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Original
 
[AZA 0/2]
1A.13/2001/zga
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
29. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.
---------
In Sachen
Fa. X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann, Stern & Partner, Rämistrasse 5, Postfach 132, Zürich,
gegen
Bezirksamt Baden, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
betreffend
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an Deutschland - B 116376, hat sich ergeben:
A.-Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt gegen H.________ wegen des Verdachtes des Anlagebetruges und der Widerhandlung gegen das deutsche Kreditwesengesetz.
Am 28. Juni 1999 stellte der Leitende Oberstaatsanwalt München I bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Rechtshilfeersuchen. Laut Ersuchen stützen sich die Ermittlungen auf eine Strafanzeige von W.________. Dieser habe der Fa. X.________ im Mai bzw. Juni 1998 CHF 10'000.-- bzw.
DEM 48'000.-- überlassen, um damit "Aktienoptionen US-amerikanischer Unternehmen gewinnversprechend zu kaufen und zu verkaufen". Dabei sei er zu Verlust gekommen. Die deutschen Behörden baten um rechtshilfeweise Durchsuchung der Geschäftsräume der Firmen X.________ AG und Y.________ GmbH sowie um Einvernahme des Geschäftsführers der Fa. X.________, V.________.
B.-Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Ersuchen "zur Erledigung" an das Bezirksamt Baden. Auf Anordnung des Bezirksamtes vollzog die Kantonspolizei des Kantons Aargau am 20. September 1999 eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der Fa. X.________. Dabei wurden 37 Ordner mit Geschäftsunterlagen und Kundendossiers beschlagnahmt. Am 21. Oktober 1999 nahm ein deutscher Ermittlungsbeamter Einsicht in sämtliche beschlagnahmten Akten. Anschliessend wurden der Fa. X.________ neun Ordner zurückerstattet.
C.-Am 11. November 1999 erliess das Bezirksamt Baden folgende Schlussverfügung:
"1. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangehenden
Erwägungen betreffend dem Straftatbestand
des Betruges entsprochen.
2. Es werden folgende Dokumente bzw. Beweismittel an
die ersuchende Behörde herausgegeben:
- Einvernahmeprotokoll vom 20.09.1999 der Kantonspolizei
Baden, Wm Suter, von V.________ als Auskunftsperson,
- Protokoll der Hausdurchsuchung vom 20.09.1999
mit den sichergestellten Geschäftsunterlagen der
Fa. Y.________, gemäss Anweisungen von KHK Peschke,
Polizeidirektion München (sichergestellt: 37
Ordner, an die Fa. X.________ zurückzugeben: 9
Ordner, an die Staatsanwaltschaft München I: 28
Ordner).
3. [Spezialitätsvorbehalt. ]
4. [Mitteilungen. ]".
D.-Eine von der Fa. X.________ gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Januar 2000 ab.
E.-Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Mai 2000 gut (Verfahren 1A.57/2000).
a) Das Bundesgericht erwog, die kantonalen Behörden hätten den Erlass einer Eintretensverfügung gemäss Art. 80a IRSG versäumt, Art. 65a Abs. 3 IRSG verletzt (indem einem deutschen Ermittlungsbeamten vorzeitig unbeschränkte Akteneinsicht gewährt wurde), das Beschwerderecht gegen Zwischenverfügungen (gemäss Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG) unterlaufen sowie den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ausreichende Begründung des Rechtshilfeentscheides (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Es lägen somit mehrfache und schwere Verstösse gegen Verfahrens- und Parteirechte vor, die im angefochtenen Entscheid nicht vollständig "geheilt" worden und auch im Verwaltungsgerichtsverfahren vor Bundesgericht nicht "heilbar" seien. Dabei sei namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Schlussverfügung mangelhaft und lückenhaft erscheine, der massgebliche Sachverhalt durch die kantonalen Behörden nicht hinreichend abgeklärt worden sei und das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtes nicht frei prüfen könne, sondern nur hinsichtlich einer offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. einer Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG).
b) Der angefochtene Entscheid sei daher aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, und die Rechtshilfesache zur Neubeurteilung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.
