[AZA 7]
U 192/00 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 7. Mai 2001
in Sachen
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Roland Gass, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Die 1925 geborene S.________ zog sich am 19. Dezember 1986 bei einem Verkehrsunfall mehrere schwerere Verletzungen zu. Die Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) erbrachte als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen. Am 18. Januar 1995 stellte die Zürich die Übernahme von Heilbehandlungskosten und die Ausrichtung von Taggeldern rückwirkend auf Ende 1993 ein. Gleichzeitig lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente trotz anerkannter vollständiger unfallkausaler Erwerbsunfähigkeit unter Hinweis auf koordinationsrechtliche Bestimmungen ab, sprach der Versicherten eine auf einem Integritätsschaden von 65 % basierende Integritätsentschädigung zu und verneinte das Vorliegen eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 18. Januar 1995). Auf Einsprache hin holte die Zürich beim Rehabilitationszentrum X.________ (REHAB) eine Expertise ein, welches am 7. April 1997 Bericht erstattete. Dabei reichte es auch ein von der Ergotherapeutin Frau W.________ ausgefülltes Formular zur Hilflosenentschädigung vom 2. April 1997 ein, worauf die Zürich die Einsprache im Rentenpunkt guthiess, dagegen mit Bezug auf die Hilflosenentschädigung abwies (Entscheid vom 3. Oktober 1997).
B.- Hiegegen liess S.________ insoweit Beschwerde erheben, als ihr nicht eine Entschädigung für mittelschwere, eventuell leichte Hilflosigkeit zugesprochen wurde. Mit Entscheid vom 9. Juni 1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft das Rechtsmittel teilweise gut, indem es den Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit bejahte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Abänderung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen.
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die für die Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades nach Gesetz und Verordnung sowie nach der Rechtsprechung massgebenden Grundsätze (Art. 26 Abs. 1 UVG, Art. 38 UVV; BGE 121 V 90 Erw. 3 und 93 Erw. 6 mit Hinweisen, 116 V 48 Erw. 6b, 107 V 138 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Die Vorinstanz bezeichnete die Beschwerdeführerin in den Lebensverrichtungen Körperpflege sowie Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Pflege gesellschaftlicher Kontakte als hilflos, verneinte indessen die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV.
3.- Das Fehlen des Erfordernisses der dauernden persönlichen Überwachung wird von den Parteien (zu recht) nicht mehr in Frage gestellt. Dagegen erachtet die Beschwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit über die von der Vorinstanz genannten zwei Bereiche hinaus beim An- und Auskleiden sowie beim Verrichten der Notdurft im Sinne einer indirekten Dritthilfe als ausgewiesen. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin im Widerspruch zum kantonalen Gericht eine solche bereits für die Fortbewegung bzw. der Pflege gesellschaftlicher Kontakte.
a) Was den vom Unfallversicherer in Frage gestellten Bereich anbelangt, so hat die Vorinstanz treffend dargelegt, dass die fehlende Möglichkeit der selbstständigen Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Annahme von Hilflosigkeit im entsprechenden Sektor genügt. Eine auch den innerhäuslichen Bereich umfassende Einschränkung ist nicht gefordert. Dies übersieht die Beschwerdegegnerin, konzentrieren sich doch ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. Mai 2000 allesamt auf die Fortbewegungsmöglichkeiten in der Wohnung. Wie das kantonale Gericht sodann richtig erkannt hat, darf der soeben umschriebenen Bedürftigkeit die Möglichkeit des selbstständigen Autofahrens nicht entgegengehalten werden. Ob der Grund hiefür allerdings, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, in der unterschiedlichen Abdeckung von Mobilitätsbedürfnissen liegt, ist fraglich, muss aber nicht abschliessend beantwortet werden. Denn wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in BGE 117 V 149 Erw. 2a/bb einlässlich dargetan hat, werden die Kosten für private Fahrten eines als Hilfsmittel abgegebenen oder mittels Ersatzleistungen finanzierten Automobils von der Invalidenversicherung nicht übernommen, weshalb die versicherte Person bezüglich der fehlenden Mobilität im nichterwerblichen Bereich nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 und 3 IVV und damit auch gemäss Art. 38 Abs. 3 und 4 UVV (vgl. BGE 116 V 48 Erw. 6b) mit einem Hilfsmittel versorgt ist. Dass der Beschwerdeführerin die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (Ein- und Aussteigen) nur unter erheblicher Fremdhilfe möglich ist, ergibt sich endlich ohne weiteres aus dem Bericht des REHAB vom 7. April 1997 in Kombination mit dem von der Ergotherapeutin Frau W.________ ausgefüllten Formular zur Hilflosenentschädigung vom 2. April 1997.
b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung, wonach sie beim An- und Auskleiden sowie beim Verrichten der Notdurft von einer Person überwacht werden müsse, mit der vom REHAB am 7. April 1997 attestierten permanent bestehenden Sturzgefahr.
aa) Die Ärzte des REHAB sprachen im angerufenen Bericht von einem instabilen Kniegelenk rechts, welches sich wesentlich auf das gesamte Gangbild auswirke und zu regelmässigen Stürzen führe, welche aber durch geeignete Hilfsmittel wie eine stabilisierende Kniegelenksorthese und/oder einen Gehstock sowie den Aufbau der Beinmuskulatur möglicherweise weitestgehend vermieden werden könnten; die Stürze würden sich meist im Freien ereignen, da die Patientin sich innerhalb der Wohnung an die Gegebenheiten angepasst habe, indem sie sich den Wänden entlang taste oder den Rollator benutzen würde. Damit ist zweierlei ausgesagt. Zunächst besteht die Sturzgefahr in erster Linie beim Gehen, nicht jedoch bereits beim Stehen. Weiter sind die Stürze beim Gehen, evt. auch Stehen, ungeachtet dessen, ob die vom REHAB vorgeschlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Gangsicherheit und damit der Verringerung des Sturzrisikos auch tatsächlich griffen bzw. greifen werden, weitgehend vermeidbar, solange die Versicherte die Möglichkeit hat, sich in irgend einer Form abstützen zu können. Die angestrebten Massnahmen sollen in erster Linie das abstützfreie Fortbewegen verbessern. Dergestalt ist die Notwendigkeit einer erheblichen indirekten Dritthilfe beim Ausüben der Lebensverrichtung An- und Auskleiden, welche primär lediglich das üblicherweise im Schlafzimmer stattfindende morgendliche An- und das abendliche Auskleiden beinhaltet (BGE 121 V 96 Erw. 6c), auszuschliessen, zumal der eigentliche An- und Auskleidungsvorgang sitzend, sei es auf dem Bett oder einem Stuhl, erfolgen kann und beim Aussuchen und Ablegen der Kleider, soweit hiezu ein Stehen und/oder Gehen überhaupt gefordert ist, sich im Raum entsprechende Abstützmöglichkeiten finden, die der Versicherten den nötigen Halt zwecks Vermeidung eines Sturzes bieten. Ein darüber hinaus gehendes Fortbewegen oder Stehen kann nicht mehr in einem funktionalen Zusammenhang zu diesem Lebensvorgang gesehen werden.
bb) Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Versicherte, wie von ihr geltend gemacht, beim Verrichten der Notdurft auf erhebliche indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Denn selbst wenn dies bejaht würde, wäre damit nichts gewonnen. Denn eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV liegt praxisgemäss erst vor, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens vier der für die Bemessung des Hilflosigkeitsgrades massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 121 V 90 Erw. 3) regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe bedarf.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: