BGer U 320/1999 |
BGer U 320/1999 vom 11.05.2001 |
[AZA 7]
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U 320/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Fessler
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Urteil vom 11. Mai 2001
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in Sachen
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K.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Markus Peyer, Badenerstrasse 129, 8004 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1958 geborene K.________ arbeitete ab 1. September
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1991 als Chauffeur bei der Firma D.________ AG,
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einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
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unterstellten Betrieb. Am 15. Februar 1992 erlitt er einen
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Verkehrsunfall (Überfahren der Sicherheitslinie und Kollision
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mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen). Die erstbehandelnden
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Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals
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X.________, wo K.________ bis 24. Februar 1992 hospitalisiert
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war, diagnostizierten u.a. eine Commotio cerebri und
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eine Prellung der Halswirbelsäule (HWS). Ab 31. März 1992
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wurde eine ambulante Physiotherapie (Gymnastik, Wickel und
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Elektrotherapie) durchgeführt. Am 5. Mai 1992 nahm
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K.________ die Arbeit zu 50 % wieder auf und zwei Tage
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später arbeitete er wieder ganztags. Auf Ende August 1992
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löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf. Die SUVA kam für
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die Heilungskosten auf und richtete für die Zeit ab
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18. Februar 1992 ein wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
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um 40 % gekürztes Taggeld aus (Verfügung vom 3. Juni 1993).
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Am 27. Mai 1993 meldete die ehemalige Arbeitgeberin
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einen Rückfall. Dr. med. T.________, bei welchem K.________
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seit 12. Mai 1993 in Behandlung stand, hielt in seinem Bericht
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vom 9. August 1993 u.a. fest, Medikation und physikalische
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Therapie hätten lediglich eine geringgradige Besserung
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der Beschwerden gebracht. Nach wie vor klage der
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Patient über Schmerzen occipital sowie im Nackenbereich.
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Die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, bejahte
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Dr. med. T.________ im Sinne eines eventuellen rezidivierenden
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Zervikalsyndroms. Am 17. August und 27. Dezember
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1994 wurden zwei weitere Rückfälle gemeldet. In seinem
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Bericht vom 18. Juli 1994 erwähnte Dr. med. T.________ erneut
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zunehmende Schulter- und vor allem Nackenschmerzen,
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welche unter Analgetika und Antiphlogistika nicht gebessert
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hätten. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den
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15. Juli 1994 vorgesehen. Im Bericht vom 27. März 1995
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vermerkte Dr. med. T.________ drei Rezidive des Zervikalsyndroms
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am 5. Dezember 1994 sowie am 9. und 26. Januar
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1995.
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Vom 22. Mai bis 12. Juni 1995 wurde K.________ wegen
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eines rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms am Spital
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X.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische
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Therapie, ambulant behandelt. Darauf Bezug nehmend, führte
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Dr. med. T.________ im Schreiben vom 26. September 1995 an
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die Kreisagentur der SUVA u.a. aus, wegen erneuter Verschlechterung
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des zervikalen Schmerzsyndroms sei anlässlich
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der physikalischen Therapie auch diesbezüglich eine Behandlung
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durchgeführt worden, bei allerdings mässigem Erfolg.
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Vom 31. August bis 21. September 1995 wurde K.________ erneut
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wegen des Rückenleidens im Spital X.________ stationär
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behandelt. Im Bericht vom 25. September 1995 wird u.a.
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festgehalten, das cerviko-cephale Syndrom nach HWS-Trauma
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1992 limitiere den Patienten mit intermittierend ausgeprägten
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Nackenschmerzen und wechselhaft ungerichtetem Schwindel.
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Auch die intensive Physiotherapie sei durch den
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Schwindel limitiert gewesen. Eine Behandlung der HWS,
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allenfalls durch Akupunktur, sei unbedingt angezeigt.
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Ebenfalls sollte die vom Hausarzt begonnene antidepressive
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Medikation fortgeführt werden. Unter Hinweis auf diese
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Angaben attestierte Dr. med. T.________ im Bericht vom
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16. November 1995 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, auch
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von Seiten des posttraumatischen cerviko-cephalen Syndroms.