Diese hätten das Vorliegen der Rechtshilfevoraussetzungen neu zu prüfen und ihren Entscheid ausreichend zu begründen. Insbesondere sei zu prüfen, inwiefern sich aus dem Ersuchen ausreichend konkrete Hinweise auf einen Betrugsverdacht (arglistige Täuschung) ergeben. Im Falle einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Rechtshilfe sei weiter zu prüfen, in welchem Umfang Kundendossiers rechtshilfeweise übergeben werden könnten. Dabei müsse dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Risiko einer unzulässigen Beweisausforschung Rechnung getragen werden. Eine allfällige Übergabe beschlagnahmter Geschäftsunterlagen an die ersuchende Behörde sei - soweit zulässig - ausreichend zu begründen.
c) Im Falle der (teilweisen oder vollumfänglichen) Bewilligung der Rechtshilfe sei sodann eine Ergänzung des Spezialitätsvorbehaltes zu prüfen. Da bundesrechtswidrig Informationen an einen deutschen Ermittlungsbeamten weitergegeben worden seien, könne es sich aufdrängen, eine allfällige Rechtshilfe "nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zu leisten, dass die nach schweizerischem Verfahrensrecht rechtswidrig erlangten Informationen im hängigen und in künftigen Straf- und Verwaltungsverfahren (insbesondere Steuerverfahren) nicht zu Beweiszwecken verwendet werden" dürften. Dies würde konkret bedeuten, dass die Kenntnisse, die Kriminal-Hauptkommissar Peschke bei der Einsicht in die sichergestellten Akten am 21. Oktober 1999 erhielt, durch die deutschen Behörden nur in dem Ausmass verwendet werden könnten, als die Rechtshilfe sich als zulässig erwiese. Die Verletzung von Art. 65a Abs. 3 IRSG sei jedenfalls nur in dem Umfange "heilbar", als die Rechtshilfe nachträglich bewilligt werden könnte.
F.-Mit Beschluss vom 24. Juli 2000 lud das Obergericht des Kantons Aargau die Staatsanwaltschaft München I zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ein. Die ersuchende Behörde machte mit Eingabe vom 29. August 2000 davon Gebrauch.
G.-Am 1. Dezember 2000 erliess das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau folgenden neuen Entscheid:
"1. a) Die Schlussverfügung des Bezirksamtes Baden vom 11. November 1999 wird in Dispositiv-Ziffer 3 im
Spezialitätsvorbehalt in Abs. 3 durch folgende
Bestimmung ergänzt:
'Das gilt insbesondere auch für die von Kriminalhauptkommissar
Alfred Peschke, Polizeidirektion
2, München, bei der Durchsicht der beschlagnahmten
Unterlagen am 21. Oktober 1999
gewonnenen Erkenntnisse. '
b) Die Beschwerde gegen die - ergänzte - Schlussverfügung
des Bezirksamtes Baden vom 11. November
1999 wird abgewiesen.. "
[2.-3.: Kosten, Mitteilungen. ]
H.-Dagegen gelangte die Fa. X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Januar 2001 erneut an das Bundesgericht. Sie stellt folgendes Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 1. Dezember 2000 (...) aufzuheben und
die Rechtshilfe sei zu verweigern, soweit diese
nicht Unterlagen betrifft, welche in direktem
Zusammenhang mit dem Anzeigeerstatter W.________
oder weiteren konkret bekannten Anzeigeerstattern
stehen;
2. Es sei die Vorinstanz dementsprechend anzuweisen,
eine Ausscheidung der den Anzeigeerstatter
W.________ oder weitere konkret bekannte Anzeigeerstatter
betreffenden Unterlagen vorzunehmen und
über diese Unterlagen ein Verfahren der vereinfachten
Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG
durchzuführen.. "
I.-Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet, während vom Bezirksamt Baden keine Stellungnahme eingetroffen ist. Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2001 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 16. März 2001.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Was die anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts sowie des Völkerrechts betrifft, die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde sowie die zulässigen Beschwerdegründe, kann auf die entsprechenden Erwägungen 1 - 2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. Mai 2000 (1A. 57/2000) verwiesen werden.
2.-In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Urteilsbegründung des angefochtenen Entscheides sei erneut ungenügend. Das Obergericht gehe "auf die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens bezüglich behauptetes Delikt (systematisches Vorgehen) und Umfang der Rechtshilfe (...) mit keinem Wort ein".
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) muss die Urteilsbegründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zwar muss sich der Richter nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien befassen. Die Urteilsbegründung soll sich jedoch mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen. Die Begründung kann sich dabei auch auf die Verfügung einer unteren kantonalen Instanz stützen.
Je stärker der Entscheid in die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung des Entscheides zu stellen (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen).
b) Der Begründung des angefochtenen Entscheides lassen sich alle wesentlichen streitigen Gesichtspunkte entnehmen, die für die bewilligte Rechtshilfe an Deutschland sprechen. Das Obergericht musste dabei nicht auf sämtliche Vorbringen und Einwände der Beschwerdeführerin im Einzelnen eingehen. Im Gegensatz zum ersten Urteil vom 12. Januar 2000 setzt sich der angefochtene Entscheid namentlich mit den Fragen auseinander, inwiefern genügende Hinweise für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bestünden, ob Anzeichen für eine unzulässige Beweisausforschung zu rein fiskalischen Zwecken vorlägen und ob der Umfang der bewilligten Rechtshilfe verhältnismässig erscheine (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3a S. 12 - 14, E. 3b S. 15 f., E. 3b - c S. 16 f.). Damit hält die Urteilsbegründung vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör stand. Ob und inwieweit sie inhaltlich bundesrechtskonform erscheint, ist in den nachfolgenden materiellrechtlichen Erwägungen zu prüfen.
3.-In materiellrechtlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines begründeten Betrugstatverdachtes im Sinne von Art. 146 StGB. Insbesondere fehle es an einem "systematischen Vorgehen" bzw. am Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung.
a) Internationale Rechtshilfe zur Verfolgung eines mutmasslichen Anlagebetruges setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten Betrugsvorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
b) Unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit ist nach Massgabe des schweizerischen Betrugstatbestandes (Art. 146 StGB) namentlich zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung vorliegen (BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429).
Arglist ist nach der Praxis im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden. Im Falle von blossen Falschangaben seitens des Angeschuldigten müssen zur einfachen Lüge weitere Arglistmerkmale hinzutreten.
Diese können namentlich bejaht werden, wenn der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht überprüfbar sind oder falls der Angeschuldigte Anlass hat, den Verzicht auf die Überprüfung vorauszusehen (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5 S. 257 f.; 125 IV 124 E. 2c S. 127, E. 3b S.
128; 122 II 422 E. 3a/cc S. 429; 122 IV 197 E. 3d S. 205).
c) Laut dem Ersuchen vom 28. Juni 1999 beruhte die Aufnahme von Ermittlungen auf einer Strafanzeige von W.________. Dieser habe der Beschwerdeführerin im Mai bzw.
Juni 1998 CHF 10'000.-- bzw. DEM 48'000.-- überlassen, um damit "Aktienoptionen US-amerikanischer Unternehmen gewinnversprechend zu kaufen und zu verkaufen". Dabei sei der Kunde zu Verlust gekommen. Dem "Geschädigten" seien "keine Original-Broker-Auszüge" zugestellt worden. Es bestehe daher der Verdacht, dass die anvertrauten Gelder "gar nicht angelegt" worden seien.
In seinem Urteil vom 8. Mai 2000 (1A. 57/2000) erwog das Bundesgericht, das Obergericht habe sich mit der Frage der Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 146 StGB nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der blosse Hinweis, wonach den Anlegern gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über Börsen und den Effektenhandel (BEHG, SR 954. 1) ein "Informationsrecht" zustehe und die "Zustellung einer internen Aufstellung" diesem Informationsanspruch nicht genüge, vermöge das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht ausreichend zu begründen.
Gegen ein systematisches Vorgehen im Sinne eines Anlagebetruges spreche auch die Tatsache, dass laut Ersuchen nur die Anzeige eines einzigen Anlegers vorliege. Die blosse Hypothese, dass weitere - nicht näher genannte - Kunden geschädigt sein könnten, lasse für sich allein keinen ausreichend konkreten Verdacht eines systematischen, arglistigen Vorgehens erkennen.
d) In seinem ergänzenden Ersuchen vom 29. August 2000 legte der Leitende Oberstaatsanwalt München I zusätzlich folgendes dar:
aa) Ausgangspunkt der Ermittlungen sei die Strafanzeige von W.________ vom 11. Januar 1999 gegen die Verantwortlichen der Fa. X.________ wegen mutmasslichen Anlagebetrugs gewesen. Der Kunde sei von einem Telefonverkäufer der Beschwerdeführerin "zum Kauf US-amerikanischer Optionen verleitet" worden. In der Folge habe er CHF 10'000.-- sowie DEM 48'000.-- auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bayerischen Vereinsbank, München, überwiesen. "Vor der zweiten Überweisung" sei dem Kunden "vorgespiegelt" worden, "man werde binnen zwei bis drei Wochen mit dem erwirtschafteten Gewinn weiterarbeiten und das eingezahlte Anlagekapital zurücküberweisen". Dies sei jedoch "nicht geschehen".
