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Original
 
[AZA 7]
U 60/00 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher
Urteil vom 4. Mai 2001
in Sachen
CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
betreffend W.________
A.- In Bestätigung einer Verfügung vom 29. April 1998 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 1998 ihre Leistungspflicht für das vom 1960 geborenen W.________ gemeldete Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand, weil es sich nicht um eine Berufskrankheit handle.
B.- Die von der CSS Versicherung (CSS) hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Oktober 1999 ab, wobei es der CSS unter Verneinung des Vorliegens von Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- auferlegte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die CSS, der kantonale Gerichtsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Karpaltunnelsyndrom links die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen; eventuell sei die Sache zwecks Durchführung von Abklärungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst in materieller Hinsicht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wohingegen sie im Kostenpunkt auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der als Mitinteressierter beigeladene W.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Berufskrankheiten (Art. 9 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 zur UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 119 V 200 Erw. 2) richtig dargelegt, sodass diesbezüglich auf dessen Entscheid verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass Ziff. 2 lit. a des Anhangs 1 zur UVV (sowohl in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung gemäss Ziff. II der Verordnung vom 15. Dezember 1997 [AS 1998 151 ff. (161 ff.)] als auch in der früheren Fassung [AS 1983 38 und 85]) arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG aufzählt, die durch physikalische Einwirkungen entstehen, und unter diesem Titel unter anderem die Drucklähmung bzw. Drucklähmungen der Nerven nennt.
b) Das Karpaltunnelsyndrom gilt als Drucklähmung der Nerven im Sinne des Anhangs 1 zur UVV (nicht veröffentlichte Urteile L. vom 2. Juli 1997, U 176/96, und M. vom 2. Februar 1996, U 203/93). Die Vorinstanz hat in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung mit überzeugender Begründung, der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, unter Hinweis auf prädispositionelle und genetische Faktoren zutreffend festgestellt, dass das beim Beschwerdeführer aufgetretene Karpaltunnelsyndrom mangels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellter vorwiegender Verursachung durch die berufliche Tätigkeit keine Berufskrankheit darstellt. Sie brauchte nicht ausführlich auf die frühere Argumentation des Dr. med. E.________ vom 2. Juli und vom 24. September 1998 einzugehen, nachdem dieser selbst - worauf im kantonalen Gerichtsentscheid hingewiesen wird - in einer kurzen Stellungnahme vom 19. November 1998 erklärt hatte, die Einschätzungen des Dr. med. V.________ seien nicht von der Hand zu weisen, und sich für seine eigenen Überlegungen ohne Anführung einzelner medizinischer Argumente lediglich auf "die Umstände" berief. Die Belastungen und Bewegungsabläufe im Beruf mussten nicht genauer abgeklärt werden, da sich dadurch nichts am Überwiegen der vom kantonalen Gericht gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. V.________ aufgezeigten erblichen bzw. prädispositionellen Faktoren geändert hätte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344). Dass ein Nebenarbeiter die gleichen Beschwerden hatte (SUVA-Bericht vom 9. Juli 1990), spricht bei einem Betrieb, der im Jahr 6000-7000 Fenster herstellt (SUVA-Bericht vom 4. Dezember 1997), nicht für ein als Indiz für eine Berufskrankheit zu wertendes gehäuftes Vorkommen des Gesundheitsschadens im Betrieb. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, sodass sich die Einholung eines Gutachtens erübrigt. Der kantonale Gerichtsentscheid ist deshalb zu bestätigen, soweit er die Leistungspflicht der SUVA bezüglich des Karpaltunnelsyndroms verneint.
2.- Streitig ist ausserdem, ob das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin, die sich - wie es richtig feststellte - weder leichtsinnig noch mutwillig verhielt, Gerichtskosten auferlegen durfte. Die Vorinstanz hat für das kantonale Beschwerdeverfahren unter Berufung auf die ratio legis des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG eine mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum letztinstanzlichen Verfahren (Art. 134 OG; z.B. BGE 126 V 192 Erw. 6; vgl. Erw. 2e hienach) verwandte Praxis eingeleitet, wonach im Verfahren zwischen Versicherern von der unterliegenden Partei Gerichtskosten erhoben werden. Die Rechtmässigkeit der so begründeten Kostenpflicht für das kantonale Gerichtsverfahren ist vorliegend zu prüfen.
a) In RKUV 1998 Nr. U 306 S. 447 Erw. 6 erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, die Kosten des im kantonalen Gerichtsverfahren eingeholten Gutachtens bildeten Bestandteil der Verfahrenskosten und gingen zu Lasten der Gerichtskasse; sie hätten dem Unfallversicherungsträger nur dann überbunden werden dürfen, wenn sich dieser als Prozesspartei leichtsinnig oder mutwillig verhalten hätte. In einem nicht veröffentlichten Urteil L. vom 20. Oktober 1995, U 40/95, erinnerte das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem obiter dictum daran, dass das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG grundsätzlich kostenlos sei, und hielt allgemein fest, dass die kantonalen Gerichte den Parteien ausser als Sanktionierung eines leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten auferlegen dürften. Schliesslich bemerkte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 411 in einem Krankenversicherungsfall - Art. 87 lit. a KVG stimmt inhaltlich mit Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG überein -, im erstinstanzlichen Verfahren kenne die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens nur eine Ausnahme für den Fall der Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit.
Diese nicht ausführlich begründeten allgemeinen Aussagen, deren Anwendung dazu führen müsste, in der vorliegenden Streitsache eine Kostenüberbindung auf die Beschwerdeführerin als unzulässig zu bezeichnen, sind im Folgenden einer Überprüfung zu unterziehen, zumal sie nicht spezifisch Verfahren zwischen Versicherern betreffen. Ob es abgesehen von Leichtsinnigkeit und Mutwilligkeit eine Ausnahme von der Unentgeltlichkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens gibt für den Fall des Prozesses zwischen Versicherern, ist auf Grund des Wortlauts des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, der Materialien zu verschiedenen bundessozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Ausgestaltung des kantonalen Beschwerdeverfahrens und eines Vergleichs mit Art. 134 OG zu untersuchen.
b) Art. 108 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) lautet:
"1Die Kantone regeln das Verfahren ihrer Versicherungsgerichte.
Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a.Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien
kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig
oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr
und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
b. ..."
"1Les cantons règlent la procédure devant le tribunal
cantonal. Celle-ci doit satisfaire aux exigences suivantes:
a.Etre simple, rapide et gratuite pour les parties. Des
émoluments de justice et les frais de procédure
peuvent toutefois être mis à la charge de la partie
qui a agi témérairement ou à la légère;
b. ..."
"1I Cantoni regolano la procedura dei rispettivi tribunali
delle assicurazioni. Vanno soddisfatte le seguenti
condizioni:
a.la procedura dev'essere semplice, spedita e gratuita
per le parti; in caso di ricorso temerario o per leggerezza
possono tuttavia essere addossate una tassa di
giustizia e le spese processuali;
b...."
c) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen).
d) aa) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG sieht die Auferlegung einer Spruchgebühr und der Verfahrenskosten nur für den Fall vor, dass sich eine Partei leichtsinnig oder mutwillig verhält. Von dieser Ausnahme abgesehen schreibt er vorbehaltlos ein für die Parteien kostenloses Verfahren vor. Nachdem der Grundsatz der Kostenlosigkeit für die Parteien gilt, von denen immer mindestens eine ein Versicherer ist, kann der Wortlaut zum einen nicht dahin gehend verstanden werden, dass lediglich die Beschwerde führende Person, nicht aber die verfügende Instanz von Verfahrenskosten befreit sein sollte. Zum andern enthält die Bestimmung keine über das leichtsinnige oder mutwillige Verhalten hinausgehende Ausnahme für Verfahren unter Versicherern im Sinne einer Kostenpflichtigkeit des unterliegenden - beschwerdeführerischen (vgl. Art. 129 UVV) oder beschwerdegegnerischen - Versicherers. Hätte der Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahrenskosten für Versicherer - im Allgemeinen oder nur bei Streitigkeiten zwischen Versicherern - eine andere Regelung treffen wollen als für Versicherte, hätte er in Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht allgemein von "Parteien" gesprochen, sondern - wie im Bereich der Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG), die nur dem obsiegenden Beschwerdeführer und damit grundsätzlich nur der versicherten Person (BGE 126 V 150 f. Erw. 4b) zusteht - eine ausdrückliche Differenzierung getroffen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 98 S. 196 Erw. 10). Der Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht demnach dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen.
bb) Der Bundesrat, dessen Entwurf eines Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG (BBl 1976 III 240 und 277) unverändert zum Gesetz wurde, erklärte in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 141 ff.), die Verfahrensregeln der kantonalen Versicherungsgerichte für den Bereich der Unfallversicherung würden jenen der übrigen Sozialversicherungszweige angeglichen. Die bedeutsamste Neuerung bestehe darin, dass das Verfahren nicht nur - wie bisher - für bedürftige Beschwerdeführer kostenlos sein müsse, sondern in allen Fällen, in denen nicht leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten einer Partei vorliege (Ziff. 356 der Botschaft [BBl 1976 III 179]).
Bei der Regelung der übrigen Sozialversicherungszweige über das kantonale Beschwerdeverfahren, an die eine Angleichung stattfinden sollte, handelt es sich insbesondere um Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in der Fassung gemäss Art. 82 IVG [AS 1959 827 und 849 ff.]), auf welchen im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; damals Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern [AS 1952 823]), im Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG; damals Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige [AS 1952 1021]), im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) sowie im Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) verwiesen wird (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FLG; Art. 24 EOG; Art. 69 IVG [AS 1972 2483, 2495 und 2498]; Art. 7 Abs. 2 ELG) und welchem - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - auch Art. 30bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 in der vor Inkrafttreten des UVG geltenden Fassung (AS 1964 965 und 979 f.) entsprach. Nach Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG in der Fassung gemäss Art. 82 IVG (und ebenso nach der ursprünglichen Fassung des Art. 85 Abs. 2 AHVG [Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947, Band 8, S. 447 und 477]) muss das Verfahren "für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können". Aus den Materialien zur ursprünglichen Fassung von Art. 85 Abs. 2 AHVG (im Entwurf [BBl 1946 II 555 ff. (584)] noch nicht Art. 85, sondern Art. 90), an welcher der diese Bestimmung revidierende Art. 82 IVG bezüglich der Kostenfreiheit nichts geändert hat, ist ersichtlich, dass die Bundesversammlung den Ausdruck "grundsätzlich" dahin verstand, dass er nur die in dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten Ausnahmen der Leichtsinnigkeit und Mutwilligkeit vorbehält, nicht aber darüber hinausgehende Ausnahmen zulässt. Die Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission, die abgesehen von der noch fehlenden Erwähnung der Mutwilligkeit den schliesslich zum Gesetz gewordenen Wortlaut vorschlug, wiesen nämlich in der parlamentarischen Debatte darauf hin, dass eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten nur auferlegt werden sollten, wenn ein Fall offensichtlich leichtsinniger Beschwerdeführung vorliege (Amtl. Bull. 1946 N 687). Der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission seinerseits erklärte, der Nationalrat habe beschlossen, die Auferlegung von Kosten auf Fälle leichtsinniger Beschwerdeführung zu beschränken, wobei die ständerätliche Kommission noch das Wort "mutwillig" eingefügt habe, sodass die Kosten gemäss deren - Gesetz gewordenem - Antrag nicht nur bei leichtsinniger, sondern auch bei mutwilliger Beschwerde auferlegt werden könnten (Amtl. Bull. 1946 S 439). Wenn die Eidgenössischen Räte schon Art. 85 Abs. 2 AHVG im Sinne eines nur einer Ausnahme bei Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit zugänglichen Grundsatzes der Kostenlosigkeit verstanden (vgl. auch ZAK 1969 S. 371 Erw. 2), muss der Gesetzgeber, da es hier am Wort "grundsätzlich" fehlt, erst recht Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG so und damit gleich wie der Bundesrat verstanden haben.
Die Materialien (historische Auslegung) bestätigen somit die sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung (grammatikalische Auslegung). Auch wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses der Versicherten begründet wurde (vgl. zum AHVG Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946 [BBl 1946 II 365 ff. (517)]; Votum eines Berichterstatters der nationalrätlichen Kommission [Amtl. Bull. 1946 N 687]), ergibt sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten befreien wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen.
cc) Nach Art. 61 lit. a des noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff. [5055]) muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht "einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden". Diese Vorschrift stimmt hinsichtlich der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG überein. Der in Art. 61 lit. a ATSG enthaltene Ausdruck "in der Regel" bezieht sich nämlich lediglich auf die Öffentlichkeit des Verfahrens, nicht auch auf dessen Kostenlosigkeit, was aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung (im Entwurf [BBl 1991 II 186 ff. (202 f.)] noch nicht Art. 61, sondern Art. 67) hervorgeht: Im von der Kommission des Ständerates in ihrem Bericht vom 27. September 1990 (BBl 1991 II 185 ff.) vorgeschlagenen Text lautete die entsprechende Stelle (Art. 67 Abs. 2 lit. a): "das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien kostenlos sein ..." (S. 203); wenn die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, deren Vorschlag zum Gesetz wurde, in ihrem Bericht vom 26. März 1999 (BBl 1999 4523 ff.) beantragte, den Wortlaut (Art. 67 lit. a) abzuändern in "[d]as Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein ..." (S. 4625), so sollte dadurch die Bestimmung lediglich insofern ergänzt werden, als das Verfahren in der Regel öffentlich sein sollte (S. 4626). Dass sich der Ausdruck "in der Regel" nicht auch auf die Kostenfreiheit bezieht, wird dadurch bestätigt, dass laut Bericht der nationalrätlichen Kommission durch Art. 67 ATSG der in Art. 87 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) enthaltene Katalog von Mindestvorschriften für das kantonale Beschwerdeverfahren übernommen werden sollte (S. 4684), in dessen lit. a ("Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.") der Zusatz "in der Regel" fehlt. In die gleiche Richtung weist ausserdem der französische Wortlaut von Art. 61 lit. a ATSG ("[la procédure devant le tribunal cantonal des assurances] doit être simple, rapide, en règle générale publique, ainsi que gratuite pour les parties; des émoluments de justice et les frais de procédure peuvent toutefois être mis à la charge de la partie qui agit de manière téméraire ou témoigne de légèreté"; FF 2000 4670 f.), in welchem zwischen "en règle générale publique" und "ainsi que gratuite pour les parties" ein Komma steht, welches fehlen müsste, wenn sich "en règle générale" auch auf "gratuite pour les parties" beziehen sollte.
Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion über Art. 67 des Entwurfs zum ATSG wurde in einem schliesslich wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen (Amtl. Bull. 1999 N 1247 f. und 1249). Von den sich durchsetzenden Befürwortern der Kostenfreiheit wurde diese zwar mit dem sozialen Motiv des Schutzes der versicherten Person als der schwächeren Prozesspartei begründet (Amtl. Bull. 1999 N 1248 f.). Auch in den Materialien zum ATSG finden sich indessen keinerlei Hinweise auf eine Absicht, die Kostenfreiheit nicht auch für die Versicherungsträger gelten zu lassen. Vielmehr wurden in der parlamentarischen Debatte als Ausnahmen von der Kostenfreiheit nur die Mutwilligkeit und die Leichtsinnigkeit erwähnt (Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.). In der ständerätlichen Kommission wurde (unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 26. August 1999) sogar ausdrücklich auf die Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung vom 6. September 1999). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit kommen lassen will, sodass sich eine abweichende Auslegung des hinsichtlich der Kostenlosigkeit mit Art. 61 lit. a ATSG inhaltlich übereinstimmenden Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz umso mehr verbietet.
dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig ist, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat.
e) An diesem das kantonale Gerichtsverfahren nach Massgabe von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG betreffenden Auslegungsergebnis vermag nichts zu ändern, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztinstanzlichen Verfahren trotz des in Art. 134 OG verankerten Grundsatzes der Unentgeltlichkeit des Prozesses unter Hinweis darauf, dass diese Bestimmung vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der mit einem Sozialversicherer im Streit stehenden Versicherten geschaffen worden sei, in Streitigkeiten zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht dem unterliegenden Versicherer Gerichtskosten auferlegt (BGE 119 V 222 Erw. 4 für ein Verfahren zwischen zwei Unfallversicherern; BGE 120 V 494 Erw. 3 für einen Rechtsstreit zwischen einem Unfallversicherer und der Ersatzkasse; AHI 2000 S. 206 Erw. 2 für ein Verfahren zwischen der Invalidenversicherung und einem Unfallversicherer; BGE 126 V 192 Erw. 6 für einen Rechtsstreit zwischen einer Krankenkasse und einem Unfallversicherer). Der eine Ausnahme (Art. 135 OG) von der in Art. 156 Abs. 1 OG statuierten Kostenpflicht vorsehende Art. 134 OG, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht den Parteien im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen "in der Regel" keine Verfahrenskosten auferlegen darf, unterscheidet sich nämlich (abgesehen von der im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden Beschränkung auf Leistungsstreitigkeiten) insofern wesentlich von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, als er die Ausnahmen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit nicht ausdrücklich aufzählt, sondern durch die Einschränkung "in der Regel" gesetzlich nicht näher bezeichnete, inhaltlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zu konkretisierende Ausnahmen zulässt (vgl. BGE 126 V 411 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 1989 S 67, wonach gemäss Votum des Berichterstatters der ständerätlichen Kommission Ausnahmen von der Regel der Kostenlosigkeit des letztinstanzlichen Verfahrens namentlich dann zulässig sind, wenn den Parteien infolge ihrer Finanzkraft oder infolge anderer besonderer Umstände eine Kostentragung zumutbar ist). Eine Übertragung der Rechtsprechung zum sich auf das letztinstanzliche Verfahren beziehenden Art. 134 OG auf den das kantonale Beschwerdeverfahren betreffenden Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG kommt deshalb mangels Vergleichbarkeit der beiden Bestimmungen nicht in Frage.
f) Nachdem sich der unterliegende Versicherer weder leichtsinnig noch mutwillig verhalten hat, ist der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben.
3.- Da der in Art. 134 OG verankerte Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht gilt, wenn wie vorliegend eine Krankenkasse und ein Unfallversicherer im Streit über die Leistungspflicht liegen (BGE 126 V 192 Erw. 6), haben die Parteien die letztinstanzlichen Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
13. Oktober 1999 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden zu einem
Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Vierteln
der Beschwerdeführerin auferlegt. Deren Anteil ist
durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.-
gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 500.- wird ihr
zurückerstattet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und W.________ zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.