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Zuvor, am 26. Oktober 1995, hatte sich K.________ einer
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Diskushernienoperation unterzogen. Am 27. Dezember 1995
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wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. J.________ und
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am 18. Januar 1996 vom Neurologen Dr. med. U.________
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untersucht. In der Folge stellte die SUVA die Taggeldleistungen
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ab 8. Februar 1996 ein, da eine «volle Arbeitsfähigkeit
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ohne weiteres wieder zumutbar» sei (Verfügung vom
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7. Februar 1996). Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid
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vom 24. Februar 1997 fest.
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B.- K.________ liess hiegegen Beschwerde erheben,
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welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
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nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 20. Juli
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1999 abwies.
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C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen mit den Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid
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aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, für die
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gesundheitlichen Störungen die gesetzlichen Leistungen zu
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erbringen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung
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an das Gericht oder die Anstalt zurückzuweisen. Im Weitern
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sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
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Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung
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hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein
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zweiter Schriftenwechsel beantragt. Diesem nicht näher
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begründeten Begehren ist im Lichte der Rechtsprechung zu
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Art. 110 Abs. 4 OG (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen)
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und aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht
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stattzugeben.
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA im Zusammenhang
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mit dem Verkehrsunfall vom 15. Februar 1992 über
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den 7. Februar 1996 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen
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hat, was das kantonale Gericht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs
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zwischen der gesundheitlich bedingten Einschränkung
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der Arbeitsfähigkeit und jenem Vorkommnis verneint
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hat.
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3.- Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung anhand
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der von der Rechtsprechung aufgestellten und im angefochtenen
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Entscheid richtig wiedergegebenen Kriterien bei einem
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Schleudertrauma der HWS vorgenommen (vgl. BGE 117 V 366 ff.
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Erw. 6a und b). Ausgehend von der Darstellung in der Verfügung
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vom 3. Juni 1993 betreffend die Kürzung des Taggeldes
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hat sie den Verkehrsunfall vom 15. Februar 1992 dem mittleren
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Bereich zugeordnet. Praxisgemäss hat das kantonale
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Gericht sodann geprüft, ob die massgebenden Kriterien in
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gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind und der adäquate
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Kausalzusammenhang daher zu bejahen ist. Dabei ist es
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zum Ergebnis gelangt, dass ausser den Dauerschmerzen,
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insbesondere im Kopf- und Nackenbereich, kein anderes Kriterium
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als gegeben zu betrachten ist. Insbesondere könne
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weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
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Behandlung noch von einer langen und in einem besonderen
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Ausmass eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gesprochen werden.
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4.- Die Adäquanzbeurteilung durch das kantonale Gericht
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ist in folgendem Sinne nicht schlüssig. Die Vorinstanz
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geht davon aus, die Arbeitsfähigkeit sei im Zeitraum
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vom 7. Mai 1992 bis mindestens 6. November 1995 nicht wesentlich
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eingeschränkt gewesen. Diese Annahme ist aufgrund
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der Akten nicht hinreichend gesichert. Es trifft zwar zu,
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dass Dr. med. T.________ im Bericht vom 9. August 1993 die
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Frage nach dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit in
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dem Sinne beantwortete, es habe keine Arbeitsunfähigkeit
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bestanden. Im nächsten ärztlichen Zwischenbericht vom
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18. Juli 1994 an die zuständige Kreisagentur gab er jedoch
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an, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den
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15. Juli 1994 vorgesehen. Und in den weiteren Berichten
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vom 7. November 1994, 27. März 1995 sowie 15. August 1995
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heisst es gleichlautend «Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 %
|
seit 16.07.94». Ob in diesen Angaben eine Einschätzung
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der Arbeitsfähigkeit zu erblicken ist, erscheint fraglich,
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ebenso, ob der Beschwerdeführer auf diesen Zeitpunkt eine
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neue Stelle antreten wollte. Ausweislich der Akten war er
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nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Chauffeur bei
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der Firma D.________ AG arbeitslos, insbesondere auch im
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Sommer 1994. Indessen ist weder etwas über den Stellenverlust
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Ende August 1992 bekannt, als der Beschwerdeführer
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angeblich 100 % arbeitsfähig gewesen war, noch sind Aussagen
|
darüber möglich, ob er in der Folge eine andere Arbeit
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suchte und wenn ja, aus welchen Gründen er keine neue
|
Anstellung fand.
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Was die im Sinne des Gesagten unklaren Angaben des Dr.
