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2A.181/2001/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
26. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Bundesrichterin
Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
N.________, geb. 22. Juli 1979, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Mit Urteil vom 9. April 2001 bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft gegenüber N.________, geb. 22. Juli 1979, für die Dauer von drei Monaten.
Am 12. April 2001 ging am Bundesgericht ein handschriftliches Schreiben in russischer Sprache von N.________ ein. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts liess die Eingabe von Amtes wegen übersetzen und leitete ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet und beantragt Nichteintreten auf die Eingabe, soweit sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrachtet werden könne. Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
N.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.
2.- a) Aus der Eingabe geht nicht hervor, dass der Verfasser gegen das Urteil der Haftrichterin ein Rechtsmittel ergreifen wollte. Er ersucht einzig darum, dass ihm sein beschlagnahmtes Mobiltelefon ausgehändigt werde, damit er über eine darin gespeicherte Nummer mit einer Person Kontakt aufnehmen könne, welche ihm angeblich seinen Pass beschaffen können sollte. Der Briefumschlag der Eingabe ist aber an das Bundesgericht adressiert. Da der Verfasser die Adresse der Rechtsmittelbelehrung des Haftrichterurteils entnommen haben muss, lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass er sich eventuell doch auf dem Beschwerdeweg gegen dieses Urteil wenden wollte. Es ist daher zu prüfen, ob die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden kann.
b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Nach der Rechtsprechung hat die Begründung sachbezogen zu sein, das heisst die Ausführungen müssen sich zumindest rudimentär auf die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen (vgl. BGE 118 Ib 134). Weder lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers ein eigentlicher Antrag entnehmen, noch enthält sie eine den Verfahrensgegenstand betreffende, sachbezogene Begründung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
c) Es erübrigt sich, die Eingabe formell an die für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zuständigen Einwohnerdienste weiterzuleiten, da diese davon bereits im Hinblick auf die dem Bundesgericht zu erstattende Stellungnahme Kenntnis erhalten haben. Im Übrigen geht aus ihren Ausführungen hervor, dass ihnen das Anliegen des Beschwerdeführers nicht neu war und er bereits Gelegenheit hatte, das erwünschte Telefonat zu führen.
3.- a) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf die Umstände des Einzelfalles, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
b) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: