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Original
 
[AZA 7]
U 390/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 30. Mai 2001
in Sachen
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- F.________, geb. 1956, absolvierte seit 1. September
1973 bei der Einzelfirma E.F.________ Autospenglerei
eine Lehre als Karosseriespengler und war in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen
von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 13. August
1976 verunfallte er auf dem Arbeitsweg, als er mit einem
rückwärts fahrenden Personenwagen zusammenstiess. Er erlitt
eine linksseitige Unterschenkelfraktur, welche mehrere
Operationen bedingte. Die SUVA kam für die Folgen des
Unfalles auf und richtete ab 9. Juli 1978 eine Invalidenrente
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % aus
(Verfügung vom 16. Januar 1980).
Auf Meldung eines ersten Rückfalles am 13. Dezember
1990 hin lehnte die SUVA die Wiederaufnahme der ärztlichen
Behandlung sowie die Revision der Invalidenrente mangels
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ab. Im Nachgang zu
einer zweiten Rückfallmeldung wurde arthroskopisch ein
Meniskusriss im medialen Hinterhorn links diagnostiziert.
Operative Versorgung - Teilmeniskektomie und Bridenlösung
während des vom 3. bis 4. Mai 1994 dauernden Aufenthalts in
der Klinik V.________ - wie postoperativer Verlauf waren
komplikationslos. Nach dem Hospitalisationsbericht des Dr.
med. Z.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, bestand ab 16. Mai 1994 50%ige, ab 30. Mai 1994
100%ige Arbeitsfähigkeit.
Am 2. Dezember 1996 meldete F.________ einen weiteren
Rückfall, wobei er insbesondere belastungsabhängige
Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk (OSG) beklagte. Zur
Begründung seines Standpunktes verwies er auf den Bericht
des Dr. med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom
25. November 1996). Im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse
der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September
1997 durch Dr. med. L.________ verfügte die SUVA am 22.
Oktober 1997, die Unfallfolgen hätten sich seit der Rentenzusprechung
im Jahre 1980 nicht erheblich verschlimmert,
weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung fehlten.
Dieser stünde in grundsätzlicher Hinsicht auch entgegen,
dass die Rentenrevision nur während neun Jahren nach
der Festsetzung zulässig sei.
Einspracheweise liess F.________ beantragen, in
Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 1997 habe die SUVA
auf die Rückfallmeldung vom 2. Dezember 1996 einzutreten
und nebst einer Invalidenrente auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 40 %, Taggelder bei mindestens
40%iger Arbeitsunfähigkeit ab Meldung des (dritten) Rückfalls
sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse
von mindestens 30 % zuzusprechen. Die SUVA
veranlasste eine Beurteilung des Integritätsschadens durch
Dr. med. L.________ (Bericht vom 30. Dezember 1997).
Gestützt darauf sprach sie eine Integritätsentschädigung
bei einer Integritätseinbusse von 5 % und einem
versicherten Verdienst von Fr. 69'900.- zu. Im Übrigen wies
sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 16. Januar
1998).
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, worin F.________
die in der Einsprache gestellten Anträge erneuern liess,
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab
(Entscheid vom 10. September 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________
das einspracheweise wie vorinstanzlich gestellte
Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung
reicht keine Vernehmlassung ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist am
9. Juli 1978, somit unter der Geltung des alten Rechts
(KUVG) und vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes
(UVG) am 1. Januar 1984 entstanden. Nach der Judikatur
sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche
- seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten -
in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe
des KUVG (Art. 80 Abs. 2 KUVG) zu beurteilen (BGE 118 V 295
Erw. 2a, 111 V 37). Rechtsprechungsgemäss ist die Erhöhung
einer (altrechtlichen) Rente über den Wortlaut des Art. 80
Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufes von neun Jahren seit der
Rentenfestsetzung möglich, wenn die SUVA auf einen Rückfall
oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden
in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang
zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung
der Unfallfolgen bewirken (nicht veröffentlichte
Urteile G. vom 6. Januar 1997, U 117/96, und P. vom
1. Februar 1983, U 40/82, je mit Hinweisen auf Maurer,
Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,
2. Aufl., S. 249 N 149 sowie - im jüngeren
der genannten beiden Urteile - auf Meyer-Blaser, Die
Abänderung formell-rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen
in der Sozialversicherung, ZBl 95/1994 S. 349; nicht veröffentlichtes
Urteil O. vom 3. Februar 1986, U 30/85).
b) Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht
man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer
Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt,
die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen
können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994
Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). Beweisbelastet hinsichtlich des
Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen
dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die versicherte
Person als Leistungsansprecherin (RKUV 1994 Nr. U 206
S. 328 Erw. 3b).
c) Die Frage, ob eine erhebliche Verschlimmerung der
Unfallfolgen vorliegt, beurteilt sich durch den Vergleich
des Sachverhaltes im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung
mit demjenigen im Zeitpunkt des die Revision betreffenden
Einspracheentscheides (RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70). Unterlag
eine Rentenverfügung bereits früher einem Revisionsverfahren,
gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung
(und nicht der ursprünglichen Rentenverfügung)
als Vergleichsbasis, wenn in der Revision nicht bloss
die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls
gilt der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung
als Vergleichsbasis (BGE 109 V 265).
2.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. med.
L.________ habe als befangen zu gelten, ist ihm Folgendes
entgegenzuhalten:
Es steht gerichtsnotorisch fest, dass Dr. med.
L.________ in einem anderen Versicherungsfall insoweit unkorrekt
handelte, als er den Titel einer nicht von ihm
stammenden wissenschaftlichen Arbeit veränderte, indem er
ein Wort abgedeckt und den so manipulierten Text in Kopie
seinem Bericht beigelegt hat. Das Bundesgericht hat den die
Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) verweigernden
Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
(vom 1. Dezember 1997) im Wesentlichen mit der Begründung
geschützt, es handle sich primär um eine Fehlleistung
bei der wissenschaftlichen Beweisführung, die mit
der Ausfällung einer Disziplinarstrafe genügend geahndet
werden könne (Urteil vom 27. Oktober 1998 [2A.578/1997]).
Dieses Verhalten, wie auch die in einem weiteren Versicherungsfall
gemachten Äusserungen des Dr. med.
L.________ über u.a. Gastarbeiter aus Balkanländern
betreffen nicht den hier strittigen Fall, sondern
denjenigen anderer versicherter Personen. Es fehlt insoweit
an einem konkreten Befangenheitsgrund. Besondere Umstände,
welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilungen des Dr. med. L.________ objektiv als
begründet erscheinen lassen, sind - auch unter
Zugrundelegung eines diesbezüglich strengen Massstabes (BGE
125 V 353 f. Erw. 3c mit Hinweis) - in casu zu verneinen.
Inwieweit den Beurteilungen des Dr. med. L.________
vorliegend gefolgt werden kann,
ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei
sind sämtliche Beweismittel grundsätzlich unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv auf ihren Beweiswert zu prüfen.
Alsdann ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten
(BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c).
3.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - den umfangreichen,
den Grundfall betreffenden medizinischen
Unterlagen, worunter insbesondere der Bericht des Dr. med.
N.________, Spezialarzt für Radiologie und Nuclearmedizin
FMH (vom 6. Dezember 1979) einerseits, der Bericht des Dr.
med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom
25. November 1996), die Ergebnisse der kreisärztlichen
Untersuchung des Dr. med. L.________ (vom 26. September
1997) und dessen Beurteilung des Integritätsschadens (vom
30. Dezember 1997) andererseits - ist mit Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand
zwischen dem 16. Januar 1980 und dem 16. Januar
1998 (vgl. Erw. 1c hievor) nicht wesentlich geändert
hat. Der Beschwerdeführer klagte bereits anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 1979 (Bericht
des Dr. med. A.________) über insbesondere morgens
auftretende Beschwerden im Bereich des linken, in der
Beweglichkeit eingeschränkten OSG. Entsprechende Angaben
machte er auch anlässlich der Untersuchung vom 25. November
1996 durch Dr. med. Z.________. Der behandelnde Arzt
spricht sich seinerseits ausdrücklich dafür aus, der
klinische Status sei an sich eher minimal. Hinsichtlich der
Befunde sind sich Dr. med. Z.________ und Kreisarzt Dr.
med. L.________ weiter darüber einig, das nunmehr eine "zu
10° leichte Einschränkung der Beweglichkeit im OSG" (Dr.
med. Z.________) besteht, wobei Dr. med. Z.________ von
einer Überlastungsarthropathie ausgeht und beide Ärzte eine
leichte Gelenkspaltverschmälerung feststellten. Nach dem
Gesagten stimmen die Beurteilungen des Gesundheitszustandes
durch die beiden Ärzte im Wesentlichen
überein. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
des herabgesetzten Beweiswertes des Berichtes von Dr.
med. L.________ vom 26. September 1997 näher einzugehen,
erübrigt sich damit, wobei die Rüge offensichtlich
unbegründet ist, die geklagten Beschwerden seien nicht
berücksichtigt worden. Weitere Beweisvorkehren erübrigen
sich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw.
4b).
b) Steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im
revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum nicht wesentlich
verändert hat, sind die Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise
- Revision eines unter dem KUVG entstandenen
Rentenanspruchs nicht gegeben, zumal weder ein Rückfall
noch Spätfolgen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (vgl.
Erw. 1b). Es kann damit offen bleiben, ob die geltend
gemachten Änderungen im erwerblichen Bereich - der Beschwerdeführer
ist nunmehr selbstständig erwerbstätig - im
Rahmen der Revision altrechtlicher Rentenansprüche von Bedeutung
sind.
4.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung kann
vollumfänglich auf die in rechtlicher wie in tatsächlicher
Hinsicht zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid
verwiesen werden. Es ist von einem evolutiven Geschehen
auszugehen, welches über den 1. Januar 1984 hinaus anhielt.
Die Feststellung, der Anspruch sei erst unter der Geltung
des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung
in Frage kommt, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
bringt sodann keine triftigen Gründe vor,
welche eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend
erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle
BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Mit Blick
darauf, dass Art. 36 Abs. 2 UVG die angemessene Kürzung von
Integritätsschädigungen vorsieht, wenn die Gesundheitsschädigung
oder der Tod nur teilweise Folge eines Unfalles bildet,
ist die Integritätsschädigung bei einem evolutiven Geschehen
in dem Masse zu kürzen, als sie in die Zeit vor
Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) fällt (in diesem
Sinne: nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 18. März 1997,
U 154/96).
5.- Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist der
Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG) "ab Rückfallmeldung
bis zur Berentung" zu verneinen, da keine Arbeitsunfähigkeiten
ausgewiesen sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.