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Original
 
[AZA 0/2]
1A.14/2001/zga
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Féraud und Gerichtsschreiberin Gerber.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Peter Meier, Schmiedengasse 33, Schönenwerd,
gegen
Volkswirtschafts-Departement bzw. Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
betreffend
Gewässerschutz
(Ausserbetriebsetzung einer Lager- und
Umschlaganlage für Heiz- und Dieselöl), wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
- dass X._______ seit 1964 auf dem Gelände seiner Sägerei eine Lager- und Umschlaganlage für Heiz- und Dieselöl (Wassergefährdungsklasse 1) betreibt, die aus je einem freistehenden Lagerbehälter für Diesel- und Heizöl und erdverlegten Rohrleitungen besteht;
- dass mit dem Dieselöl eine Tanksäule für die Fahrzeuge der Sägerei versorgt und mit dem Heizöl ein Einfamilienhaus beheizt wird;
- dass sich die Lager- und Umschlaganlage im Bereich einer Grundwasserschutzzone S2 befindet;
- dass das Amt für Umweltschutz des Kantons Solothurn X._______ am 17. Februar 1998 aufforderte, die Anlage bis spätestens 30. Juni 1998 zu sanieren;
- dass die Sanierungsfrist bis zum 31. Oktober 1998 erstreckt worden ist;
- dass das Oberamt X._______ mit Verfügung vom 1. April 1999 Frist zur Einreichung des Baugesuchs für die Sanierungsarbeiten setzte und X._______ diese Frist verstreichen liess;
- dass das Oberamt mit Schreiben vom 3. Mai 1999 darauf hinwies, dass es aufgrund der finanziellen Situation X._______s allenfalls sinnvoll wäre, auf eine Sanierung der Anlage zu verzichten und direkt die Stilllegung der Anlage zu verfügen;
- dass das Amt für Umweltschutz mit Verfügung vom 9. Juli 1999 anordnete, die Lager- und Umschlaganlage für Heiz- und Dieselöl sei bis zum 13. August 1999 durch eine konzessionierte Revisionsfirma fachgerecht ausser Betrieb zu setzen;
- dass die hiergegen gerichteten Beschwerden X._______s an das Volkswirtschafts-Departement des Kantons Solothurn und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erfolglos blieben;
- dass X._______ am 22. Januar 2001 gegen den abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhob;
- dass das Verwaltungsgericht und das - seit dem
1. September 2000 für das Amt für Umwelt zuständige - Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde beantragen;
- dass das BUWAL in seiner Stellungnahme vom 21. März 2001 zum Ergebnis kommt, die zuständigen Behörden des Kantons Solothurn hätten die Stilllegung der gesamten Anlage zu Recht verfügt;
- dass in der Grundwasserschutzzone S2 nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig sind (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten [VWF; SR 814. 202]);
- dass Anlagen und Anlagenteile, die vor Inkrafttreten der VWF (am 1. Januar 1999) vorschriftsgemäss erstellt wurden, solange weiterbetrieben werden dürfen, wie sie dem bisherigen Recht entsprechen, funktionstüchtig sind und keine konkrete Gefahr einer Verunreinigung eines Gewässers darstellen (Art. 26 VWF);
- dass die Anlage des Beschwerdeführers dem bisherigen Recht nicht entspricht, weil schon Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (aVWF; AS 1981 1644 ff.) eine Art. 9 Abs. 2 VWF entsprechende Regelung enthielt;
- dass schon aus diesem Grund die Lager- und Umschlaganlage für Diesel- und Heizöl in der Grundwasserschutzzone S2 nicht weiterbetrieben werden darf;
- dass es auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers demnach nicht ankommt;
- dass der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund neuer Sondierungsbohrungen des geotechnischen Instituts Solothurn müsse die Grundwasserschutzzone umgestaltet werden, mit der Folge, dass seine Liegenschaft neu der Schutzzone S3 zuzuteilen sei;
- dass diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Umstände als Noven nicht berücksichtigt werden können (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; 107 Ib 167 E. 1b S. 169);
- dass überdies die bestehende Anlage mit ihren erdverlegten Rohrleitungen auch in der Grundwasserschutzzone S3 nicht zulässig wäre, wie das BUWAL in seiner Vernehmlassung zutreffend dargelegt hat (vgl. Art. 9 Abs. 3 Bst. c VWF; so schon Art. 23 Abs. 2 Bst. c aVWF);
- dass nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 2 OG) zumindest der Dieselöl-Teil der Anlage eine erhebliche konkrete Gefährdung für die Trinkwasserversorgung darstellt;
- dass die Ausserbetriebsetzung der Anlage dem Schutz des Trinkwassers und damit einem überragenden öffentlichen Interesse dient und sich als verhältnismässige und zulässige Einschränkung der Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit erweist;
- dass die Beschwerde somit kostenpflichtig abzuweisen ist (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: