BGer I 501/2000 |
BGer I 501/2000 vom 16.05.2001 |
[AZA 7]
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I 501/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter
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Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Urteil vom 16. Mai 2001
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in Sachen
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E.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1943 in Nigeria geborene E.________ reiste 1966 in die Schweiz ein, schloss 1977 ein Studium der Sozialwissenschaft und Publizistik mit Dr. phil. I ab und absolvierte von 1983-1987 ein Studium der Betriebswirtschaft mit MBA-Diplom. Im Jahre 1989 nahm er eine selbstständige Tätigkeit als Übersetzer und Publizist auf. Seit 1995 besitzt er das Schweizer Bürgerrecht. Am 29. April 1995 stürzte E.________ beim Aussteigen aus der Badewanne und erlitt dabei eine Schulterkontusion rechts mit Rotatorenmanschettenruptur sowie eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) bei vorbestandenen degenerativen Veränderungen (Bericht des Dr. med. W.________ vom 1. April 1997). Am 10. März 1998 wurde im Bericht des Dr. med. V.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, ferner der Befund eines akuten lumboradikulären Syndroms mit Verdacht auf eine laterale Diskushernie L2-L4 nach einem am 28. Oktober 1997 erlittenen Autounfall erhoben, worauf der behandelnde Arzt der Klinik Y.________ nach durchgeführter Diskographie eine Diskopathie L3/4 und L4/5 mit lumbalen Schmerzen diagnostizierte (Berichte des Dr. med. M.________, Oberarzt und Leiter der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie, vom 15. April und 20. Mai 1997).
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Gestützt auf diese und weitere Arztberichte, namentlich auch des Dr. med. G.________, Chefarzt FMH Orthopädie an der Klinik Z.________, vom 3. April 1997 und des Dr.
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med. A.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. Januar 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich E.________ mit Verfügung vom 11. September 1998 für die Zeit vom 1. April 1996 bis
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31. Januar 1997 eine ganze einfache Invalidenrente, nebst einer einfachen Kinderrente für ein in Afrika lebendes aussereheliches Kind, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. Die Befristung der Rente begründete sie damit, der Versicherte habe in den letzten vier Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Durchschnittseinkommen von Fr. 21'880.- im Jahr erzielt und es sei ihm bei zumutbarer Verwertung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit spätestens seit Oktober 1996 möglich, wieder ein mindestens gleich hohes Einkommen zu erzielen.
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B.- Hiegegen erhob E.________ Beschwerde, wobei er seinen ursprünglichen Antrag um Zusprechung einer höheren ausserordentlichen Invalidenrente anschliessend dahingehend änderte, in Aufhebung der Verfügung vom 11. September 1998 sei ihm eine ordentliche ganze Invalidenrente über den
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31. Januar 1997 hinaus zu gewähren. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2000 ab.
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C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 11. September 1998 sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden erwerblichen und allenfalls auch medizinischen Abklärungen neu verfüge und ihm eine Invalidenrente auch für die Zeit nach dem 31. Januar 1997 zuspreche.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Invaliditätsbemessung bei nicht genau ermittelbaren hypothetischen Erwerbseinkommen nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren (BGE 104 V 136 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2) richtig wiedergegeben. Entsprechendes gilt für die Erwägungen zur Rechtsprechung, wonach bei einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen müssen. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Streitig ist zunächst die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung. Während Verwaltung und Vorinstanz den Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelt haben, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dieser sei gestützt auf einen Betätigungsvergleich gemäss dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren, mithin nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
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a) Aus dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 23. Dezember 1997 und dem in den Akten enthaltenen IK-Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss der Ausbildung in den Jahren 1977 beziehungsweise 1987 nie regelmässig im Rahmen einer der Ausbildung entsprechenden Anstellung erwerbstätig gewesen ist. Vielmehr hat er meist kurzfristig die verschiedensten Tätigkeiten ausgeübt und unter anderem als Assistent an der Universität C.________, im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit für ein Grossunternehmen, als Buchhalter, als Dozent bei der Schule für Soziale Arbeit sowie gelegentlich für das Schweizer Fernsehen und Printmedien gearbeitet. Er hat damit stark schwankende, meistens aber nur bescheidene Einkünfte erzielt. Seinen Angaben zufolge ist er trotz der guten Ausbildung bei der Stellensuche gescheitert, weil er immer wieder als überqualifiziert abgewiesen worden sei oder Kaderstellen zufolge seiner Hautfarbe nicht erhalten habe.
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Er habe sich deshalb entschlossen, auf 1989 eine selbstständige Tätigkeit als Übersetzer und Publizist aufzunehmen.
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Haupteinnahmequelle seien Aufträge für die Bezirksanwaltschaft D.________ gewesen, indem er bei Einvernahmen von Drogenkurieren aus Afrika als Übersetzer mitgewirkt habe. Ab 1993 seien die Einkünfte wegen einer generellen Verlagerung des Drogenhandels zurückgegangen. Seit dem Unfall am 29. April 1995 habe er aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein Einkommen mehr erzielen können und den Lebensunterhalt mit dem Krankentaggeld bestritten; seit Frühjahr 1997 lebe er von Fürsorgeleistungen.
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Die Geschäftsabschlüsse weisen für 1991 einen Gewinn von Fr. 14'095.-, für 1992 einen solchen von Fr. 83'427. 60, für 1993 einen Verlust von Fr. 18'403. 02 und für 1994 einen Gewinn von Fr. 8401. 77 aus. Gemäss IK-Auszug beliefen sich die Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1989 auf Fr. 5930.-, 1990 auf Fr. 11'100.-, 1991 auf Fr. 13'134.-, 1992 auf Fr. 86'900.-, 1993 auf Fr. 9200.-, 1994 auf Fr. 30'900.- und 1995 auf Fr. 7300.-; dazu kamen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1482.- im Jahre 1990, Fr. 3457.- im Jahre 1991 und Fr. 14'281.- im Jahre 1992.
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b) Entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht der IV-Stelle kann nicht gesagt werden, die Gesundheitsschädigung vom 29. April 1995 sei mit einem wirtschaftlich bedingten Einbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit zusammengefallen, indem die Übersetzungstätigkeit für die Bezirksanwaltschaft D.________ aus invaliditätsfremden Gründen stark zurückgegangen bzw. praktisch völlig versiegt sei. Abgesehen davon, dass der Rückgang bereits mehrere Jahre vor dem Unfall stattgefunden hatte, geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer einzig im Jahre 1992 ein deutlich höheres Einkommen erzielt hatte, was offenbar in Zusammenhang mit einem besonders aufwendigen Verfahren vor der Bezirksanwaltschaft D.________ stand, wie der vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnung für 1992 zu entnehmen ist. Sowohl in den Jahren zuvor als auch nach 1992 hat der Beschwerdeführer insgesamt jeweils nur bescheidene Einkommen erzielt. Ob er mit der 1989 aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit freiwillig auf besser entlöhnte Verdienstmöglichkeiten verzichtet hat oder ob es ihm tatsächlich nicht möglich war, eine längerfristig existenzsichernde Anstellung zu finden, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Nähere Abklärungen erübrigen sich jedoch, weil die mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen jedenfalls keine geeignete Grundlage für einen Einkommensvergleich darstellen. Zum einen steht nicht fest und lässt sich wohl auch nicht näher abklären, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens überhaupt erwerbstätig gewesen ist. Zum andern ist der Geschäftserfolg unter den gegebenen Umständen in erheblichem Masse von den wirtschaftlichen Verhältnissen wie der Konjunkturlage, der jeweiligen Nachfrage und der Konkurrenzsituation abhängig.
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Weil sich der Einfluss solcher invaliditätsfremder Faktoren nicht zuverlässig feststellen lässt, bilden die Geschäftsabschlüsse keine zuverlässige Grundlage für die Invaliditätsbemessung, weshalb ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich vorzunehmen ist (vgl. AHI 1998 S. 122 Erw. 2c und 254 Erw. 4a).
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3.- Zu prüfen bleibt, inwieweit der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. Februar 1997 in der Arbeits- bzw.
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Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war.
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a) Im Bericht vom 1. April 1997 bestätigte Dr. med.
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W.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab 29. April 1995, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 1996 und von 40 % ab 25. Oktober 1996 mit der Feststellung, dass die Arbeitsunfähigkeit auf diesem Niveau bleiben dürfte, möglicherweise aber wieder auf 50 % erhöht werden müsse. Dr. med. A.________, welcher den Beschwerdeführer von Juli 1989 bis November 1997 behandelt hatte, gelangte im Bericht vom 29. Januar 1998 zum Schluss, als Journalist und Lehrbeauftragter sei der Versicherte von Mai 1995 bis Oktober 1996 vollständig und seither zu 50 % arbeitsunfähig gewesen; ab sofort sei er in beiden Berufszweigen zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Beide Ärzte stimmen darin überein, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit der Gesundheitsschädigung angepasst ist und sich eine berufliche Umstellung erübrigt. Dr. med. G.________ nahm im Bericht vom 3. April 1997 längerfristig eine Arbeitsfähigkeit von 75 % an. Dr. med. V.________ bezeichnete den Versicherten im Bericht vom 10. März 1998 als vollständig arbeitsunfähig seit dem (in den Akten nicht näher dokumentierten) Autounfall vom 28. Oktober 1997. Dr. med.
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M.________ schliesslich schätzte die Arbeitsunfähigkeit in den Berichten vom 15. April und 20. Mai 1998 auf 50 % unter Hinweis darauf, dass der Versicherte seit Oktober 1997 zu 50 % arbeite und die Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht nicht gesteigert werden könne.
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b) Die vorhandenen Arztberichte bilden keine zuverlässige Grundlage für die Invaliditätsbemessung. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer zwei Unfälle erlitten, nämlich am 29. April 1995 einen Sturz, bei dem er sich an der HWS und im Schulterbereich verletzt hat und am 28. Oktober 1997 einen Autounfall, der zu Beschwerden an der Lendenwirbelsäule geführt hat. Zum Unfall vom 28. Oktober 1997 und dessen Folgen fehlen allerdings konkrete Angaben. Im Bericht des Dr. med. A.________ vom 29. Januar 1998 werden ein rezidivierendes zerviko-vertebrales und lumbovertebrales Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen sowie eine intermittierende Periarthropathia humero-scapularis (pss) rechts diagnostiziert, ohne dass der Unfall vom 28. Oktober 1997 erwähnt wird. Vom zweiten Unfall ist erst im Bericht des Dr. med. V.________ vom 10. März 1998 die Rede, wobei sich dieser Arzt lediglich zu den Befunden an der Lendenwirbelsäule äussert und bezüglich des HWS-Traumas die Klinik Z.________ als zuständig bezeichnet. Diese hatte am 7. August 1996 eine Diskushernie C4-6 in Erwägung gezogen und die Durchführung einer MRI-Untersuchung und allenfalls auch einer Diskographie empfohlen. Ob solche Untersuchungen in der Folge stattgefunden haben, geht aus den Akten nicht hervor. Dagegen steht fest, dass im März 1998 in der Klinik Y.________ eine Diskographie der Lendenwirbelsäule vorgenommen wurde, welche zur Diagnose einer Diskopathie L3/4 und L4/5 mit lumbalen Schmerzen führte (Berichte des Dr. med. M.________ vom 15. April und 20. Mai 1998). Nähere Angaben zu den Befunden fehlen indessen.
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Unstimmigkeiten bestehen in den Arztberichten auch hinsichtlich der Erwerbstätigkeit, auf welche sich die Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehen. Während Dr. med.
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A.________ von einer je hälftigen Tätigkeit als Lehrbeauftragter und als Journalist ausgeht, beurteilt Dr. med.
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V.________ die Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Tätigkeit als Lehrbeauftragter. Als solcher war der Beschwerdeführer aber offenbar nur kurzfristig und in geringem Umfang tätig gewesen. Der behandelnde Arzt der Klinik Y.________, Dr. med. M.________, ging davon aus, dass der Versicherte die Erwerbstätigkeit hauptsächlich sitzend verrichtet, was nach den Angaben im Abklärungsbericht der IV-Stelle zutreffend sein dürfte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. M.________ wird jedoch nicht in einer Weise begründet, dass hierauf entscheidend abgestellt werden könnte, zumal sich die Beurteilung auf den Befund an der Lendenwirbelsäule beschränkt.
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Mangels einer umfassenden und nachvollziehbar begründeten ärztlichen Beurteilung sämtlicher Befunde lässt sich der Invaliditätsgrad daher auch nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens nicht zuverlässig ermitteln, weshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen durch Anordnung einer MEDAS-Begutachtung oder auf andere geeignete Weise vornehme und alsdann über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Februar 1997 neu verfüge.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 30. Juni 2000 und
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die Verwaltungsverfügung vom 11. September 1998 aufgehoben
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werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons
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Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach
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erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
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Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Februar 1997 neu
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verfüge.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
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Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 16. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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