[AZA 0/2]
5P.64/2001/ZBE/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
27. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,
gegen
Gemeinderat Hergiswil, Gemeindehaus, 6052 Hergiswil, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert, Cysatstrasse 1, 6004 Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung,
betreffend
Art. 9 BV etc. (Rechtsverweigerung,
Rechtsverzögerung; Vormundschaft),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Am 28. Oktober 1997 ordnete der Gemeinderat Hergiswil für Z.________ vorläufige Massnahmen zur Sicherstellung des Vermögens gemäss Art. 386 Abs. 1 ZGB an. Die hiegegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel und eine staatsrechtliche Beschwerde wurden abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 1999; 5P.454/1998). Das Entmündigungsverfahren konnte bisher nicht abgeschlossen werden, weil Z.________ sich jeder Kontaktnahme mit der Vormundschaftsbehörde entzog.
Er scheint sich zusammen mit seiner Ehefrau in Hamburg aufzuhalten.
Am 6. Dezember 1999 erhob der Anwalt von Z.________ in dessen Namen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche die Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 29. März 2000 abwies.
Hiegegen gelangte er an das kantonale Verwaltungsgericht, von dem er verlangte, den Gemeinderat anzuweisen, das vormundschaftliche Verfahren "ohne jeden Verzug und somit sofort abzuschliessen und einzustellen. " Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hiess mit Urteil vom 12. Januar 2001 die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung teilweise gut und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Hergiswil zurück. In der Begründung wird betont, dass der Gemeinderat zwar erhebliche, aber insofern nicht hinreichende Bemühungen zur Klärung des Sachverhalts unternommen habe, als er bisher nicht die psychiatrische Untersuchung des Interdizenden angeordnet habe, wofür nötigenfalls Zwangsmittel einzusetzen seien und der Rechtshilfeweg zu beschreiten sei. Keinesfalls aber könne das Entmündigungsverfahren eingestellt werden, bevor die erforderlichen Abklärungen getroffen worden seien.
Am 19. Februar 2001 hat der Anwalt namens von Z.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Hiebei wird beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als damit die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht vollumfänglich gutgeheissen und eine Begutachtung des Beschwerdeführers vorgeschrieben werde. Ferner wird darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dem hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 14. März 2001 entsprochen.
Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Vormundschaftsbehörde beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
Am 14. März 2001 ist bei der Kanzlei des Bundesgerichts eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen.
2.-Die Eingabe vom 13. März 2001 (beim Bundesgericht eingegangen am 14. März 2001) ist verspätet, zumal der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer bereits am 18. Januar 2001 zugegangen ist (Art. 89 Abs. 1 OG). Im Übrigen hat sie, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, mit der staatsrechtlichen Beschwerde nichts zu tun. Auf die Eingabe ist folglich nicht einzutreten.
3.- Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Ein Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. c des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103. 2; UNO-Pakt II). Die Vormundschaftsbehörde hat es im eingeleiteten Entmündigungsverfahren nicht vermocht, mit dem Beschwerdeführer selber in Kontakt zu treten. Durch seine Ehefrau wurde bisher jede direkte Kontaktnahme verhindert. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird erklärt, der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht, seinen Aufenthaltsort den Behörden zu melden, und es gebe keine Verpflichtung zur Kooperation. Das Verwaltungsgericht erachtete trotz erheblicher Bemühungen der Vormundschaftsbehörde deren Vorgehen für ungenügend und zeigte in seinem Urteil auf, wie weiter vorzugehen sei. Die staatsrechtliche Beschwerde wendet sich gegen eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Es wird damit freilich übersehen, dass eine solche durch die Vormundschaftsbehörde erst noch angeordnet werden muss. Das Verwaltungsgericht hat lediglich aufgezeigt, wie die Vormundschaftsbehörde zur Vermeidung ungebührlicher Verzögerungen vorzugehen hat. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnungen der Vormundschaftsbehörde wenden will, wird er dies zu gegebener Zeit tun müssen.
Die Beschwerdeführung ist diesbezüglich verfrüht und daher insoweit unzulässig.
Dem Beschwerdeführer geht es darum, die sofortige Einstellung des Entmündigungsverfahrens zu erwirken. Rechtsfolge einer verzögerten Entscheidfindung im Entmündigungsverfahren kann jedoch von vornherein nicht sein, dass dieses einzustellen wäre, zumal vormundschaftliche Massnahmen den Schutz der betroffenen Person zum Gegenstand haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer es in der Hand hätte, eine beförderliche Entscheidung herbeizuführen, indem er sich den erforderlichen Abklärungen stellen würde. Aus dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot leitet sich auch nicht ein Anspruch darauf ab, dass zunächst der behandelnde Hausarzt Dr. K.________ und die Ärztin Dr. S.________ sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers einzuvernehmen wären. Es ist Sache der Vormundschaftsbehörde, über die Zweckmässigkeit des Vorgehens zu befinden. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs läge erst vor, wenn taugliche Beweismittel nicht abgenommen würden.
4.- Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Kostenregelung des angefochtenen Urteils, mit welchem ihm eine herabgesetzte Gerichtsgebühr bei Wettschlagung der Parteikosten auferlegt wurde. Das Verwaltungsgericht hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise eine beförderliche Fortführung des Verfahrens verlangte, allerdings mit seinem Hauptbegehren, das Verfahren einzustellen, unterlag. Eine willkürliche Kostenregelung ist dem Verwaltungsgericht nicht vorzuwerfen (zum Willkürbegriff: vgl. BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 122 III 316 E. 4a S. 319 f., je mit Hinweisen).
5.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: