BGer I 75/2001 |
BGer I 75/2001 vom 30.04.2001 |
[AZA 7]
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I 75/01 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Amstutz
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Urteil vom 30. April 2001
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in Sachen
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F.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Claudio Chiandusso, Marktgasse 18, 3600 Thun,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Mit Verfügungen vom 16. November und 2. Dezember 1999 sprach die IV-Stelle Bern dem 1944 geborenen, verheirateten F.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % und unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls rückwirkend ab 1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente (samt einer halben Zusatzrente für die Ehegattin und zwei halben Kinderrenten) zu.
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B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde liess F.________ sinngemäss beantragen, in Aufhebung der Verfügungen vom 16. November und vom 2. Dezember 1999 sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ermittelte eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 43 % und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 327 Erw. 1 mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
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2. Aufl. S. 73).
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b) Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung dient. Der Invaliditätsgrad könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit er Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Eine Feststellungsverfügung ist zulässig, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
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Das bedeutet, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nur dann gegeben ist, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung ihres Rechtes hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG; BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen).
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c) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei ihm in Feststellung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % (und weniger als 66 2/3 %) eine ordentliche halbe Invalidenrente zuzusprechen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Weder wurde im kantonalen Verfahren ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Feststellungsverfügung geltend gemacht, noch werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gründe vorgebracht, die für ein solches Interesse sprechen. Die Feststellung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % und weniger als 66 2/3 % bringt dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt lediglich einen theoretischen Nutzen, nämlich für den Fall, dass der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % infolge Wegfalls der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Härte gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG entfällt. Diese zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) bloss theoretische Möglichkeit begründet indessen kein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsverfügung über den Invaliditätsgrad, was umso mehr gilt, als der Versicherte bei einem allfälligen künftigen Wegfall der finanziellen Härte Anspruch auf Überprüfung der Frage hat, ob ihm die halbe, bis anhin auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1bis IVG ausgerichtete Rente nicht auch unter normalen Voraussetzungen eines mindestens hälftigen Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG) zu gewähren sei; sollte dannzumal diese Frage verneint werden, hat er die Möglichkeit, die Aufhebungsverfügung mit dieser Begründung anzufechten (BGE 106 V 93 Erw. 2; unveröffentlichte Urteile B. vom 16. Februar 2000 [I 651/99] und R. vom 22. Juli 1998 [I 99/98]).
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Die Vorinstanz hätte daher auf das Begehren um Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades, soweit damit sinngemäss die Zusprechung einer ordentlichen halben Rente beantragt wird, mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse richtigerweise nicht eintreten dürfen, was im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu korrigieren ist (vgl. Erw. 1a hievor).
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2.- Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den sinngemäss geltend gemachten Anspruch auf eine ordentliche ganze Invalidenrente zu Recht verneint hat.
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a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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b) Im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG ging die Vorinstanz von einem ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von jährlich Fr. 80'000.- aus (IV-Stelle:
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Fr. 61'000.-), welcher Betrag von den Parteien nicht mehr bestritten wird.
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Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter, nunmehr spezialisierter Chromstahlspengler aufgrund seiner - im Wesentlichen auf eine unfallbedingte Hüft-Totalprothese sowie eine koronare Herzkrankheit zurückzuführenden - Gesundheitsbeeinträchtigung nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist, soweit die Berufsausübung schwerere körperliche Arbeiten erfordert. Gestützt auf die Einschätzung im Bericht des Dr. med. B.________, Orthopädische Poliklinik am Spital X.________, vom 19. Februar 1998, wonach für leichte bis mittelschwere abwechselnde Arbeit stehend und sitzend volle Arbeitsfähigkeit bestehe, ging die IV-Stelle von einem zumutbaren Arbeitseinsatz von 100 % für einfache, körperlich nicht zu schwere Hilfsarbeiten (ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten) aus und ermittelte in der Folge ein trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen (Invalideneinkommmen) von Fr. 37'200.- (Metallverarbeitungsbranche).
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Die Vorinstanz bezifferte das Invalideneinkommen dagegen gestützt auf die Lohnangaben in Tabelle A1, Kategorie 27/28 (Metallbe- und verarbeitung) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 1998 (LSE) auf Fr. 45'048.-, wobei sie vom durchschnittlichen - der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Lohnentwicklung für das Jahr 1999 angepassten - Einkommensniveau zwischen Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ausging und hievon einen leidensbedingten Abzug von 25 % vornahm. Hieraus resultierte im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 80'000.- eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von rund 43 %.
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Der vorinstanzlichen Bemessung des Invaliditätsgrades ist entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers vollumfänglich beizupflichten. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abstellte. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist die Bezugnahme auf Tabellenlöhne in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, von der Rechtsprechung als zulässig beurteilt worden (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen).
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Indem die Vorinstanz den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % vorgenommen hat, wurde der gesundheitlich bedingten lohnmässigen Benachteiligung des Beschwerdeführers zudem Rechnung getragen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei zu Unrecht auf das Anforderungs- und Lohnniveau eines Facharbeiters abgestellt worden: Weder trifft es zu, dass das kantonale Gericht dem Versicherten "sämtliche Arbeiten als Chromstahlspengler" zumutet, noch geht es von einer ganztägigen Beschäftigung in diesem Berufszweig aus. Die Vorinstanz anerkennt vielmehr, dass der Beschwerdeführer in vollem Arbeitspensum künftig nur noch einfachere, körperlich leichtere Tätigkeiten ausüben kann; zu Recht attestiert sie ihm jedoch aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Chromstahlspengler gewisse Fachkenntnisse im Hinblick auf Tätigkeiten etwa in der Metallver- oder bearbeitung, die es ihm ermöglichen, trotz Gesundheitsschaden nicht ausschliesslich einfachste, repetitive Hilfsarbeitertätigkeiten zu verrichten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn bei der Invaliditätsbemessung im Sinne des Beschwerdeführers von einem Invalideneinkommen von Fr. 36'400.- ausgegangen wird, ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente offensichtlich zu verneinen ist.
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3.- Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 25. Januar 2001 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht, die zusätzliche medizinische Abklärungen erfordern würde, ist dies hier unbeachtlich, da der entsprechende Arztbericht die Entwicklung der Verhältnisse nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses betrifft (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2000 wird aufgehoben, soweit damit auf das Begehren um Zusprechung einer ordentlichen
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halben Invalidenrente eingetreten wird.
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III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 30. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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