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2A.211/2001/mks
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
8. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
T.________, geb. 1955, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
4. Kammer,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Der jamaikanische Staatsangehörige T.________, geb. 1955, heiratete im Jahre 1990 die Schweizerin R.________, woraufhin er die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Aus der Ehe ging im Januar 1991 der Sohn N.________ hervor. Nach zwei kleineren strafrechtlichen Verurteilungen wurde T.________ am 5. Februar 1996 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt.
Mit Verfügung vom 3. Mai 1999 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons Zürich ein Gesuch von T.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Beschwerden beim Regierungsrat sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos.
b) T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Fremdenpolizei vom 3. Mai 1999 (richtig: das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2001) sei aufzuheben und die Fremdenpolizei sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.- a) Der Beschwerdeführer hat als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Da die Beziehung zwischen den Ehegatten sowie zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn intakt ist und im Rahmen des Möglichen tatsächlich gelebt wird, kann sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen, um zu einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu gelangen. Damit kommt der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht zur Anwendung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist (BGE 124 II 289 E. 2; 122 I 289 E. 1, mit Hinweisen).
b) Nach Art. 7 Abs. 1 dritter Satz ANAG erlischt der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK - bzw. neuerdings Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 BV - auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen).
c) Der Beschwerdeführer ist wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe, die von der Praxis unter gewissen Voraussetzungen als Richtlinie für die Erteilung oder Verweigerung von Anwesenheitsbewilligungen bei mit Schweizern verheirateten Ausländern Anwendung findet (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14; so genannte Zwei-Jahres-Regel), ist damit um ein Mehrfaches überschritten. Mit der Tötung hat sich der Beschwerdeführer im Übrigen ein schweres Gewaltdelikt zuschulden kommen lassen. Damit besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse daran, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, das Verwaltungsgericht habe die entlastenden Gesichtspunkte zu wenig gewürdigt. Insbesondere liege die Straftat an der Grenze zwischen Tötung und Notwehr. Bereits im rechtskräftigen Strafurteil wurde aber eine strafrechtlich massgebliche Tötung bejaht, worauf das Verwaltungsgericht abstellen durfte. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz ersichtlich, die an einem erheblichen Mangel leiden würden, weshalb sich das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht zu halten hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).
Sodann mag zutreffen, dass eine Rückkehr in die Heimat für den Beschwerdeführer mit grösseren Schwierigkeiten verbunden wäre; indessen ist er dort aufgewachsen und erst im Alter von rund 35 Jahren in die Schweiz gelangt. Überdies ist er bereits nach relativ kurzem Aufenthalt in der Schweiz erstmals straffällig geworden. Zwar dürfte die Ausreise den hier lebenden nahen Familienangehörigen nicht zumutbar sein, doch ändert dies angesichts der sehr schweren Straffälligkeit nichts daran, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG ).
c) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung,
4. Kammer, des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: