[AZA 7]
I 575/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Hochuli
Urteil vom 9. Mai 2001
in Sachen
W.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
A.- W.________ arbeitete ab 1980 als selbstständige Podologin. Am 15. Juli 1985 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich laut Bericht des behandelnden Arztes eine Schleuderverletzung der HWS zuzog. Nach dem Unfall arbeitete sie in reduziertem Umfang weiterhin im eigenen Betrieb. Anfangs 1990 zog sie nach Italien, wo der Ehemann einen Landwirtschaftsbetrieb übernahm. Am 27. März 1991 meldete sie sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 29. Oktober 1992 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) das Begehren mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % ab. Die Versicherte erhob hiegegen Beschwerde bei der Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für Personen im Ausland, welche die Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückwies.
Die SAK holte beim Servizio accertamento medico dell'AI (SAM) einen Bericht vom 19. November 1993 ein, worin die Arbeitsfähigkeit auf 50 % im Beruf als selbstständige Podologin, auf 60 % im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit und auf 70 % als Hausfrau geschätzt wurde. Auf den 1. Dezember 1993 nahm die Versicherte wieder Wohnsitz in der Schweiz. Nach Vornahme weiterer Abklärungen erliess die nunmehr zuständige IV-Stelle Schwyz am 12. April 1995 eine neue Verfügung, mit welcher der Versicherten ab
1. Januar 1990 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen wurde. Am 12. März 1997 bestätigte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der halben Rente. Ende Oktober 1997 machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Überprüfung des Rentenanspruchs. Die IV-Stelle ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) an, welche im September 1998 stattfand und zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % als Podologin und von 50 % für eine geeignete leichtere Tätigkeit sowie als Hausfrau führte. Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 1998 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass bei einem Invaliditätsgrad von 59 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Mit Verfügung vom 9. März 2000 bestätigte sie diesen Bescheid, wobei sie den Invaliditätsgrad neu auf 61 % festsetzte, indem sie das ohne die Behinderung als selbstständige Podologin erzielbare Einkommen auf Fr. 48'000.- und das mit einer leichten Hilfstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 18'870.- festsetzte.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ die Richtigkeit der angenommenen Vergleichseinkommen bestritt und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragte, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 30. August 2000 abgewiesen.
C.- W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 9. März 2000 sei ihr mit Wirkung ab Revisionsdatum eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die Vorinstanz und die IV-Stelle Schwyz beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
2.- a) Streitig ist, ob die der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 1990 ausgerichtete halbe Invalidenrente revisionsweise auf eine ganze Rente zu erhöhen ist. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
b) Nach den medizinischen Akten steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der für die Beurteilung massgebenden Zeit verschlechtert hat. Laut Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 9. Oktober 1998 hat sich das Rückenleiden (chronisches zerviko-zephales und zerviko-brachiales sowie lumbospondylogenes Syndrom) seit der Begutachtung durch den SAM im November 1993 erheblich verschlimmert. Seit anfangs 1995 leidet die Versicherte zudem an Asthma sowie einer chronischen Urticaria unklarer Genese; ferner ist eine andauernde depressive Verstimmung aufgetreten. Nach Auffassung der Gutachter ist die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Podologin nurmehr zu 20 % arbeitsfähig; bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit ohne Zwangshaltung von Kopf und HWS und ohne Überkopftätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Angaben stehen im Einklang mit den übrigen ärztlichen Beurteilungen, insbesondere dem Bericht des Neurologen Dr. med. S.________ vom 20. Oktober 1997, und werden von keiner Seite bestritten. Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob sich aus der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Zunahme der Arbeitsunfähigkeit eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades ergibt.
3.- a) Die Verwaltung hat das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) massgebende Valideneinkommen auf Fr. 48'000.- festgesetzt. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne den Gesundheitsschaden ein monatliches Einkommen von etwa Fr. 4500.- erzielen würde, und die Stellungnahme des Berufsverbandes vom 26. November 1998, wonach die Versicherte als angestellte Podologin kaum mehr als Fr. 3500.- im Monat (x 13 pro Jahr) verdienen würde, ist sie von einem mutmasslichen Monatseinkommen von Fr. 4000.- ausgegangen. Die Vorinstanz gelangt aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug in den Jahren 1980 bis 1989 erzielten beitragspflichtigen Einkommen zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Teuerung (Reallohnerhöhung und Preisentwicklung im Gesundheitswesen) nicht annähernd ein Valideneinkommen von Fr. 48'000.- anzunehmen sei und die Verwaltung eine Produktivitäts- und Umsatzsteigerung berücksichtigt habe, die nach dem bisherigen Geschäftsverlauf kaum als wahrscheinlich zu betrachten sei.
Die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 48'000.- sei als ausserordentlich grosszügig zu werten und halte sich zudem im Rahmen dessen, was die Versicherte selber angegeben habe. Diese bringt hiegegen vor, die beitragspflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit seien nicht repräsentativ, weil sie zu Beginn nicht voll gearbeitet und noch über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt habe, ab 1985 in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei und sich das Geschäft noch in der Aufbauphase befunden habe. Entgegen der Rechtsprechung sei zudem zu berücksichtigen, dass gerade junge Versicherte vielfach einen beruflichen Aufstieg vor sich hätten und sich deren Valideneinkommen dementsprechend weit über die Teuerungsrate hinaus entwickle. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein bei lic. rer. pol. L.________ in Auftrag gegebenes Erwerbsausfall-Gutachten vom 19. Juli 2000 ins Recht gelegt, worin aus betriebswirtschaftlicher Sicht das Valideneinkommen mit Fr. 60'900.- beziffert und ein Invaliditätsgrad von 84 % ermittelt wird.
Auf das eingereichte betriebswirtschaftliche Gutachten kann nicht abgestellt werden. Es bildet insbesondere keine zuverlässige Grundlage für die Festsetzung des massgebenden Valideneinkommens. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln.
Massgebend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich bessere Verdienstmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a). Für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens einer selbstständigerwerbenden Person darf nicht allein vom Ertrag eines gleichartigen Betriebes ausgegangen werden, weil das Geschäftsergebnis massgeblich vom persönlichen Einsatz und den individuellen Fähigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (ZAK 1981 S. 44 Erw. 2). Das durchschnittliche Einkommen bzw. Geschäftsergebnis ähnlicher Betriebe kann als Grundlage für die Schätzung des hypothetischen Einkommens dienen (ZAK 1962 S. 139), hingegen darf ein solches nicht direkt dem hypothetischen Valideneinkommen gleichgesetzt werden (ZAK 1981 S. 44). Im eingereichten betriebswirtschaftlichen Gutachten werden bei der Ermittlung des Valideneinkommens zwar die persönlichen und betrieblichen Umstände des konkreten Falles berücksichtigt.
Die Bemessung erfolgt mangels einer "aussagekräftigen Buchhaltung" jedoch nicht anhand konkreter Geschäftszahlen, sondern durch Ermittlung des erzielbaren Einkommens, wobei von einer dauernden Vollbeschäftigung und damit vom bestenfalls erzielbaren Einkommen ausgegangen wird. Damit bleibt unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 1980 bis 1989 lediglich bescheidene beitragspflichtige Einkommen erzielt hat. Gemäss IK-Auszug belief sich das beitragspflichtige Einkommen vor dem Unfall von 1985 auf Fr. 8700.- und im Jahr vor der Geschäftsaufgabe (1989) auf Fr. 16'400.-. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag die niedrigen Einkommen nicht hinreichend zu erklären. Bei der Geschäftsaufgabe im Jahre 1990 hatte der Betrieb rund zehn Jahre bestanden und befand sich nicht mehr in der Aufbauphase, zumal die Beschwerdeführerin bei der Geschäftsaufnahme den Kundenstamm einer andern Praxis hatte übernehmen können. Die unbefristete kantonale Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Pédicure-Berufes wurde ihr bereits am 7. September 1984 erteilt, nachdem sie zuvor über befristete Bewilligungen verfügt hatte. Dass sich das Geschäft bei voller Arbeitsfähigkeit weiter entwickelt hätte, ist möglich. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte bei Eintritt des Gesundheitsschadens bereits gegen 45 Jahre alt war, weshalb das Argument, wonach gerade junge Versicherte mit einer weit über die Teuerung hinausgehenden Geschäftsentwicklung rechnen könnten, nicht stichhaltig ist. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge bis zur Geschäftsaufgabe im Jahre 1990 zu 50 % erwerbstätig gewesen ist und dabei ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 16'400.- erzielt hat, trägt das von Verwaltung und Vorinstanz angenommene Valideneinkommen von Fr. 48'000.- sowohl der Teuerung und Reallohnentwicklung als auch der mutmasslichen Geschäftsentwicklung unter den gegebenen Umständen genügend Rechnung. Im Übrigen hat die Versicherte das im Jahre 1999 als Gesunde bei voller Erwerbstätigkeit erzielbare hypothetische Einkommen selber auf Fr. 4500.- im Monat geschätzt. Selbst wenn gestützt hierauf von einem Jahreseinkommen von Fr. 54'000.- ausgegangen würde (womit Ferienunterbrüche zudem unberücksichtigt blieben), wäre der Anspruch auf eine ganze Rente nicht gegeben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
b) Bei der Festsetzung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens kann praxisgemäss auf die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten standardisierten Bruttolöhne (Zentralwert) abgestellt werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Im vorliegenden Fall ist die Verwaltung von einem auf das Jahr 1999 umgerechneten Tabellenlohn für Arbeitnehmerinnen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor von rund Fr. 44'400.- ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % und eines leidensbedingten Abzuges von 15 % setzte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 18'870.- fest. Die Vorinstanz ermittelte bei einem Tabellenlohn von Fr. 44'189.- ein durchschnittliches Einkommen bei einer Erwerbstätigkeit von 50 % von Fr. 22'094.- und stellte fest, dass die Versicherte bei den in erster Linie in Betracht fallenden Tätigkeiten im Versicherungsgewerbe, Gesundheits- und Sozialwesen sowie im kaufmännisch-administrativen Bereich auch ein höheres Einkommen zu erzielen vermöchte. Selbst wenn aber vom niedrigeren Wert ausgegangen und ein Abzug von 25 % berücksichtigt werde, erreiche der Invaliditätsgrad die für den Anspruch auf eine ganze Rente geltende Grenze von zwei Dritteln nicht.
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht und des dabei zu beachtenden Vier-Stufen-Schemas sei ihr die Ausübung einer Hilfstätigkeit in einem Büro oder Spital nicht zumutbar.
Zudem sei fraglich, ob sie eine solche Tätigkeit überhaupt finden könnte. Jedenfalls sei vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von mindestens 50 % vorzunehmen und das Invalideneinkommen entsprechend dem betriebswirtschaftlichen Gutachten auf höchstens rund Fr. 11'000.- festzusetzen.
Auf das betriebswirtschaftliche Gutachten kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil das Invalideneinkommen nicht nach den in der Invalidenversicherung massgebenden erwerblichen Kriterien ermittelt wurde. Entscheidend für die Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 2 IVG sind vorab die ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zur Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105 V 158 Erw. 1). Laut Gutachten der MEDAS Zentralschweiz ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung von Kopf und HWS und ohne Überkopftätigkeit zu 50 % zumutbar. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53 mit Hinweisen) ist es einer bisher selbstständig erwerbstätig gewesenen Versicherten grundsätzlich zumutbar, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann (ZAK 1983 S. 256). Das von der Beschwerdeführerin erwähnte "Vier-Stufen-Schema" wurde vom deutschen Bundessozialgericht entwickelt und vom schweizerischen Recht bisher nicht übernommen (vgl. Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, S. 74; Kieser, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, S. 55 f.). Nach der herrschenden Praxis, von welcher abzugehen kein Anlass besteht, ist die Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten ohne Bindung an schematische Kriterien nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Versicherte nach der Sekundarschule eine einjährige Handelsschul-Ausbildung absolviert hatte und in der Folge während vier Jahren in einem Büro gearbeitet hat.
Während rund vierzehn Jahren hat sie im Tankstellenbetrieb des Ehemannes mitgearbeitet. Nach der Aufgabe der während zehn Jahren ausgeübten Tätigkeit als selbstständige Podologin und der Wohnsitznahme in Italien hat sie gelegentlich als Übersetzerin gearbeitet. Selbst wenn unter diesen Umständen die Aufnahme einer Hilfsarbeit in Industrie oder Gewerbe als unzumutbar zu betrachten wäre, sind der Beschwerdeführerin jedenfalls geeignete Tätigkeiten im Dienstleistungssektor, beispielsweise als Hilfsangestellte in einem Büro oder eine administrative Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens zumutbar, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt. Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte sie ein Einkommen zu erzielen, welches sogar über dem Tabellenlohn für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen von Fr. 44'189.- im gesamten privaten Sektor gemäss Tabelle TA1 der LSE 1998 (Basis: monatlich Fr. 3505.-) liegt, von welchem die Vorinstanz ausgegangen ist. So beträgt der auf das Jahr 1999 umgerechnete Vergleichswert für Frauen, die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Versicherungsgewerbe des privaten Dienstleistungssektors arbeiten Fr. 58'865.- (Versicherungsgewerbe, Tabelle TA1, LSE 1998: Fr. 4669.- x 12 x [41, 9 / 40] x 1,003), im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 50'242.- (Gesundheits- und Sozialwesen, Tabelle TA1, LSE 1998: Fr. 3985.- x 12 x [41, 9 / 40] x 1,003) und in anderen kaufmännisch-administrativen Bereichen des privaten und öffentlichen Sektors Fr. 54'062.- (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, Tabelle TA7, LSE 1998:
Fr. 4288.- x 12 x [41, 9 / 40] x 1,003).
Es besteht entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Grund zur Annahme, dass auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine geeigneten (Teilzeit-) Stellen angeboten werden. Soweit die Versicherte zufolge ihres fortgeschrittenen Alters Schwierigkeiten hat, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, handelt es sich um einen invaliditätsfremden Grund, für welchen die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (BGE 107 V 21 Erw. 2c). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich auch, soweit sie einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 50 % verlangt. Nach der Rechtsprechung ist der Abzug für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Als abzugsbegründende Tatsache fällt hier einzig die leidensbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in Betracht. Denn die Teilzeitbeschäftigung wirkt sich bei Frauen insbesondere bei einem Pensum von 50 % gemäss Tabelle 6* der LSE 1998 (S. 20) im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar lohnerhöhend aus. Wenn die Vorinstanz einen Abzug von insgesamt 15 % zugelassen hat, so trägt dies den tatsächlichen Gegebenheiten in weitem Masse Rechnung.
c) Nach dem Gesagten ist das Valideneinkommen auf Fr. 49'000.-, höchstens aber Fr. 54'000.- und das Invalideneinkommen auf mindestens Fr. 18'780.- (= 3505.- x 12 x[41, 9 : 40] x 1,003 x 0,5 x 0,85) festzusetzen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 61,7 % bzw. 65,2 % ergibt.
Die Beschwerdeführerin hat daher weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: