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Original
 
[AZA 0/2]
6A.19/2001/hev
KASSATIONSHOF
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Sitzung vom 16. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin
Escher und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
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In Sachen
Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Ebinger, Birkenstrasse 49, Rotkreuz,
betreffend
Führerausweis
(Sicherungsentzug; Abklärung der Fahreignung), (Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 9. Februar 2001), hat sich ergeben:
A.- X.________ fuhr am 19. März 2000 um ca. 03.50 Uhr durch die Stadt Zug. Er fiel durch seine unsichere Fahr- und Manövrierweise auf, weshalb er von einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Beim Öffnen der Wagentüre kam dem Polizisten ein süsslicher Geruch von Cannabis oder Marihuana entgegen. X.________ schwankte nach Verlassen des Fahrzeugs teilweise und er wies rote Augen auf. Der Atemlufttest ergab einen Wert von 0,0 Promille.
Aufgrund der festgestellten Betäubungsmittelsymptome wurde eine Blut- und Urinprobe im Kantonsspital Zug angeordnet. Die chemisch-toxikologische Analyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 6. April 2000 ergab bezüglich THC und THCMetabolit einen positiven Wert. Das Einzelrichteramt des Kantons Zug überwies die Akten zur Prüfung von Massnahmen gemäss Art. 16 SVG an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug. Das Strafverfahren ist noch hängig.
B.- Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug entzog X.________ am 28. August 2000 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 9. Februar 2001 ab.
C.- Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug aufzuheben und die Sache an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug zur medizinischen Abklärung der Eignung von X.________ zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zurückzuweisen, mit der Auflage, von Amtes wegen die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme zu prüfen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug verzichtet in seiner Stellungnahme auf einen formellen Antrag. X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
D.- X.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts den Kantons Zug seinerseits eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die am 19. April 2001 infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben worden ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG).
Dem ASTRA steht das Beschwerderecht kraft gesetzlicher Ermächtigung zu (Art. 24 Abs. 5 lit. c SVG). Die Eingabe erfolgte innert gesetzlicher Frist (Art. 24 Abs. 6 SVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
b) Der Beschwerdeführer beantragt anstelle des Warnungsentzugs von vier Monaten eine medizinische Abklärung, womit ein neues und weitergehendes Rechtsbegehren vorliegt. Auf Antrag dieser Bundesbehörde hin, welche im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Bundesrecht zur Beschwerde befugt ist, kann das Bundesgericht ohne Rücksicht auf kantonale Bestimmungen über die reformatio in peius den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Betroffenen ändern (BGE 125 II 396 E. 1).
2.- a) Das beschwerdeführende Amt macht unter Hinweis auf den Analysebericht des IRMZ geltend, der Beschwerdegegner habe im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle unter akutem Einfluss von Cannabis gestanden. Die hohe THC-Konzentration von 15 ng/ml und die hohe THC-COOHKonzentration von 155 ng/ml wiesen auf einen starken und wahrscheinlich mehrmaligen Cannabis-Konsum hin. Die Vorinstanz habe zwar die momentane Fahrfähigkeit des Fahrzeuglenkers als deutlich vermindert beurteilt, gestützt auf diesen Bericht die generelle Fahreignung nicht in Frage gestellt. Das IRMZ habe indessen nur einen begrenzten Auftrag erhalten und sich folgerichtig zur Frage der Fahreignung gar nicht geäussert. Die momentane Beeinträchtigung der Fahrunfähigkeit durch Cannabis-Konsum könne Anlass bieten, die Fahreignung durch ein Fachgutachten abklären zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Betroffene entgegen seinen Beteuerungen nicht nur gelegentlich Cannabis-Produkte zu sich nehme und die Gefährlichkeit seiner Verhaltensweise nicht einsehen wolle oder sich ihrer zumindest nicht bewusst sei. Angesichts dieser Umstände hätte die Vorinstanz den Fall nicht nur im Lichte eines Warnungsentzugs prüfen sollen, sondern ein verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten anordnen müssen.
b) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdegegner vor, in fahrunfähigem oder zumindest in stark beeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt und dadurch den Verkehr in objektiv schwerer Weise gefährdet zu haben.
