BGer I 385/1999 |
BGer I 385/1999 vom 16.05.2001 |
[AZA 7]
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I 385/99 Vr
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Urteil vom 16. Mai 2001
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in Sachen
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P.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander, Lommiserstrasse 35, 9545 Wängi,
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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A.- P.________, Bezügerin einer Invalidenrente und einer Hilflosenentschädigung, leidet an Multipler Sklerose. Mit Verfügung vom 29. November 1994 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau u.a. gestützt auf einen Abklärungsbericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) vom 26. Oktober 1993 an den Umbau eines Schlaf- und Badezimmers sowie an eine Rampe zum Hauseingang eine Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 22'600. - zu, während eine solche an die Überdachung des Hauseinganges, an die Eingangstüre und an die Türen im Erdgeschoss mit Verfügung vom 15. Dezember 1994 abgelehnt wurde. Eine gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Juli 1995 in dem Sinne gut, als sie die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückwies. In der Folge holte die IV-Stelle einen zusätzlichen Abklärungsbericht der SAHB vom 5. Oktober 1995 ein. Ohne der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht zu geben und ohne ein Vorbescheidverfahren durchzuführen, erliess die IV-Stelle am 22. April 1996 eine neue Verfügung und gewährte der Versicherten an den Umbau - unter Anrechnung der bereits zugesprochenen Kosten - eine Beteiligung von Fr. 54'100. -.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Dezember 1996 ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf Durchführung eines Vorbescheidverfahrens den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Dezember 1996 und die Verwaltungsverfügung vom 22. April 1996 auf und wies die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurück, damit diese die notwendigen Abklärungen unter Einbezug der Versicherten und eines Augenscheins an Ort und Stelle vornehme, wobei auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Argumente (z.B. hinsichtlich Schadenminderungspflicht) zu prüfen sein werden (Urteil vom 20. Mai 1997).
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Nach Vornahme der Abklärungen, insbesondere nach Einholen eines Berichts der SAHB vom 24. November 1997, sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau P.________ mit Verfügungen vom 8., 9. und 10. Dezember 1998 eine Kostenbeteiligung an einen Türöffner inkl. Elektroinstallation für die Hauseingangstür in Höhe von Fr. 5'000. -, eine Kostenbeteiligung an eine Rampe für den Zugang zum Haus sowie an eine Treppenraupe für den Innenbereich in Höhe von Fr. 27'000. - sowie eine Kostenbeteiligung an die baulichen Änderungen in der Wohnung von insgesamt Fr. 52'408. 70 zu.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Mai 1999 ab.
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C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Beitrag an die Umbaukosten des Hauses auf der Basis "mit Aufgabenbereich" gemäss Expertise der SAHB zu berechnen, d.h. es sei ein Beitrag in der Höhe von brutto Fr. 115'408. 70, abzüglich bereits erfolgter Anzahlung, zuzusprechen. Ferner seien zusätzlich im Sinne der Austauschbefugnis an die noch näher zu bestimmenden Kosten Beiträge für einen Treppenlift, sofern dem Antrag auf einen Beitrag gemäss Basis mit Aufgabenbereich nicht stattgegeben werden sollte, und für einen Elektrorollstuhl zu gewähren.
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Die IV-Stelle des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf die Vernehmlassung der IV-Stelle.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 IVG), insbesondere über den Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte (Rz 13.05* HVI-Anhang), auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung (Rz 14.04 HVI-Anhang), sowie auf Treppenfahrstühle und Rampen (Rz 14.05 HVI-Anhang) samt der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 114 V 90, 111 V 209 und 215, 107 V 93) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis auf das Prinzip der Austauschbefugnis und auf Rz 1022 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (in der ab 1. Januar 1989 und 1. Januar 1993 gültigen Fassung) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213, 107 V 89) und auf die Grundsätze über die Gewährung von Beiträgen bei Um- und Neubauten und der damit zusammenhängenden Schadenminderungspflicht (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Dezember 1995, I 171/95). Es kann darauf verwiesen werden.
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2.- a) Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den invalidenversicherungsrechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12 f. IVG) entwickelt (BGE 107 V 92 Erw. 2b mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung) und seither in ständiger Rechtsprechung in verschiedenen Sozialversicherungszweigen zur Anwendung gebracht (BGE 120 V 285 Erw. 4a, 292 Erw. 3c; vgl. auch BGE 126 III 351 Erw. 3c). So kann beispielsweise die Austauschbefugnis zwar grundsätzlich auch in der obligatorischen Krankenversicherung zur Anwendung gelangen; sie darf jedoch nicht dazu führen, Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen zu ersetzen (RKUV 2000 S. 290 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 III 351 Erw. 3c). Sie stellt indessen nicht einen im gesamten Sozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz dar (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 10. Juli 1995, H 283/94; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 46 zu Art. 21) und ist in der Anwendung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So setzt sie namentlich immer einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus (BGE 120 V 277; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg. ], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 61).
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b) Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo die Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 HVI (in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung) normiert ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt (zuletzt in AHI 2000 S. 73 Erw. 2a): Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Austauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (vgl. BGE 120 V 280 Erw. 4; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 21. Dezember 1995, I 171/95).
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Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, an Stelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind (erwähntes Urteil S. vom 21. Dezember 1995). Wegen des abschliessenden Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 21. April 1988, I 386/87). Dient die Gesamtlösung andern als invaliditätsbedingten Zwecken, geht sie im Standard über eine einfache und zweckmässige Ausstattung hinaus oder bewirkt sie zusätzliche Folgekosten, welche bei der Abgabe des Hilfsmittels oder bei entsprechenden Kostenbeiträgen nicht entstanden wären, so hat die Invalidenversicherung dafür nicht aufzukommen. Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Anwendung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit welchen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 218 Erw. 2d).
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3.- Im Streit liegt auf Grund der Beschwerdeanträge der Anspruch auf einen Beitrag von Fr. 115'408. 70, welcher in der Expertise der SAHB vom 24. November 1997 für den Fall einer im Aufgabenbereich ausgeübten Tätigkeit (nachstehend: "mit Aufgabenbereich" resp. "ohne Aufgabenbereich") errechnet worden ist, und auf Beiträge gestützt auf die Austauschbefugnis an die Kosten für einen Treppenlift, sofern kein Beitrag auf der Basis "mit Aufgabenbereich" in Frage kommt, sowie einen Elektrorollstuhl.
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a) Das Total der mit den angefochtenen Verfügungen zugesprochenen Beiträge an die Umbaukosten im Rahmen der Austauschbefugnis beläuft sich auf Fr. 84'408. 70. Hinzu kommen die der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Hausumbau gestützt auf die Verfügungen vom 16. und 19. Februar 1990 bereits ausgerichteten Beiträge an die Anschaffung eines Treppenliftes in Höhe von Fr. 6'000. - sowie an eine WC-Neuanlage in Höhe von Fr. 1'000. -. Der Gesamtbetrag der zugesprochenen Kostenbeteiligungen beträgt demnach insgesamt Fr. 91'408. 70 und entspricht damit vollumfänglich dem gemäss Expertise der SAHB vom 24. November 1997 ermittelten Kostenbeitrag ohne Tätigkeit im bisherigen Aufgabenbereich. Die Differenz von Fr. 24'000. - zur Kostenaufteilung "mit Aufgabenbereich" (insgesamt Fr. 115'408. 70) resultiert daraus, dass bei der Berechnung "ohne Aufgabenbereich" gestützt auf Ziff. 14.05 HVI Anhang für eine Treppenraupe im Innenbereich der Betrag von Fr. 8'000. -, bei derjenigen "mit Aufgabenbereich" gestützt auf Ziff. 13.05* HVI Anhang für einen Treppenlift (inkl. Elektroinstallation) ein Betrag von Fr. 32'000. - eingesetzt worden ist.
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Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf den im erwähnten Gutachten der SAHB ermittelten Betrag für den Fall einer Tätigkeit im Aufgabenbereich von insgesamt Fr. 115'408. 70. Zur Begründung führt sie an, die Unterscheidung der Anspruchsvoraussetzungen mit oder ohne Tätigkeit in Bezug auf die invaliditätsbedingten Anpassungen im Hausinnern sei künstlich und führe zu einer rechtsungleichen Behandlung von Behinderten, die noch eine Tätigkeit ausüben können und solchen, denen dies nicht mehr möglich sei. Im Hausinnern seien beide Behindertengruppen auf die gleichen Hilfsmittel und auf die Beseitigung der Behindertenbarrieren angewiesen, dies im Unterschied zu jenen, die dank eines von der Invalidenversicherung finanzierten invaliditätsgerechten Autos noch einer Erwerbstätigkeit nachgingen und deshalb beruflich eingegliedert werden könnten. Insofern liessen sich die Erwägungen in BGE 122 V 215 Erw. 3 nicht auf den invaliditätsbedingten Hausumbau übertragen. In Bezug auf das Hausinnere unterschieden sich die Interessenlagen von Behinderten, die im Sinne der HVI* noch eingegliedert werden könnten und anderen Behinderten nicht. Eine unterschiedliche Behandlung sei diskriminierend und mit dem in der neuen Bundesverfassung ausdrücklich verankerten Diskriminierungsverbot nicht vereinbar. Es dürfe nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb die vollen Kosten des Hilfsmittels oder der gewählten Ersatzlösung nicht ersetzt erhalte, weil je nach prozentualer Veranschlagung ihrer noch möglichen Tätigkeitsbereiche oder nach dem Grad ihrer Nützlichkeit ein taugliches Hilfsmittel (Treppenlift) oder ein im Ergebnis untaugliches Hilfsmittel (Treppenraupe) als Basis für die Höhe des zuzusprechenden Betrages genommen werde.
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b) Das kantonale Gericht hat in zutreffender Würdigung der Akten, insbesondere auf Grund des Berichts der Regionalstelle vom 21. September 1989 und des Abklärungsberichts für Hausfrauen vom 13./24. August 1992 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Abgabe eines entsprechenden Hilfsmittels in Form eines Treppenliftes nicht für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längere Zeitdauer eine beachtliche, mit der existenzsichernden Tätigkeit vergleichbare Haushaltstätigkeit erreiche. Die Behinderungen der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung des Haushaltes seien denn auch offensichtlich zur Hauptsache nicht auf die baulichen Gegebenheiten des Wohnhauses und namentlich auf die fehlende Mobilität der Beschwerdeführerin bei der Überwindung der Treppe in das obere Stockwerk, sondern vor allem durch die fehlende Kraft sowie die krankheitsbedingten Spasmen zurückzuführen. Da demnach nicht davon ausgegangen werden könne, dass mit einem Treppenlift eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt hätte bewirkt werden können, so stehe der Beschwerdeführerin lediglich ein Beitrag auf der Basis eines Hilfsmittelanspruches auf eine Treppenraupe für den innern Bereich zu. Es kann in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden und einlässlichen Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdeführerin gestützt auf die Grundsätze zur Austauschbefugnis bei Um- und Neubauten keinen Anspruch auf einen globalen Beitrag an die allgemeinen Kosten eines behinderungsgerechten Umbaus, sondern lediglich auf die in der HVI abschliessend aufgeführten, eindeutig und einzeln umschriebenen Anpassungen, gegebenenfalls im Sinne der Austauschbefugnis. Dabei haben IV-Stelle und Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf ein Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 1 IVG verneint, auf die Kostenaufteilung "ohne Aufgabenbereich" gemäss Bericht SAHB vom 24. November 1997 abgestellt und der Beschwerdeführerin lediglich in Anwendung von Ziff. 14.05 HVI Anhang einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Treppenraupe im Innenbereich des Hauses eingeräumt. In dieser Betrachtungsweise liegt keine rechtsungleiche Behandlung zwischen erwerbstätigen oder im Aufgabenbereich tätigen Versicherten einerseits und invaliden Personen, die keine solche Tätigkeit mehr ausüben können, anderseits. Art. 21 IVG unterscheidet für die Hilfsmittelberechtigung zwischen erwerblicher (Abs. 1) und nichterwerblicher (Abs. 2) Eingliederungswirksamkeit (Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, S. 160 ff.).
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Der in Art. 21 Abs. 2 IVG geregelten Eingliederungsmassnahme für schwer Behinderte kommt der Charakter einer Sozialrehabilitation zu, was in der Invalidenversicherung bei volljährigen Versicherten eine grosse Ausnahme darstellt (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. , Bern 1997, S. 191 N 7). Diese unterschiedliche Zielrichtung mit entsprechenden Folgen auf Leistungsseite kommt in den Ziff. 13.05* und 14.05 HVI Anhang zum Ausdruck. Sie ist sachlich gerechtfertigt und trägt dem Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 IVG Rechnung. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Diskriminierungsverbot beruft, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass hier eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der von Art. 8 Abs. 2 BV vor Diskriminierung geschützten Personengruppe der Behinderten vorliegt, knüpft Art. 21 Abs. 1 IVG an das sachlich begründete Kriterium der Eingliederung in das Erwerbsleben und den Aufgabenbereich und nicht etwa an das gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verpönte Kriterium der Behinderung an, sodass von einer direkten oder indirekten Diskriminierung nicht gesprochen werden kann (BGE 126 II 393 Erw. 6b und c). Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Abs. 1 und 2 des Art. 21 IVG über das Institut der Austauschbefugnis nicht miteinander kombiniert werden können, weil es mit Blick auf die in Abs. 1 vorausgesetzte erwerbliche Eingliederungswirksamkeit an einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch fehlt (BGE 120 V 277). Es hat damit sein Bewenden, dass der Kostenbeitrag an den Umbau gestützt auf die Expertise der SAHB vom 24. November 1997, auf welche abzustellen ist, auf der Basis "ohne Aufgabenbereich" mit Fr. 91'408. 70 festzusetzen ist. Mangels Zulässigkeit der Kombination der Abs. 1 und 2 des Art. 21 IVG im Rahmen der Austauschbefugnis und wegen der Unmöglichkeit, in ihrem Aufgabenbereich tätig sein zu können, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf einen Treppenlift im Sinne von Ziff. 13.05* HVI Anhang.
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c) Hinsichtlich des Elektrorollstuhls ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin Beiträge an eine Rampe für den Zugang zum Haus in Höhe von Fr. 25'000. -, für einen automatischen Türöffner in Höhe von Fr. 5'000. - sowie die Anpassung der Hauseingangstüre in Höhe von Fr. 4'500. -, somit insgesamt Fr. 34'500. -, ausgerichtet worden sind. Damit sind - wie die kantonale Instanz zutreffend feststellt - die geltend gemachten Aufwendungen für die invaliditätsbedingte und mithin rollstuhlgängige Anpassung des Hauszuganges (einschliesslich Gärtnerarbeiten) sowie Aufwendungen für die Überwindung der Höhendifferenz abgegolten. Wie die Vorinstanz des Weitern mit Recht ausgeführt hat, ist auf Grund der Akten nicht erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Variante des Hauszuganges gegenüber der Kostenberechnung der SAHB mit höheren Aufwendungen verbunden war. Gestützt auf die Austauschbefugnis wäre ein zusätzlicher Kostenbeitrag an einen Elektrorollstuhl nur dann möglich, wenn die von der Beschwerdeführerin gewählte Variante des Hauszuganges für mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längere Zeit den Gebrauch eines Elektrorollstuhles erspart hätte und es der Beschwerdeführerin somit möglich gewesen wäre, in ihrem Rollstuhl selbstständig das Haus zu verlassen. In zutreffender Würdigung der Akten hat dabei die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach dem Hausumbau und trotz der rollstuhlgängig gestalteten Zufahrt nicht in der Lage gewesen sei, das Grundstück selbst in ihrem Rollstuhl zu verlassen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Beitrag an einen Elektrorollstuhl im Sinne der Austauschbefugnis nicht erfüllt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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