[AZA 7]
U 426/00 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 28. Mai 2001
in Sachen
F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich,
gegen
La Suisse Versicherungen, Avenue de Rumine 13, 1005 Lausanne, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 25. August 1997 stellte die La Suisse Versicherungen (nachfolgend: La Suisse) als obligatorische Unfallversicherung rückwirkend auf den 31. März 1997 ihre Leistungen im Zusammenhang mit den von der 1949 geborenen F.________ als Folge eines Verkehrsunfalls vom 3. März 1995 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 1998 fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. September 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid vom 19. Februar 1998 seien aufzuheben und die La Suisse sei zu verpflichten, über den 31. März 1997 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die Heilungskosten zu übernehmen und ein Taggeld auszurichten.
Während die La Suisse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmung über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (siehe auch BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) im Besonderen. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. März 1995 und den über den 31. März 1997 hinaus fortbestehenden Beschwerden.
3.- a) Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Unfalls vom 3. März 1995, als der von ihr gelenkte, wegen eines Parkiermanövers stehende Personenwagen von einem anderen Fahrzeug rechtsseitig am Heck angefahren wurde, ein Schleudertrauma der HWS (Berichte des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Mai 1995, und des Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Mai 1995).
b) Während des vorliegend massgebenden Zeitraums vom 31. März 1997 bis zum Einspracheentscheid vom 19. Februar 1998 (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen) litt die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom, einer leichten bis mässiggradigen neuropsychologischen Funktionsstörung sowie einer posttraumatischen Anpassungs- und Schmerzverarbeitungsstörung (Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 6. März 1997; neuropsychologisches Gutachten von Frau Dr. phil. W.________ vom 11. Dezember 1998; psychiatrisches Gutachten des Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. November 1999). Das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas HWS ist somit jedenfalls teilweise gegeben. Das Unfallereignis vom 3. März 1995 ist zumindest als Teilursache der Beschwerden (im Sinne einer conditio sine qua non) anzusehen, sodass der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist (BGE 119 V 337 Erw. 1). Dies wird denn auch in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr bestritten.
4.- a) Es kann nicht gesagt werden, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen träten gegenüber der psychischen Problematik ganz in den Hintergrund. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher nicht nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6), sondern nach der nicht zwischen physischen und psychischen Aspekten unterscheidenden Rechtsprechung zu den Folgen eines Schleudertraumas der HWS (BGE 117 V 361 ff. Erw. 5 und 6) zu beurteilen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
b) Der Unfall vom 3. März 1995 kann unter Berücksichtigung der geschätzten Auffahrgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h, der erlittenen Verletzungen und des relativ geringen Sachschadens durchaus mit einer Auffahrkollision vor einem Lichtsignal oder einem Fussgängerstreifen gleichgesetzt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat derartige Ereignisse im Rahmen der für die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs vorzunehmenden Einteilung (BGE 117 V 366 Erw. 6a) wiederholt als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen qualifiziert (nicht veröffentlichte Urteile E. vom 21. Juni 1999, U 128/98, K. vom 20. März 1998, U 262/97 und D. vom 6. Juni 1997, U 187/95). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).
c) Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann, dargelegt, dass die Kriterien der (körperlichen) Dauerbeschwerden sowie der hinsichtlich Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind, dies jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise, während die übrigen Kriterien nicht gegeben sind. Dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Parkiermanövers den Kopf abgedreht und deshalb eine Verletzung besonderer Art erlitten hätte, findet in den Akten keine Stütze und kann deshalb nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher zu verneinen mit der Feststellung, dass dem Unfall keine massgebende Bedeutung für die über den 31. März 1997 hinaus andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommt. Die La Suisse hat ihre Leistungen somit zu Recht auf den 31. März 1997 eingestellt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: