 497 Erw. 1 mit Hinweisen; nicht veröffentlichte Erw. 1c des in BGE 123 V 106 auszugsweise publizierten Urteils Z. vom 10. Juni 1997, C 280/95), wurde damit jedoch die Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Januar und Februar 1998 im Sinne von Art. 24 Abs. 2 AVIG auf 80 % der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem von der Kasse als berufs- und ortsüblich erachteten Zwischenverdienst (Stundenlohn von Fr. 10.50 x Anzahl Arbeitsstunden) festgelegt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die gegen die Verfügung vom 10. Februar 1998 erhobene Beschwerde eingetreten.
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2.- a) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
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b) Gegenstand der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 10. Februar 1998 und damit vorinstanzlich Anfechtungsgegenstand bildet die für die Kontrollperiode Januar 1998 im Sinne des auf 80 % der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem von der Kasse als berufs- und ortsüblich erachteten Zwischenverdienst festgelegte Arbeitslosenentschädigung.
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Gleichen Inhalts, wenn auch bezogen auf den Monat Februar 1998, ist die Verfügung der Kasse vom 8. April 1998. Beiden Verwaltungsakten liegt mithin die gleiche Rechtsfrage, in welcher Höhe Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung des als Kinderbetreuerin erzielten Zwischenverdienstes auszurichten ist, zu Grunde, so dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Da die Arbeitslosenkasse im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ihre Verfügung vom 8. April 1998 überdies selber in den Prozess eingebracht und dazu Stellung genommen hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht in Anwendung der massgebenden Grundsätze (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) den Anfechtungsgegenstand im Ergebnis ausgedehnt und den Verwaltungsakt vom 8. April 1998 ebenfalls beurteilt hat.
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3.- a) Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Zwischenverdienst, den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und dessen Berechnung (Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung) sowie die Rechtsprechung zu dem in Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG enthaltenen Kriterium der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung (BGE 120 V 245 Erw. 3c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
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b) Verwaltung und Vorinstanz haben gestützt auf Angaben der Kantonalzürcherischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen, laut welcher der orts- und branchenübliche Lohnansatz für Kinderbeschäftigte Fr. 10.50 in der Stunde beträgt, sowie die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 1996, wonach sich der Durchschnittslohn im privaten Sektor bereits für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen auf Fr. 3927.- monatlich bzw. auf Fr. 22.65 pro Stunde beläuft (Tabelle TA1 S. 17, Ziff. 85), einen Stundenansatz von Fr. 10.50 als berufs- und ortsüblich erachtet.
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Das Vorgehen des kantonalen Gerichts, das für die Ermittlung der Berufsüblichkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 120 V 245 Erw. 3c) branchenübliche Durchschnittslöhne herangezogen und nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 5.- in der Stunde abgestellt hat, lässt sich nicht beanstanden. Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid bereits zutreffend erkannt wurde, soll mit dem Kriterium der Berufs- und Ortsüblichkeit gemäss Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG unüblich tiefen Honorierungen von Zwischenverdienstarbeiten entgegengetreten werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer - im Sinne eines Lohndumpings - einen zu niedrigen Lohn vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen.
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Eine berufsübliche Entlöhnung bedeutet, dass der Versicherte, der auf seinem erlernten Beruf einen Zwischenverdienst ausübt, wie ein ausgebildeter Angehöriger dieses Berufes normal bezahlt wird. Bei ungelernten Tätigkeiten sind branchenübliche Durchschnittslöhne heranzuziehen (BGE 120 V 245 Erw. 3c, 252 Erw. 5e, 513 Erw. 8e; in SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51 auszugsweise publiziertes Urteil H. vom 31. Mai 1994, C 97/93). Selbst wenn diese Vorgehensweise im Einzelfall unbillig erscheinen mag, ist sie im Lichte der angestrebten Zielsetzung gerechtfertigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung,
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Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 19. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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