BGer I 334/1999 |
BGer I 334/1999 vom 03.05.2001 |
[AZA 7]
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I 334/99 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 3. Mai 2001
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in Sachen
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1. H.________,
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2. C.________,
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3. S.________,
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4. A.________,
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5. B.________,
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Bärenboden 11, 6472 Erstfeld, Beschwerdeführer, Erben des K.________, 1941, gestorben am 18. März 1997, alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf/UR,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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Obergericht des Kantons Uri, Altdorf/UR
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A.- Der 1941 geborene K.________ bezog vom 1. September 1982 bis zum 31. Dezember 1984 wegen eines Herzfehlers Renten der Invalidenversicherung. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 1992 trat die IV-Stelle Uri nicht ein. Nach der Prüfung eines weiteren Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 1992 gewährte sie dem Versicherten am 11. Oktober 1994 mit Wirkung ab 1. September 1993 wegen psychischer Beschwerden eine Härtefallrente. Das Obergericht des Kantons Uri wies am 12. Juli 1995 eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob mit Urteil vom 26. Januar 1996 den kantonalen Entscheid und die Verfügung vom 11. Oktober 1994 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Mit Verfügung vom 8. September 1997 sprach die IV-Stelle dem am 18. März 1997 verstorbenen K.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine ganze Rente zu.
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B.- Das Obergericht des Kantons Uri wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 29. April 1991 und die unentgeltliche Verbeiständung beantragt wurden, mit Entscheid vom 27. April 1999 ab. Es führte aus, dass die IV-Stelle über den von der aufgehobenen Verfügung vom 11. Oktober 1994 erfassten Zeitraum nicht mehr ausdrücklich verfügt habe. Indessen ergebe sich aus der Begründung, dass die ab 1. September 1993 gewährte halbe Rente weiterhin bestehen bleibe. Eine Revision sei richtigerweise auf den 1. Januar 1997 vorgenommen worden, nachdem die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ab dem 31. Oktober 1996 bestehe.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuert und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Verfahren beantragt.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig ist der Beginn des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente. Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung und die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- a) Beim Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 1992 stützte sich der Versicherte auf ein Gutachten vom 10. November 1992 von Dr. med. J.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Darin wurde im wesentlichen festgestellt, dass K.________ im Zusammenhang mit seiner koronaren Herzkrankheit 1981 an einem chronifizierten allgemeinen psychosomatischen Syndrom leide und deswegen seither ununterbrochen und vollständig arbeitsunfähig geblieben sei. Der im Rahmen der angeordneten MEDAS-Begutachtung beigezogene Dr. med. M.________ stellte demgegenüber die Diagnose eines kulturell schlecht verwurzelten, wenig arbeitsmotivierten, einfach strukturierten Türken. Bei Mitberücksichtigung der bestehenden somatischen Beschwerden kamen die Gutachter zum Schluss, seit dem 12. August 1993 bestehe eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Mit Urteil vom 26. Januar 1996 (I 292/95) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle Uri, wonach dem Beschwerdeführer eine Härtefallrente zugesprochen wurde, und den diese bestätigenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri auf. In den Erwägungen, auf welche im Dispositiv verwiesen wurde, wurde festgestellt, die vorhandenen medizinischen Unterlagen liessen die entscheidende Frage, ob der psychische Zustand des Versicherten Krankheitswert aufweise, nicht beantworten. Die Verwaltung werde dies unter Ergänzung der Akten abklären. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine erneute MEDAS-Abklärung. Dr. med. V.________ welcher die psychiatrische Begutachtung durchführte, erhob als Diagnose eine schwere chronifizierte Anpassungsstörung auf erlebte somatische Erkrankung mit diffuser (psychosomatischer) Somatisierungsstörung auf dem Boden einer kümmerentwickelten, einfach strukturierten überängstlichen Persönlichkeit. In der Beurteilung wies er darauf hin, dass die diesbezüglichen Hinweise von Dr. J.________ offensichtlich nirgendwo Einfluss genommen hätten. Er schliesse sich dessen Meinung an, dass der Versicherte als Folge seiner psychischen Erkrankung (d.h. der Fehlverarbeitung des somatischen Krankheitsgeschehens) arbeitsunfähig geworden sei. Die Störung habe Krankheitswert. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren darunter und sei auf seine somatische Störung fixiert. Bisherige Behandlungen seien erfolglos verlaufen und mit einem Therapieerfolg könne kaum mehr gerechnet werden. Es sei somit ein Endzustand erreicht. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe im Ausmass von 75 %, spätestens seit 1993 (MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 1996).
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b) Dr. V.________ setzte sich in seiner Beurteilung eingehend mit der Frage auseinander, ab wann die Störung Krankheitswert hatte. Einleitend betonte er, dass die von Dr. J.________ gestellte Diagnose eines psychosomatischen Syndroms bei Status nach koronarer Herzkrankheit auch heute noch Gültigkeit habe. Wenn von hypochondrisch gesprochen worden sei, so sei dies im Zusammenhang mit der damals schon bestandenen Fixierung, nicht aber im Sinne einer eigentlichen Hypochondrie, zu sehen. Denn es habe sich um eine neurotische Fehlverarbeitung des für den Versicherten bedrohlichen Geschehens einer koronaren Herzkrankheit gehandelt, die in der Folge zur vorhandenen Somatisierung und Fixierung geführt habe. Hinzu komme, dass eine psychologische Betreuung im Sinne einer psychagogischen Führung mit Angstabbau usw. in der Rehabilitationszeit und nachher praktisch gefehlt habe. Diese Überlegungen sind überzeugend und ohne weiteres nachvollziehbar. Es wird einleuchtend dargestellt, dass die damaligen psychischen Beschwerden in direktem Zusammenhang mit dem somatischen Leiden standen.
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Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesundheitsstörung ihren Anfang im Jahre 1981 nahm und sich in der Folge entwickelte (vgl. die diesbezüglichen Hinweise im Bericht des Dr. P.________, Spital X.________ [1984] und im Gutachten des Dr. D.________ [1985]). Im Sommer 1992 - bei der Untersuchung durch Dr. J.________ - war der Zustand bereits chronifiziert. Es finden sich keine medizinischen Hinweise darauf, dass in der unmittelbar davor liegenden Zeit entscheidende zusätzliche somatische Vorfälle eingetreten wären, die eine akute Verschlechterung verursacht hätten. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die massgebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht nur im Zeitpunkt des ersten Wiedererwägungsgesuchs (29. April 1992), sondern bereits im Jahr davor bestanden hat. Unter Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 2 IVG steht dem Versicherten damit mit Wirkung ab 1. April 1991 eine ganze Invalidenrente zu.
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3.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und auch vor dem Obergericht als gegenstandslos. Dieses wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zu befinden haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 27. April 1999 und die Verfügung der IV-Stelle Uri vom 8. September 1997 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Anspruch auf die ganze Rente ab 1. April 1991 besteht.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle Uri hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Obergericht des Kantons Uri wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Uri, Altdorf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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