Statt dessen sei dem Anleger "am 11.01.1999 mitgeteilt" worden, "dass von dem eingesetzten Kapital lediglich noch" USD 6'911.-- "vorhanden seien".
bb) Auf Übernahmebegehren des Bezirksamtes Baden vom 3. November 1999 hin habe die Staatsanwaltschaft München I am 1. Februar 2000 weitere Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin übernommen, welche sich auf "Strafanzeigen der Geschädigten A.________, B.________, C.________ und D.________" stützten. Zusätzliche Strafanzeigen seien eingegangen von E.________, F.________, G.________, I.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________.
Die Staatsanwaltschaft München ermittle gegen den Angeschuldigten H.________ (Geschäftsführer der Fa. Z.________), während die Staatsanwaltschaft Bochum eine Strafuntersuchung gegen V.________ (Geschäftsführer der Fa. Y.________) eingeleitet habe.
cc) Gemäss den bisherigen Ermittlungen habe die Beschwerdeführerin "die Geschäfte einer Fa. C.________" (British Virgin Islands) "übernommen und fortgeführt". Den Kunden sei mitgeteilt worden, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein "Schweizer Effektenhaus", welches "der Eidgenössischen Bankenkommission" unterstehe. Über verschiedene Agenturen seien per Telefonmarketing Anleger für Börsentermingeschäfte angeworben worden. Die betreffenden "Anlagegelder" seien "auf ein Konto der Fa. Z.________ überwiesen worden. Bei deren Geschäftsführer handle es sich um den Angeschuldigten H.________. Gegen den Mitangeschuldigten V.________ habe das Amtsgericht Bochum am 10. März 2000 einen Haftbefehl erlassen. Diesem wird vorgeworfen, er habe zusammen mit dem "Mittäter R.________" ungefragt (per sogenanntes "Cold Calling") Kunden akquiriert. Diesen hätten die Angeschuldigten "enorme Gewinnchancen" vorgetäuscht. Gleichzeitig seien die den fraglichen "Börsengeschäften innewohnenden hohen Verlustrisiken systematisch" verharmlost worden.
Mit den eingezahlten Kundengeldern hätten die Angeschuldigten "eine Vielzahl von An- und Verkaufsgeschäften" getätigt, "die für die Anleger wirtschaftlich völlig sinnlos" gewesen seien und "den einzigen Zweck" gehabt hätten, "möglichst hohe Kosten zu produzieren, an denen sich die Beschuldigten persönlich bereicherten" (sogenanntes "Churning").
Den bisher bekannten Anlegern sei ein Schaden von insgesamt "mindestens DEM 930'100. 54" entstanden.
dd) V.________ habe am 24. März 2000 als Angeschuldigter ausgesagt, dass die genannten Agenturen "aus dem Disagio und aus Kickback-Zahlungen aus den Brokerkommissionen" finanziert worden seien. R.________ habe "seinen Kunden durchgängig 15% Disagio in Rechnung gestellt". Diese 15% habe man direkt von den "Neueinzahlungen" abgezogen und an die Beschwerdeführerin bzw. an R.________ überwiesen. Die restlichen 85% seien an die Wertschriftenhändler ("Broker") gegangen. V.________ sei sich "bewusst gewesen, dass Zahlungen auf private Konten" von R.________ und dessen Ehefrau "flossen". "Die an R.________ gezahlten Gelder" hätten "neben dem Disagio im wesentlichen aus Rückvergütungen" (sog.
"Kickbacks") "der berechneten Brokerkommissionen" resultiert.
Er habe "mit R.________ mündlich eine Vereinbarung darüber getroffen, dass den Kunden 49,5 Dollar half-turn Kommission berechnet wurden und R.________ hiervon 32 Dollar zurückvergütet bekam". Nach V.________s "jetziger Erinnerung" sei "in den schriftlichen Unterlagen der Fa. X.________ für die deutschen Kunden kein Hinweis auf diese Rückvergütung enthalten gewesen".
ee) Laut ergänzendem Ersuchen sei die Beschwerdeführerin "ihrer Verpflichtung, ihre Kunden über die Risiken von Optionsgeschäften aufzuklären", nicht nachgekommen. "Der Kundenprospekt der Firma sei "darauf angelegt, die Kunden in Sicherheit zu wiegen und das Risiko mit Optionsgeschäften zu verharmlosen und als kalkulierbar hinzustellen". Die Transaktionen seien "über ein Sammelkonto (Omnibuskonto) abgewickelt" worden. "Diese Art der Kontoführung" sei "sehr intransparent, da sie die durchgeführten Transaktionen nicht eindeutig einem Kunden" zuordne. Entsprechende Kontoauszüge könnten "gleichzeitig mehreren Kunden als Plazierungsbeweis ausgehändigt" und zu Täuschungszwecken missbraucht werden.
Der systematische Rückgriff auf verdeckte "Kickbacks" (dem Kunden nicht offengelegte Rückvergütungen von Brokerkommissionen) und auf sogenanntes "Churning" (Gebührenschinden durch ständiges Umschichten von Anlagen) sowie das Fehlen von Original-Brokerbelegen begründeten weitere konkrete Hinweise auf ein betrügerisches Vorgehen. Die Staatsanwaltschaft München I sei verpflichtet, bei entsprechenden "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten" strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen. Diese hätten "keinen fiskalischen Hintergrund".
Es bestünden auch "keine Bedenken dagegen, in Ergänzung des Spezialitätsgrundsatzes die Erkenntnisse, die Kriminalhauptkommissar Peschke bei der Einsicht in die sichergestellten Akten am 21.10.1999 erhalten hat, nur in dem Ausmass hier zu verwenden, als die Rechtshilfe sich als zulässig erweist".
e) Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich fehlerhaft oder widersprüchlich erscheinen.
aa) Sie macht geltend, die Strafanzeigen der "Geschädigten" E.________, F.________, G.________, I.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ P.________ würden "nicht von der Staatsanwaltschaft München, sondern von der Staatsanwaltschaft Bochum untersucht". Die Staatsanwaltschaft München habe sich allein auf den Fall W.________ zu beschränken.
Dieses Vorbringen widerlegt die Sachdarstellung im Ersuchen nicht, wonach im Zusammenhang mit den untersuchten Börsentermingeschäften unterdessen weitere Strafanzeigen von geschädigten Anlegern vorlägen, was auf ein grossangelegtes systematisches Vorgehen der Verantwortlichen schliessen lasse. Ebenso wenig liesse der Umstand, dass andere Anleger "nie Strafanzeige eingereicht" hätten, automatisch darauf schliessen, dass diese mit dem Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin "offenbar zufrieden" wären. Für den Verzicht auf eine Strafanzeige sind durchaus andere Gründe denkbar. Die Frage, welche deutsche Behörde nach deutschem Recht für welchen Bereich der Ermittlungen zuständig sei, ist nicht vom schweizerischen Rechtshilferichter zu prüfen.
Es liegt in diesem Zusammenhang denn auch kein zulässiger Beschwerdegrund im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 65 IRSG vor.
bb) Das Vorbringen, wonach einige Anzeigeerstatter "von derselben Anwaltskanzlei" vertreten würden, dass "diese Kanzlei (...)" gegen die Beschwerdeführerin in Deutschland "einen Zivilprozess angestrengt" habe, und dass "die angeblich Geschädigten ihre behaupteten Zivilansprüche nie direkt vor einem Zivilgericht in der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin eingeklagt" hätten, lässt die Verdachtsmomente ebenfalls nicht dahinfallen. Dass V.________ von der Staatsanwaltschaft Bochum "kurzfristig verhaftet" worden sei, kann durchaus als prozessrechtliches Anzeichen für das Vorliegen schwerwiegender Verdachtsmomente gewürdigt werden. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, der Verhaftete sei nach einer Befragung "umgehend auf freien Fuss gesetzt" worden. Bei ihrer Einschätzung, die Haftentlassung könne "nur darauf zurückgeführt werden, dass sich der dem Haftbefehl zugrunde liegende Tatverdacht nicht bestätigt" habe, handelt es sich jedoch um eine nicht näher belegte Spekulation.
cc) Die Beschwerdeführerin verweist auf ein "in der Arrestsache Dr. O.________ ergangenes Zivilurteil" des Landgerichtes München I. Darin sei "ein gegen die Beschwerdeführerin ausgestellter Arrestbeschluss aufgehoben" worden.
Daraus schliesst sie, die "erhobenen Vorwürfe" seien "haltlos".
Die geltend gemachte Erwägung des Landgerichtes München I, wonach ein (schuldbetreibungsrechtlicher) "Arrestanspruch (...) sich weder auf Churning noch auf eine nicht hinreichende Belehrung des Klägers über die Risiken von Optionsgeschäften stützen" lasse, schliesst allerdings einen Betrugsverdacht (gestützt auf die erwähnten Indizien) nicht zum Vornherein aus. Die Frage, wie sich eine allfällige strafrechtliche Anklageerhebung mit konnexen Urteilen in Zivil- und Schuldbetreibungssachen vereinbaren liesse, die im ersuchenden Staat ergangenen sind, ist nicht durch die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates zu beurteilen. Im Übrigen wird im Urteil des Landgerichtes München I vom 20. Juni 2000 lediglich festgehalten, die von ihm beurteilten "nur punktuell herausgegriffenen Transaktionen" würden "für sich betrachtet ein Churning" noch nicht belegen; diesbezüglich "wäre das gesamte Anlageverhalten zu untersuchen". Letzteres ist jedoch gerade das Ziel der hier streitigen Rechtshilfe.
dd) Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen den Verdacht des Anlagebetruges nicht dahinfallen bzw. die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen nicht als offensichtlich unzutreffend oder widersprüchlich erscheinen.
Dies gilt namentlich für die Vorbringen, im Ersuchen würden "klare Hinweise" auf Verlustrisiken in den Werbeprospekten "vorsätzlich unterschlagen", entgegen der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde seien die Kundengelder vertragsgemäss angelegt worden bzw. "die blosse 'Möglichkeit' eines Missbrauchs" der verwendeten Sammelkontos könne für die ersuchte Rechtshilfe "nicht genügen", und die Anleger seien über "das System der Kickbacks" bzw. über die anfallenden "Gebühren" nicht getäuscht worden. Damit plädiert die Beschwerdeführerin zu Fragen der Beweiswürdigung. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichtes als Rechtshilfeinstanz, eine umfassende Beweiswürdigung oder eine abschliessende rechtliche Prüfung der vorläufigen Beweisergebnisse vorzunehmen.
Diese bleibt der Anklagebehörde des ersuchenden Staates bzw. - im Falle einer Anklageerhebung - dem erkennenden Strafgericht vorbehalten.
f) Nach dem Gesagten sind - gestützt auf das ergänzende Ersuchen vom 29. August 2000 - ausreichend konkrete Verdachtsgründe für das Vorliegen eines Betrugstatbestandes (Art. 146 StGB) gegeben.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, dass diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht grundsätzlich bestreitet, sondern lediglich den von den kantonalen Behörden bewilligten Umfang. Sie stellt den Antrag, die Rechtshilfe sei (lediglich) zu verweigern, "soweit diese nicht Unterlagen betrifft, welche in direktem Zusammenhang mit dem Anzeigeerstatter W.________ oder weiteren konkret bekannten Anzeigeerstattern stehen".
4.-Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Rechtshilfeersuchen beruhe auf fiskalischen Motiven. Mit den erhobenen Geschäftsunterlagen liessen sich "allenfalls Steuerflucht sowie Verstösse gegen das" deutsche Kreditwesengesetz "bzw. 'Cold Calling' belegen". Die deutschen Behörden würden "wirtschaftliche Beziehungen deutscher Bürger zur Schweiz zu untergraben suchen, indem sie diese 'systematisch' als verdächtig betrachten und mit unverhältnismässigen Mitteln untersuchen".
a) Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Nach schweizerischem Recht ist die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3 IRSG).
b) In seinem Urteil vom 8. Mai 2000 erwog das Bundesgericht, das Obergericht habe sich mit den Einwänden nicht auseinandergesetzt, es bestünden Anzeichen für eine unzulässige Beweisausforschung zu fiskalischen Zwecken, die Anzeige des Kunden W.________ erscheine "vorgeschoben" (zumal im Ersuchen keine weiteren Kunden genannt würden, die sich geschädigt fühlen könnten), und die ersuchende Behörde habe sich zwar für (fiskalisch relevante) Kundendaten interessiert, nicht aber für die (allenfalls betrugsrelevanten) konkreten Börsengeschäfte.
c) Die ersuchende Behörde hat in ihrem ergänzenden Begehren vom 29. August 2000 auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse hingewiesen. Insbesondere hätten weitere Anleger Strafanzeigen eingereicht. Wie oben (in Erwägung 3d - f) dargelegt, bestehen ausreichende Verdachtsmomente für ein betrügerisches Vorgehen der Angeschuldigten. Aus dem ergänzenden Ersuchen wird deutlich, dass sich die deutschen Behörden nicht nur für die Kundendaten der Beschwerdeführerin interessieren. Gegenstand der Strafuntersuchung ist namentlich, was mit den einbezahlten Kundengeldern passierte, insbesondere welcher Anteil davon tatsächlich für Börsengeschäfte eingesetzt wurde und welcher Anteil in Form von Gebühren, Disagio und Rückvergütungen aus Brokerkommissionen ("Kickbacks") an die Angeschuldigten floss. Untersucht werden in diesem Zusammenhang auch die Geldtransaktionen über das verwendete Sammelkonto, welches laut Ersuchen eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Kunden erschwere. Bei dieser Sachlage erscheint der von der Beschwerdeführerin erhobene Verdacht, die Ermittlungen seien rein fiskalischer Natur, nicht erhärtet.
d) Im Übrigen enthält die angefochtene Schlussverfügung einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt, der die Verwendung der rechtshilfeweise sichergestellten Unterlagen zur Verfolgung von Steuerhinterziehung und Finanzdelikten ausschliesst. Im angefochtenen Entscheid wurde der Spezialitätsvorbehalt noch ausgedehnt auf "die von Kriminalhauptkommissar Alfred Peschke, Polizeidirektion 2, München, bei der Durchsicht der beschlagnahmten Unterlagen am 21. Oktober 1999 gewonnenen Erkenntnisse". Die ersuchende Behörde hat sich mit dem erweiterten Spezialitätsvorbehalt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes vom 8. Mai 2000 [1A. 57/2000], Erwägung 7) ausdrücklich einverstanden erklärt.
5.-Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der streitigen Rechtshilfe handle es sich um eine unzulässige "fishing expedition". "Auf flächendeckende Abklärungen zur Suche nach möglichen weiteren (noch unbekannten) Geschädigten" sei jedoch "die Rechtshilfe a priori nicht ausgerichtet". Das Verbot von Beweisausforschungen könne "nicht einfach dadurch umgangen werden, dass ein angeblich systematisches Vorgehen behauptet wird". Die Bewilligung der Rechtshilfe würde einen "umfassenden und unkontrollierten Informationsfluss ins Ausland" zur Folge haben. "Eine solche massive Aufweichung des Bankgeheimnisses und der Geheimsphäre auf dem schweizerischen Finanzplatz" liege "jedoch eindeutig nicht im Interesse der Schweiz".
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Namentlich ist zu verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr lediglich behaupteten gemeinrechtlichen oder fiskalischen Betruges Beweise verschafft, die zur Ahndung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte dienen sollen (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 mit Hinweisen). Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind sodann nur jene Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen hinreichend dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.).
b) Wie dargelegt, besteht (gestützt auf das ergänzende Ersuchen vom 29. August 2000) der hinreichende Verdacht eines betrügerischen Vorgehens gegenüber zahlreichen Anlegern. Da es sich bei Betrug um ein Offizialdelikt handelt, muss sich die Untersuchung grundsätzlich von Amtes wegen auf alle betroffenen Anleger erstrecken, und zwar unbesehen, ob diese ausdrücklich einen Strafantrag gestellt haben oder nicht. Unter diesen Umständen erscheint der sachliche Konnex zwischen den sichergestellten Dokumenten (28 Ordner Geschäftsunterlagen mit Kundendaten) und dem Gegenstand der Strafuntersuchung im vorliegenden konkreten Fall ausreichend substanziert. Im Übrigen beruft sich die Beschwerdeführerin zwar auf das schweizerische Bankkundengeheimnis (vgl. BGE 123 II 153 E. 7 S. 160 f.). Gemäss dem Schreiben der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vom 27. Februar 2001 hat die Beschwerdeführerin jedoch "nie" (weder als Bank noch als Effektenhändlerin) der Aufsicht der EBK unterstanden.
6.-Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksamt Baden, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Mai 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: