Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA 7]
I 62/01 Gr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 22. Mai 2001
in Sachen
V.________, 1971, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1971 geborene V.________ leidet seit Geburt an schwerer Thalassämie und seit Ende 1994 an Morbus Crohn.
Sie absolvierte eine Anlehre als Malerin und arbeitete ab
9. Juli 1990 bei der Firma T.________ AG in W.. Am 17. Juli 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle gewährte der Versicherten ab 1. Januar 1996 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 31. Januar 1997) und nach der Geburt ihres Sohnes (10. März 1999) ab 1. März 1999 eine Kinderrente (Verfügung vom 21. Mai 1999). Im Rahmen einer im Oktober 1998 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen Bericht des Dr. med. L.________ vom 22. November 1998 ein und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 6. Juli 1999). Im Laufe des Vorbescheidsverfahrens unterbreitete sie die Sache ihrem Abklärungsdienst (Stellungnahmen vom 25. August und 18. Oktober 1999), Dr. med. L.________ (Bericht vom 12. September 1999) sowie dem IV-Stellenarzt Dr. med. P.________ (Berichte vom 6. und 22. Oktober 1999).
Am 27. Oktober 1999 verfügte sie die Einstellung der Rentenleistungen auf Ende des folgenden Monats, da die Versicherte neu als Hausfrau zu qualifizieren und in diesem Bereich invaliditätsbedingt nicht eingeschränkt sei.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente; eventuell sei eine neue Abklärung der Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich durchzuführen und hernach neu zu verfügen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die verschiedenen Methoden der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 27 IVV) sowie die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG) zutreffend dargelegt. Dies gilt auch für die Ausführungen zur Frage, nach welchen Kriterien sich beurteilt, ob eine versicherte Person als (Teil-)Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c).
Darauf wird verwiesen.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
2.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die halbe Invalidenrente zu Recht revisionsweise auf Ende November 1999 aufgehoben wurde.
Die Beschwerdeführerin anerkennt nunmehr, dass sie unter den gegebenen Umständen im Revisionszeitpunkt nicht mehr als Erwerbstätige, sondern als Nichterwerbstätige einzustufen ist. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach den Invaliditätsgrad zu Recht nach der spezifischen Methode ermittelt.
b) Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem Bericht des Dr. med. L.________ vom 12. September 1999 an Morbus Crohn mit Befall des ganzen Colons und terminalen Ileums sowie an schwerster Thalassämie. Als Hausfrau sei sie mindestens 60 % arbeitsunfähig, da der grosse Teil der Hausarbeit von fremden Personen (Mutter und Schwester) besorgt werden müsse: Wäsche, Bügeln, Putzen, Besorgung der Wohnung, Einkaufen. Sie könne praktisch nicht mehr ausser Haus gehen, da sie seit der Geburt des Kindes (10. März 1999) wieder eine massive Schubsituation des Morbus Crohn mit Schmerzen und Stuhlentleerungen von 10 bis 12 Mal pro Tag erlebe und trotz Therapie keine Besserung eintrete. Zudem nehme sie laufend ab. Wie lange der jetzige Zustand anhalten werde, sei ungewiss.
Laut dem Bericht des Abklärungsdienstes der IV-Stelle vom 6. Juli 1999 ist die Beschwerdeführerin im Haushalt voll arbeitsfähig. Sie fühle sich unwohl, wenn sie nicht in der Nähe einer Toilette sei, da sie den Stuhlgang oft nicht halten könne. Es sei ihr bereits passiert, dass sie es nicht auf die Toilette geschafft habe. Den Haushalt könne sie alleine besorgen. Es gebe Tage, an welchen sie durch ihre Krankheit beeinträchtigt sei (sie brauche mehr Ruhe und erledige die Arbeit in Etappen). Dennoch biete ihr der Haushalt die Möglichkeit, die Arbeiten individuell einzuteilen, so dass sie alle ohne Hilfe ausführen könne. Der Lebenspartner leiste die übliche Mithilfe im Haushalt und tätige zum grossen Teil die Einkäufe. Die Flickarbeiten würden von einer Kollegin erledigt, da sie sie nicht gerne mache.
c) Die Verwaltung hat die einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt nach Massgabe der Verwaltungsweisungen (Rz 2122 der Wegleitung des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit [WIH], gültig ab 1. Januar 1990; vgl. die gleichlautende Rz 3095 des ab 1. Januar 2001 gültigen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) gewichtet, was nicht beanstandet wird und gesetzeskonform ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verwaltung habe einseitig auf den Abklärungsbericht vom 6. Juli 1999 abgestellt und die ärztlichen Berichte nicht berücksichtigt.
Diese Beweiswürdigung sei nicht korrekt, da die Abklärungsperson befangen sei und in Versuchung gerate, den Bericht bewusst oder unbewusst zu Gunsten der IV-Stelle auszulegen.
Im Weiteren sei zu prüfen, ob die Abklärungsperson eine adäquate Ausbildung habe, um ihre Krankheit und die daraus entstehenden Behinderungen objektiv zu beurteilen. Sie sei in der Kinderbetreuung und Haushaltsführung massiv behindert und auf Dritthilfe (Mutter und Schwester) angewiesen, wovon sich die Abklärungsperson an Ort und Stelle überzeugt habe. Das Ergebnis des Abklärugnsberichtes decke sich nicht mit ihren Aussagen. Die ärztlich attestierte mindestens 60%ige Behinderung im Haushalt sei korrekt. Die Abklärung im Haushalt sei im Beisein eines Zeugen zu wiederholen.
3.- a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, der Bericht der Abklärungsstelle sei aufgrund der Befangenheit der Abklärungsperson lediglich eine Parteibehauptung der Beschwerdegegnerin, ist daher unbegründet (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 22. Februar 2001, I 511/00).
Es ist daher zu prüfen, ob der Bericht des Abklärungsdienstes vom 6. Juli 1999 den Anforderungen, welchen anstalts- bzw. verwaltungsinterne Entscheidungsgrundlagen nach der Rechtsprechung zu genügen haben, erfüllt. Nach der Rechtsprechung - namentlich im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung - sind die Versicherungsträger bis zum Erlass einer Verfügung nicht Partei, sondern ein dem Gesetzesvollzug dienendes Verwaltungsorgan. Deshalb sind auch anstaltsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Administrativverfahren angeordnet wurden, beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für die Belange der Militärversicherung. Die IV-Stelle hat den Sachverhalt nach Massgabe des Gesetzes festzustellen, weshalb auch für sie diese gleichen Regeln gelten (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 22. Februar 2001, I 511/00).
b) aa) Vorab ist festzuhalten, dass eine medizinisch-theoretische Schätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung - ausser bei klaren Verhältnissen, z.B. bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit - nicht genügt, um den Invaliditätsgrad zu bestimmen. Vielmehr ist stets zu prüfen, in welchem Ausmass die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich verwertbar ist und welche Leistung in einem zumutbaren Aufgabenbereich damit erreicht werden kann. Bei invaliditätsbedingten Einschränkungen sind namentlich auch Angaben über einen allfällig wesentlich grösseren Zeitaufwand zu machen. Andererseits obliegt es der versicherten Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B.
durch zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Können gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigt werden, so hat sie in erster Linie ihre Arbeit einzuteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invalidenversicherung nur dann von Bedeutung, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Mass auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 138 Erw. 5; nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 14. September 1999, I 126/97).
Der Beizug eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleichs unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hätte, ist nur in Ausnahmefällen geboten, insbesondere wenn die Angaben der Versicherten unglaubwürdig erscheinen und in Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (nicht veröffentlichte Urteile K. vom 27. November 1998, I 406/98, und W. vom 17. Juli 1990, I 151/90).
bb) Vorliegend besteht zwischen der medizinischen Beurteilung des Dr. L.________ vom 12. September 1999 und dem Abklärungsbericht vom 6. Juli 1999 eine erhebliche Diskrepanz (Erw. 2b hievor).
Für diesen Fall relativierte die Abklärungsperson M. O.________ selber ihren Bericht vom 6. Juli 1999, indem sie in der Stellungnahme vom 25. August 1999 dargelegt hat, dass vor der endgültigen Beschlussfassung der Arzt zur Einschränkung im Haushaltsbereich anzufragen sei. Sollte seine Beurteilung mit ihrer Einschätzung nicht übereinstimmen, sei allenfalls eine nochmalige Abklärung an Ort und Stelle angezeigt. Insbesondere müsste die Beschwerdeführerin befragt werden, weshalb sie die nachträglich geltend gemachte, anscheinend nötige Mithilfe von Mutter und Schwester bei der erstmaligen Abklärung - trotz konkreter Nachfrage - verschwiegen bzw. nicht erwähnt habe. Im Weiteren äusserte auch der verwaltungsinterne Arzt Dr. med.
P.________ gewisse Bedenken gegenüber dem Abklärungsbericht, indem er ausführte, daraus gehe nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin explizit nach Mithilfe Dritter gefragt worden sei, weshalb künftig eine solche Frage in die Abklärungsberichte aufgenommen werden sollte (Stellungnahme vom 22. Oktober 1999).
Zu beachten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich behauptet, sie habe bei der Abklärung die Notwendigkeit der Dritthilfe erwähnt und die Abklärungsperson habe sich davon überzeugt, was aber nicht protokolliert worden sei. Auch wenn kein Grund ersichtlich ist, der die Abklärungsperson zu einer bewusst falschen Protokollierung hätte veranlassen können, und sie am 18. Oktober 1999 nochmals bestätigt hat, die Beschwerdeführerin habe bei der Abklärung trotz konkreter Nachfrage die anscheinend nötige Dritthilfe nicht erwähnt, überzeugt der Bericht vom 6. Juli 1999 nach dem Gesagten nicht vollumfänglich.
Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass sich die gesundheitliche Situation der Versicherten seit der Haushaltsabklärung vom 30. Juni 1999 bis zum Bericht des Dr.
med. L.________ vom 12. September 1999 bzw. bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (27. Oktober 1999) weiter verschlechtert hat, zumal der Arzt ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe trotz Therapie Schmerzen und nehme laufend ab.
Aufgrund der dargelegten Umstände kann auf den Abklärungsbericht vom 6. Juli 1999 nicht abgestellt werden. Es erscheint gerechtfertigt, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um die Abklärungen an Ort und Stelle und unter Beizug eines Arztes, welcher die Zumutbarkeit der einzelnen Arbeiten im Haushalt zu beurteilen hat, zu wiederholen und - unter Befragung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Personen - abzuklären, ob und in welchem Ausmass sie ihre Hilfe beizieht. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird sie über die Rentenrevision neu befinden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Sozialversicherungsrichts
des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2000 und
die Verfügung vom 27. Oktober 1999 aufgehoben und die
Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 22. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: