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Original
 
[AZA 7]
U 245/99 Gb
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin
Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 17. Mai 2001
in Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4001 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Der 1941 geborene A.________ ist seit 1. November
1977 bei der Firma S.________ AG als Erzeugnis-Planer tätig
und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom
10. Oktober 1994 liess A.________ Gliederschmerzen und
einen Erschöpfungszustand als Folge eines im Frühjahr 1993
erlittenen Zeckenbisses anzeigen.
Nachdem die SUVA ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis
anerkannt hatte, stellte sie mit Verfügung vom
19. November 1997 die Taggeld- und Heilkostenleistungen per
Ende November 1997 ein. Gleichzeitig verneinte sie das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente
oder Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 1998
fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom
22. Juni 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids
sowie die Verpflichtung der SUVA zur Ausrichtung
von Taggeldern auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit
von 50 % ab 1. Dezember 1997 bis zur Zusprechung einer
Invalidenrente, einer Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 50 % ab einem vom Gericht zu bestimmenden
Zeitpunkt und einer vom Gericht in ihrer Höhe festzulegenden
Integritätsentschädigung beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden
könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich
nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer
im Frühjahr 1993 infolge eines Zeckenbisses an
einer Lyme-Borreliose erkrankt ist. Ebenso unbestritten
ist, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
die Übertragung dieser Krankheit durch
Zeckenbiss als Unfall zu qualifizieren ist und demnach in
den Leistungsbereich des Unfallversicherers fällt (BGE 122
V 230 ff.). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die SUVA
ihre Leistungen zu Recht per Ende 1997 eingestellt und das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung verneint
hat.
2.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen den Beschwerden
und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen
ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
andern Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität
der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119
V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
b) Der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
zusätzlich erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ist
gemäss Rechtsprechung in der Regel dann gegeben, wenn ein
Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als
begünstigt erscheint (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,
122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Der Voraussetzung des
adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung
zu. Sie hat grundsätzlich bei allen Gesundheitsschädigungen,
die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolge gelten
können, Platz zu greifen.
Besondere Regeln hat die Rechtsprechung für die Beurteilung
der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach
einem Unfall aufgestellt. Danach ist die Frage nach der
generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine psychisch
bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, aufgrund
einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und
nach dem Unfall zu beurteilen (BGE 115 V 136 Erw. 4d). Die
Vorinstanz hat die diesbezüglichen Grundsätze zutreffend
dargelegt.
3.- a) Die SUVA hat ihre Verfügung vom 19. November
1997 damit begründet, dass aufgrund des neuesten Berichts
des Dr. med. Z.________ vom 29. Juni 1997 keine mindestens
wahrscheinlich nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr
vorlägen. Die noch laufende Behandlung und die teilweise
Arbeitsunfähigkeit seien auf eine psychogene Störung zurückzuführen,
wobei die Leistungspflicht der SUVA mangels
eines adäquaten Kausalzusammenhanges entfalle. Im Einspracheentscheid
vom 27. April 1998 hielt die SUVA an ihrem
Standpunkt fest. Sie führte aus, angesichts der überzeugenden
sowie umfassend und nachvollziehbar begründeten fachärztlichen
Stellungnahmen stehe mit der im Sozialversicherungsrecht
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
fest, dass die organischen Unfallfolgen vom Frühjahr 1993,
nämlich die Lyme-Borreliose infolge eines Zeckenbisses,
ausgeheilt seien, aktuell weder eine Heilbehandlung erforderten
noch eine Arbeitsunfähigkeit verursachten und weder
eine Invalidität noch einen Integritätsschaden begründeten.
Die vorliegende Teilarbeitsunfähigkeit sei allein auf die
fachärztlich erstellten psychischen Beschwerden zurückzuführen.
Bei der Prüfung des für eine Leistungspflicht erforderlichen
Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen
Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis liess die SUVA
die Frage der natürlichen Kausalität offen, ordnete das
Ereignis dem mittelschweren Bereich zu und verneinte in
Anwendung der diesbezüglichen Kriterien der Rechtsprechung
für eine psychische Fehlentwicklung nach Unfall die adäquate
Kausalität und somit eine Leistungspflicht.
b) Das kantonale Gericht bestätigte in seinem Entscheid
vom 22. Juni 1999 nach Würdigung der medizinischen
Unterlagen die Verneinung von somatischen Restfolgen des
Unfallereignisses. Es führte aus, das Vorgehen der SUVA,
welche die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen
liess, sei nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zum Unfallversicherer
beurteilte die Vorinstanz das Unfallereignis
als leicht und verneinte die Adäquanz schon aus diesem
Grund. In Bestätigung des Entscheids der SUVA fügte sie
jedoch an, dass ein adäquater Kausalzusammenhang auch unter
Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den mittleren
Bereich entwickelten Kriterien zu verneinen wäre.
c) Der Beschwerdeführer hält am Vorliegen sowohl des
natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
Unfallereignis und Gesundheitsstörungen fest. Er
führt im Wesentlichen aus, die noch bestehenden Beschwerden
hätten eine organische Grundlage, weshalb die Adäquanz
nicht nach der Rechtsprechung für eine psychische Fehlentwicklung
zu beurteilen sei.
4.- Bei der durch den als Unfall qualifizierten
Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um
eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild und
meist schwerwiegenden Folgen. Die Lyme-Borreliose ist eine
Multiorganerkrankung, bei welcher prinzipiell alle Organe
befallen werden können. Das Beschwerdebild besteht aus unspezifischen
Allgemein- und spezifischen Symptomen, die aus
dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten
Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise,
Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien,
Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust,
Diarrhoe. Anerkannt sind auch Beeinträchtigungen
der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen.
Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten,
wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen
sein müssen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose,
Bern 1992, S. 89, 93 und 161 ff.). Die Beschwerden
sind somit teils klar organischer Natur, teils
liegen psychische Krankheitsbilder vor. Neben diesen direkten
Auswirkungen der Erkrankung ist es sodann möglich, dass
sekundäre Folgen in dem Sinne auftreten, dass die betroffene
Person mit der Krankheit insgesamt oder mit Folgen davon
psychisch nicht fertig wird und deshalb erkrankt, was als
psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu bezeichnen
wäre. Dieser speziellen Ausgangslage muss bei der Prüfung
der Kausalität Rechnung getragen werden. Damit die psychischen
Beschwerden als Auswirkung der Infektionskrankheit
qualifiziert werden können, müssen sie mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sein.
Die Adäquanz kann diesfalls - wie bei den somatischen Beschwerden
- ohne weiteres bejaht werden, wenn die Infizierung
mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu in
erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken vermag.
Allfällige andere psychische Beschwerden, für welche
der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens
eine Teilursache darstellt, sind hingegen im Sinne von
sekundären Folgen der Erkrankung in Bezug auf den adäquaten
Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen. Die Qualifikation
der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen
der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon bzw.
reine psychische Erkrankung hat aufgrund der ärztlichen
Berichte zu erfolgen.
5.- a) Obschon SUVA und Vorinstanz - davon ausgehend,
es genüge, die Adäquanz zu verneinen - die Frage der natürlichen
Kausalität zwischen Unfallereignis und unbestrittenermassen
noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
ausdrücklich offen lassen, weisen sie in ihren Entscheiden
auf medizinische Berichte hin, die den Kausalzusammenhang
bejahen.
b) So hielt Dr. med. Y.________, Facharzt für Innere
Medizin FMH, am 25. April 1996 fest, der Beschwerdeführer
leide weiterhin an den Folgen der durchgemachten Lyme-Borreliose.
Die Hauptbeschwerden seien nach wie vor die ausgeprägte
Konzentrationsstörung, die geistige und körperliche
Erschöpfbarkeit und die fibromyalgieformen Beschwerden.
Erfahrungsgemäss könne dieser Zustand Jahre andauern und
sei medikamentös kaum beeinflussbar. In seinem Schreiben
vom 18. Mai 1996 ergänzte er, immer mehr stünden auch psychologische
Folgen der Teilarbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
im Vordergrund. Dem ärztlichen Zwischenbericht
vom 24. Juni 1997 ist sodann zu entnehmen, dass der Patient
an einer Lyme-Borreliose im Stadium III leide, wobei die
Behandlung - bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % - in psychiatrischen
Gesprächen und Physiotherapie bestehe. Im vorinstanzlichen
Verfahren legte der Beschwerdeführer
schliesslich den Bericht vom 28. Mai 1998 auf, in welchem
Dr. med. Y.________ zum Einspracheentscheid der SUVA Stellung
nahm. Der Arzt führte darin aus, der Versicherte leide
nicht mehr an einem akuten, infektiösen Geschehen der Lyme-Borreliose,
sondern an den chronischen Folgen seines Unfalles.
Der fehlende Nachweis von Borrelienerregern in dieser
chronischen Phase sei normal und gehe nicht mit einer organischen
Wiederherstellung einher. Es bestünden eindeutig
Folgen dieser Krankheit wie rasche körperliche und geistige
Erschöpfbarkeit, Muskelverspannungen oder funktionelle
cerebrale Beschwerden wie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen
und depressive Verstimmungen. Der Patient habe
vor der Erkrankung durch die Lyme-Borreliose als gesund und
körperlich sowie geistig voll leistungsfähig gegolten.
Andere, vorbestehende Krankheiten, welche die heutigen Beschwerden
beeinflussen würden, seien nicht eruierbar. Die
Arbeitsunfähigkeit als Folge der chronischen Lyme-Borreliose
betrage nach wie vor 50 %.
Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Schreiben vom
19. Juli 1996 eine mittelschwere bis schwere depressive
Symptomatik. Es spreche nichts dagegen, dass es sich dabei
um ein Begleitphänomen resp. ein Symptom der Lyme-Borreliose
handle. Von besonderer Bedeutung erscheine ihm, darauf
hinzuweisen, dass sich in der Anamnese des Versicherten
keinerlei Hinweise für frühere Störungen seines psychischen
Gesundheitszustandes fänden, insbesondere keine depressiven
Störungen auch in belastenden Lebenssituationen. Es fänden
sich auch keinerlei Anhaltspunkte für prämorbide Persönlichkeitsmerkmale,
die auf ein erhöhtes Risiko für eine depressive
Anpassungsstörung hinweisen könnten. Der aktuelle
psychiatrische Befund schliesse eine anderweitige psychische
Erkrankung aus. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29.
Juni 1997 stellte Dr. med. Z.________ die Diagnose einer
depressiven Symptomatik mit geistiger und körperlicher
Erschöpfbarkeit im Rahmen eines Post-Lyme-Syndroms.
Auf Anfrage der SUVA hin legten schliesslich Prof.
Dr. L.________ und PD Dr. med. W.________, Departement
Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene
des Spitals X.________ in ihrem Bericht vom 15. Mai
1995 dar, die Wahrscheinlichkeit einer Lyme-Borreliose betrage
über 50 %. Die Anamnese und insbesondere die Hautbefunde
seien mit einer Lyme-Erkrankung vereinbar. Aufgrund
der Anamnese, des heute noch sichtbaren und biotopisch gut
dokumentierten Hauptbefundes, aufgrund der klinischen Besserung
nach antibiotischer Therapie und aufgrund des Fehlens
einer andern Erklärung für das Krankheitsbild sei die
bisherige Behandlung ihres Erachtens korrekt und könne die
Diagnose einer Lyme-Erkrankung angenommen werden. In ihrem
Bericht vom 11. Oktober 1996 führten sie aus, die aktuellen
Beschwerden der raschen Ermüdbarkeit, verminderten Leistungsfähigkeit
und depressiven Verstimmung wiesen nicht auf
eine aktive Lyme-Erkrankung hin, könnten aber als Folge der
vorangegangenen Lyme-Erkrankung zu interpretieren sein.
Ihres Erachtens sollte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % akzeptiert
werden. Wohl beruhe sie vorwiegend darauf, dass
primär eine "psychische" Symptomatik vorliege, doch habe
diese mit genügender Wahrscheinlichkeit etwas mit dem
vorausgegangenen somatischen Leiden zu tun bzw. sei nicht
auszuschliessen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen
dem jetzigen Leiden und der möglichen Lyme-Borreliose
bestehe. Sie wiesen zudem darauf hin, dass kaum noch neue
Argumente oder Untersuchungsbefunde herangezogen werden
könnten, um die Situation besser zu klären, und dass auch
weitere Gutachter höchstens gewisse Befunde etwas unterschiedlich
bewerten könnten.
6.- a) Gestützt auf die dargelegten medizinischen
Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vor dem Zeckenbiss und der daraus folgenden Erkrankung
gesund war und dass Hinweise auf anderweitige Krankheitsursachen
fehlen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen
ist demzufolge mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
b) Was sodann die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges
anbelangt, kann der Auffassung von SUVA und Vorinstanz
nicht beigepflichtet werden. Wie der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die erwähnten medizinischen
Berichte sowie auf die Ergebnisse medizinischer
Forschung darlegt, sind die Beschwerden des Versicherten
Symptome bzw. direkte Auswirkungen der Lyme-Borreliose. Es
handelt sich nicht um sekundäre Folgen der Erkrankung etwa
in dem Sinne, dass der Versicherte mit der Krankheit insgesamt
oder mit Folgen davon psychisch nicht fertig geworden
und deshalb erkrankt ist. Der adäquate Kausalzusammenhang
ist demzufolge in Abweichung von SUVA und Vorinstanz und
unter Hinweis auf das in Erw. 4 Gesagte nicht unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach
Unfall, sondern nach der normalen Adäquanzformel zu beurteilen.
Die Adäquanz ist daher - wie in Erw. 2b dargelegt -
gegeben, wenn die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung, wozu eben in erster Linie die wissenschaftlichen
Erkenntnisse gehören, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen zu bewirken vermag. Dies ist vorliegend
zu bejahen. Die Auswirkungen der unfallbedingten Erkrankung
sind somit vom Unfallversicherer zu übernehmen, und zwar
selbst dann, wenn die Beschwerden - gemäss medizinischen
Erkenntnissen abweichend von den vorliegenden - nicht häufige
Erscheinungen wären.
7.- Entgegen den durch den Rechtsvertreter des Versicherten
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
gestellten Rechtsbegehren ist es Sache der SUVA, die
Leistungen festzusetzen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen
ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 22. Juni 1999 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 27. April 1998 aufgehoben
werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
wird, damit sie über die Leistungen verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
i.V.
Die Gerichtsschreiberin: