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Original
 
[AZA 0/2]
5P.130/2001/zga
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
18. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der
II. Zivilabeilung, Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter
Meyer und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Einzelrichter im Familienrecht des KantonsgerichtsS t. Gallen,
betreffend
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Anwaltshonorar), hat sich ergeben:
A.-Mit Eheschutzentscheid vom 19. Mai 2000 regelte der Präsident des Bezirksgerichts Wil das Getrenntleben der Parteien. Am 6. September 2000 stellte die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwältin X.________, beim Bezirksgericht St. Gallen ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids.
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 regelte die Eheschutzrichterin die Unterhaltsbeiträge neu. Dagegen erhob der Ehemann, ebenfalls anwaltlich vertreten, Rekurs beim Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen. Die Ehefrau beantragte die Abweisung des Rekurses und zugleich eine Präzisierung der Kinderunterhaltsbeiträge.
Beide Parteien ersuchten überdies um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren. Am 14. März 2001 wies der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen den Rekurs ab und trat auf den Antrag der Ehefrau, die Kinderrenten weiter anzuheben, nicht ein. Zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung führte er aus, die Voraussetzungen dazu seien nach wie vor erfüllt. Er legte in Ziffer 3 seines Entscheids die Entschädigungsansprüche der unentgeltlichen Vertreter gegenüber dem Staat im Rekursverfahren pauschal auf je Fr. 1'800.-- fest, Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen.
B.- Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids hat Rechtsanwältin X.________ wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, diese Ziffer sei aufzuheben, soweit es um die Festsetzung ihrer Entschädigung gehe. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der angefochtene Entscheid sei nicht, bzw. nicht genügend begründet, womit sie rügt, ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. Dieser Anspruch war nach bisheriger Verfassung Teilgehalt von Art. 4 BV. Er ist in gleichem Umfang nunmehr in Art. 29 Abs. 2 der neuen BV verankert (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 144). Er ist formeller Natur; ist die Rüge begründet, so ist der angefochtene Entscheid ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben (BGE 121 I 230 E. 2a mit Hinweis).
a) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben.
Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten. Die Beschwerdeführerin macht keine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften geltend. Daher ist einzig, und zwar mit freier Kognition zu prüfen, ob die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Regeln missachtet worden sind (BGE 121 I 230 E. 2b S. 232 mit Hinweisen).
b) Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn überprüfen können (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 mit Hinweisen). Im Einzelnen können die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht einheitlich umschrieben werden. Immerhin hat die Rechtsprechung erkannt, dass der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung in der Regel nicht ausdrücklich begründet werden muss (BGE 111 Ia 1), weil sich die Kostenliquidation weitgehend aus dem Verfahrensausgang ergibt. Die Angabe der Gründe ist dann erforderlich, wenn das Gericht von den üblichen Grundsätzen abweicht oder den Tarifrahmen verlässt oder wenn eine Partei unter Hinweis auf spezielle Verhältnisse eine besondere Kostenregelung verlangt. Die Begründung darf jedoch auch in solchen Fällen kurz gehalten werden.
c) Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter im Familienrecht zunächst ausgeführt, die Voraussetzungen für das Erteilen der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt.
Die Eheleute seien bedürftig und ihre Sache sei weder einfach noch aussichtslos. Sie hätten einen Anspruch, sowohl von den Gerichtskosten befreit zu werden, als auch, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erhalten. Zur Begründung der Höhe der Entschädigungsansprüche verwies er auf die massgeblichen Bestimmungen, nämlich die Art. 10 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 26 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (HonO; sGS 963. 75 mit verschiedenen Nachträgen) sowie Art. 31 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 (AnwG; sGS 963. 70).
d) Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons St. Gallen bemisst sich das Honorar nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert (Art. 31 Abs. 1 AnwG). Es berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 31 Abs. 2 AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Verteidigung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG in der Fassung vom 18. Juni 1998). Gemäss Art. 10 Abs. 1 HonO in der Fassung vom 30. Mai 2000 wird das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehesachen grundsätzlich als Pauschale bemessen. In aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Honorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Gemäss Art. 20 Abs. 1 HonO beträgt das Honorar in Ehesachen pauschal Fr. 1'200.-- bis Fr. 6'500.--.
Wird das Honorar als Pauschale bemessen, beträgt es für das Rechtsmittelverfahren im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent (Art. 26 HonO).
e) Aus diesen Bestimmungen ergeben sich die Grundsätze für die Bestimmung des Honorars mit hinreichender Bestimmtheit.
Da sich das gesprochene Honorar innerhalb des Rahmens von Art. 20 Abs. 1 und Art. 26 HonO bewegt, und dieses grundsätzlich nicht nach Stundenaufwand, sondern als Pauschale zu bemessen ist, hat die kantonale Behörde ihre Begründungspflicht nicht verletzt, wenn sie mit dem blossen Hinweis auf die massgebenden Bestimmungen eine Pauschale festgelegt hat, zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe im kantonalen Verfahren spezielle Verhältnisse geltend gemacht und nachgewiesen, welche ausnahmsweise eine Bemessung nach Stundenaufwand erforderlich machten.
2.-Die Höhe der Parteientschädigung hat das Gericht gestützt auf die massgeblichen rechtlichen Kriterien nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat sie auf Fr. 1'800.-- festgesetzt.
Die Rechtsprechung räumt ihm dabei einen weiten Ermessensspielraum ein (BGE 118 Ia 133 E. 2b; 122 I 1 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen). Art. 9 BV ist lediglich dann verletzt, wenn die Entschädigung eine Norm oder einen klaren unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 126 I 168 E. 3a S. 170; 125 II 10 E. 3a S. 15; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit weiteren Hinweisen).
Dabei fällt das Gericht nicht bereits dann in Willkür, wenn es von der Kostennote der Beschwerdeführerin abweicht. Es ist daher entgegen ihrer Auffassung nicht entscheidend, ob das von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Honorar innerhalb des Rahmens der Honorarordnung liegt oder nicht.
Vielmehr hat diese darzulegen, dass und inwiefern der Ermessensentscheid des Gerichts willkürlich ist. Dies gelingt ihr nicht. Insbesondere durfte das Gericht angesichts von Art. 10 HonO mit haltbaren Gründen auf eine Bemessung nach Zeitaufwand verzichten und eine Pauschale zusprechen. Die Pauschale (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'800.-- ist angesichts des Kostenrahmens von Art. 20 Abs. 1 HonO (Fr. 1'200.-- bis Fr. 6'500.--) und des Umstandes, dass die Entschädigung für ein Rechtsmittelverfahren festzusetzen war (20 bis 50 %), unter dem Gesichtswinkel von Art. 9 BV nicht zu beanstanden.
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: