BGer B 76/1999 |
BGer B 76/1999 vom 07.05.2001 |
[AZA 7]
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B 76/99 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Batz
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Urteil vom 7. Mai 2001
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in Sachen
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H._______ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin, vertreten durch V._______,
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gegen
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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In Erwägung,
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dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 17. Juli 1997 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die H._______ AG in Liquidation Klage über Fr. 46'111. 10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 1997 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100. -, Kosten für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 150. - sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100. - in der Betreibung Nr. Y._______ des Betreibungsamtes X._______ einreichte und für den in Betreibung gesetzten Betrag um Beseitigung des Rechtsvorschlages ersuchte,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem es der Beschwerdeführerin mehrere Fristerstreckungen zur Einreichung einer Klageantwort gewährt hatte, der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen setzte, um detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wie sich die eingeklagte Forderung von Fr. 46'111. 10 zusammensetze, und zwar aufgeschlüsselt nach Prämien pro Person und Jahr, und
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dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, innert der gleichen Frist die vollständige Prämienkontokorrent- Aufstellung für die gesamte Vertragsdauer nachzureichen und zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 15. Januar 1998 Stellung zu nehmen (Verfügung vom 13. Oktober 1999),
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dass in dieser Verfügung festgehalten wurde, die Klage werde bei Stillschweigen oder ungenügendem Nachkommen höchstens im Umfang der von der Beschwerdeführerin anerkannten Prämienausstände von Fr. 28'221. 70, zuzüglich Nebenkosten, gutgeheissen,
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dass die Beschwerdegegnerin daraufhin dem Sozialversicherungsgericht eine Eingabe vom 25. Oktober 1999 einreichte,
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dass das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 15. November 1999 die Klage teilweise guthiess und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 28'221. 70 nebst Zins zu 5 % ab 1. Mai 1997 sowie der Kosten für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 150. - und Mahnspesen von Fr. 100. - sowie anteilsmässige Betreibungskosten verpflichtete, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y._______ des Betreibungsamtes X._______ (Zahlungsbefehl vom 10. Juni 1997) in diesem Umfang aufhob,
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dass die H._______ AG in Liquidation Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei "dahingehend abzuändern, dass (der) Anerkennung der Schuld von Fr. 28'221. 70 nicht stattgegeben wird und der Rechtsvorschlag bestehen bleibt",
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dass die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
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dass das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet,
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dass im vorliegenden Verfahren, da keine Versicherungsleistungen streitig sind, nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
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dass das kantonale Gericht auf Grund der im vorinstanzlichen Klageverfahren ergangenen Akten zum Schluss gelangte, die geltend gemachte Forderung von Fr. 46'111. 10 sei weder in der Klage rechtsgenüglich substanziiert worden noch gehe sie aus den diesbezüglichen Akten schlüssig und nachvollziehbar hervor,
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dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin deshalb mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 eine Frist von 30 Tagen setzte, um detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wie sich die eingeklagte Forderung von Fr. 46'111. 10 zusammensetze, und die Beschwerdegegnerin innert der gleichen Frist verpflichtete, die vollständige Prämienkontokorrent-Aufstellung nachzureichen,
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dass in dieser Verfügung auf die bei Stillschweigen oder ungenügender Folgeleistung vorgesehene Erledigungsweise, d.h. eine bloss teilweise Gutheissung der Klage höchstens im Umfang der von der Beschwerdeführerin "anerkannten
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Prämienausständen" von Fr. 28'221. 70, hingewiesen wurde,
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dass die Vorinstanz, nachdem die Beschwerdegegnerin lediglich die Eingabe vom 25. Oktober 1999 eingereicht und darin nur ungenügende Angaben geliefert hatte, androhungsgemäss vorging und die Klage - wie erwähnt - bloss teilweise, d.h. in dem von der Beschwerdeführerin anerkannten Betrag von Fr. 28'221. 70, zuzüglich Nebenkosten, guthiess und den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung (Nr. Y._______ des Betreibungsamtes X._______, Zahlungsbefehl vom 10. Juni 1997) in diesem Umfang aufhob,
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dass dieses vorinstanzliche Erkenntnis, soweit das kantonale Gericht von einer Anerkennung des Betrages von Fr. 28'221. 70 an Prämienausständen (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 1998) ausging, bundesrechtswidrig ist, weil es - nach der auch im Parallelfall B 73/99 (vgl. Urteil vom heutigen Tage) von der Vorinstanz zu Recht getroffenen Feststellung der nicht nachvollziehbaren Prämienforderung - den auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 Erw. 3d/bb, SZS 1990 S. 155 Erw. 3) geltenden bundesrechtlichen (Art. 104 lit. a OG) Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es unter Hinweis auf eine teilweise Klageanerkennung, ohne materielle Überprüfbarkeit, die Klage teilweise guthiess (vgl. SZS 1997 S. 408 Erw. 3 mit Hinweis; AHI 1999 S. 206 Erw. 3 betreffend Prozessvergleich),
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dass, nachdem die Anerkennung nicht klarerweise vorbehaltlos erfolgte (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 1998), die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegen den Vertrauensgrundsatz verstösst (vgl. AHI 1999 S. 206),
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dass somit die Klage in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 159 Abs. 2 OG),
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1999 aufgehoben.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 2000. - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000. - wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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IV.Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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