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med. T.________ anbetrifft, ist auch von Bedeutung, dass
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dieser Arzt in den beiden ersten Berichten vom 9. August
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1993 und 18. Juli 1994 noch von einer voraussichtlichen
|
Behandlungsdauer von ein bis zwei Monaten resp. einem Monat
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ausging. Demgegenüber fehlen in den Berichten vom 7. November
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1994, 27. März und 15. August 1995 Angaben zu diesem
|
Punkt resp. wird ein Behandlungsbedarf «Je nach Auftreten
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von Beschwerden» angegeben. Wenn sodann Dr. med. T.________
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im Bericht vom 16. November 1995 die Arbeitsunfähigkeit
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«auch von Seiten des posttraumatischen, cervico-cephalen
|
Syndroms» auf 100 % veranschlagt, kann diese Einschätzung
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entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres als nicht
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schlüssig bezeichnet werden. Im beigelegten Bericht des
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Spitals X.________ vom 25. September 1995 über die dreiwöchige
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stationäre Behandlung des Rückenleidens (lumbospondylogenes
|
Syndrom) wird auf die unbedingte Notwendigkeit
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einer «HWS-Behandlung» hingewiesen. Zur Begründung
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wird angeführt, das cervico-cephale Syndrom nach HWS-Trauma
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1992 limitiere den Patienten mit intermittierend ausgeprägten
|
Nackenschmerzen und wechselhaft ungerichtetem Schwindel.
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So sei auch die intensive Physiotherapie durch den
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Schwindel limitiert gewesen. Gemäss Schreiben des Dr. med.
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T.________ vom 26. September 1995 war wegen erneuter Verschlechterung
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des cervicalen Schmerzsyndroms im Rahmen der
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stationären physikalischen Therapie auch diesbezüglich eine
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Behandlung durchgeführt worden, allerdings mit mässigem
|
Erfolg. Der Kreisarzt schliesslich bezifferte die Arbeitsfähigkeit
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auf (sicher) 50 % (Bericht vom 27. Dezember
|
1995), ging also ebenfalls von einer Einschränkung aus.
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Demgegenüber besteht gemäss Dr. med. U.________ volle Arbeitsfähigkeit
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(Bericht vom 24. Januar 1996). Es ist somit
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nicht auszuschliessen, dass bis zum Erlass des Einspracheentscheides
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am 24. Februar 1997 die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt,
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allenfalls mit Unterbrechungen, eingeschränkt
|
war.
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Verhält es sich so, ist dem Kriterium der (ungewöhnlich
|
langen) Dauer der ärztlichen Behandlung entgegen kantonalem
|
Gericht ein grösseres Gewicht beizumessen. Gemäss
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Akten muss der Beschwerdeführer seit dem Unfall Schmerzmittel
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einnehmen und, wenn auch mit Unterbrüchen, immer
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wieder physikalisch-therapeutisch behandelt werden, ohne
|
dass sich damit eine dauernde Besserung der Schmerzsituation
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im Kopf- und Nackenbereich eingestellt hätte.
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Gemäss Dr. med. T.________ besteht, wie dargelegt, ein ständiger
|
Behandlungsbedarf, je nach Beschwerdeanfall, dies
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nachdem er zu Beginn noch von einer höchstens ein- bis
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zweimonatigen Behandlungsdauer ausgegangen war. Diese Prognose
|
wird auch durch den Bericht des Spitals X.________ vom
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25. September 1995 bestätigt, wo die «HWS-Behandlung» als
|
unbedingt notwendig bezeichnet wird. Unter diesen Umständen
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muss die medikamentöse und physikalisch-therapeutische Behandlung
|
der Kopf- und Nackenbeschwerden doch als ungewöhnlich
|
lange bezeichnet werden.
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Ob das Kriterium «Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit»
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erfüllt ist, wird die SUVA nach ergänzenden Abklärungen,
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u.a. nach Beizug der IV-Akten, im Lichte der Gerichtspraxis
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zu prüfen haben und gegebenenfalls die Leistungen ab
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8. Februar 1996 festsetzen.
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5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem
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Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine
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Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung
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mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
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ist demnach gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 20. Juli 1999 und
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der Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997 aufgehoben,
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und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen,
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damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der
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Erwägungen, über ihre Taggeldleistungspflicht im Zusammenhang
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mit dem Unfall vom 15. Februar 1992 über
|
den 7. Februar 1996 hinaus neu verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
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Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
|
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
|
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
|
bezahlen.
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IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat
|
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
|
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
|
Prozesses zu befinden.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
|
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
|
Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. Mai 2001
|
Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident Der Gerichts
|
der III. Kammer: schreiber:
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