Die Folgen des aktuellen Cannabis-Konsums für die Fahrfähigkeit seien ihm bekannt gewesen. Demzufolge sei ihm gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG der Führerausweis obligatorisch zu entziehen. Das Verschulden wiege schwer, der automobilistische Leumund sei angesichts der kurzen Fahrpraxis von sechs Monaten nicht aussagekräftig und eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis bestehe nicht. Die Fahrfähigkeit des Beschwerdegegners sei vergleichbar mit derjenigen eines Fahrzeuglenkers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.3 Promille, die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit gleiche derjenigen, welche bei einem leicht- bis mittelschweren Alkoholrausch vorliege. All diese Umstände liessen die angeordnete Entzugsdauer von vier Monaten als recht- und verhältnismässig erscheinen.
c) Der Beschwerdegegner betont, dass der Bericht des IRMZ nicht beweise, dass er mehrmals Cannabis konsumiert habe, womit bei ihm auch kein Suchtverhalten vorliege. Dies wäre auch dann nicht der Fall, wenn ein mehrmaliger Konsum gegeben wäre. Andernfalls müssten auch die Hälfte der Autolenker aufgrund ihres gelegentlichen Alkoholkonsums zu einem Fahreignungstest antreten.
3.- a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741. 51) dem Schutz des Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.
b) Der Sicherungsentzug wird beim Vorliegen einer Sucht gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.
Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Konsumgewohnheiten des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 126 II 185 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch Karl Hartmann, Der Sicherungsentzug in der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Collezione Assista, Genf 1998, S. 259).
c) Voraussetzung für den Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Trunksucht wird bejaht, wenn der Betroffene seine Neigung zu übermässigem Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag und er regelmässig so viel Alkohol zu sich nimmt, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird. Drogensucht ist gegeben, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass sich der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr aussetzt, ein Fahrzeug zu führen in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand, in dem die Sicherheit für den Strassenverkehr nicht mehr gewährleistet ist (BGE 124 II 559 E. 2b).
Nach der Rechtsprechung lässt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf die fehlende Fahreignung zu (BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob die Fahreignung gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, nämlich über die Menge des konsumierten Cannabis', die Häufigkeit und die weiteren Umstände des Konsums sowie des allfälligen zusätzlichen Konsums anderer Betäubungsmittel nicht beurteilt werden; zu berücksichtigen ist ausserdem die Persönlichkeit des Betroffenen insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Drogenmissbrauch und Strassenverkehr.
Allerdings kann ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum Anlass bieten, die generelle Fahrfähigkeit des Betroffenen näher abklären zu lassen (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).
d) Im vorliegenden Fall fiel der Beschwerdegegner der Verkehrspolizei durch seine unsichere Fahr- und Manövrierweise auf, weshalb er kontrolliert wurde. Beim Öffnen der Wagentüre trat ein süsslicher Geruch von Cannabis oder Marihuana aus dem Fahrzeug aus. Der Lenker schwankte nach Verlassen des Fahrzeugs teilweise und er wies rote Augen auf. Wegen der festgestellten Betäubungsmittelsymptome ordnete die Polizei eine Blut- und Urinprobe an. Der Analysebericht des IRMZ ergab einen hohen THC-COOH-Wert, was auf starken und möglicherweise mehrmaligen Konsum von Cannabis schliessen lässt. Die Aussagen des Beschwerdegegners deuten ausserdem auf eine unkritische Einstellung gegenüber Autofahren bei gleichzeitigem Haschischkonsum hin. Diese Umstände hätten die Verwaltungsbehörde zu einer Abklärung der Fahreignung des Beschwerdegegners veranlassen sollen (vgl. auch das zur Publikation bestimmte Urteil vom 5. Dezember 2000 i.S. ASTRA c. U.). Das IRMZ hatte sich zur Fahreignung des Beschwerdegegners nicht zu äussern, was das beschwerdeführende Amt zu Recht betont, weshalb aus dem Analysebericht keine diesbezüglichen Schlüsse gezogen werden dürfen.
4.- Nach dem Gesagten erweisen sich die Abklärungen der Vorinstanz als unvollständig. Dies führt, wenn das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheidet, zur Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 114 Abs. 2 OG). Hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, so kann das Bundesgericht die Sache auch an die erstinstanzliche Behörde zurückweisen. Vorliegend drängt sich die Rückweisung der Sache an die Sicherheitsdirektion auf, welche unter den genannten Umständen zur Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend Fahreignung verpflichtet gewesen wäre. Dabei liegt es im Ermessen dieser Behörde, allenfalls vorsorglich einen sofortigen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen anzuordnen (Art. 35 Abs. 3 VZV; BGE 126 II 361 E. 3d). Die vom Beschwerdeführer beantragte Auflage erübrigt sich damit.
5.- Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Sicherheitsdirektion zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdegegners zurückzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden, da der Beschwerdegegner in guten Treuen auf Abweisung der Beschwerde Antrag stellen durfte (Art. 156 Abs. 3 OG). Der obsiegenden Behörde wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Februar 2001 aufgehoben und die Sache zur Abklärung der Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen von X.________ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug zurückgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Kammer) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
--------- Lausanne, 16. Mai 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: