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Original
 
[AZA 0/2]
2P.86/2001/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
31. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
Gerichtsschreiber Fux.
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In Sachen
I.H.________ und M.H.________, Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgekommission Felben-Wellhausen, Beschwerdegegnerin,
Departement für Finanzen und Soziales des KantonsT h u r g a u,Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
betreffend
Fürsorge; Akteneinsicht,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-I.H.________ und M.H.________ fochten verschiedene Entscheide des Departements für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau an und ersuchten für alle Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau entschied darüber mit Zwischenentscheid vom 1. November 2000 wie folgt:
"1. Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden für die drei Aufsichtsbeschwerden
abgewiesen. Den Beschwerdeführern wird
deshalb eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung
dieses Entscheides zur Leistung je eines Kostenvorschusses
von Fr. 500.--, insgesamt also
Fr. 1'500.--, gesetzt. Wird der Kostenvorschuss
nicht rechtzeitig geleistet, kann auf die Aufsichtsbeschwerden
nicht eingetreten werden.
2. Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die beiden Beschwerdeverfahren
werden bewilligt.
3. Die fünf Gesuche um Bewilligung eines unentgeltlichen
Anwalts werden abgewiesen.. "
I.H.________ und M.H.________ gelangten gegen diesen Entscheid mit einer als "Revision" bezeichneten Eingabe am 27. Dezember 2000 an das Verwaltungsgericht. Dieses erkannte, bei der Eingabe könne es sich tatsächlich nur um ein Revisionsgesuch im Sinn von § 70 des kantonalen Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) handeln.
Mit Urteil vom 7. Februar 2001 wies das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, weil darin keine Revisionsgründe vorgebracht würden. I.H.________ und M.H.________ haben hiergegen am 27. März 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit einer als "Klagereduktion" betitelten Eingabe vom 3. Mai 2001 zogen sie die Anträge auf Akteneinsicht in ihre eigenen und weitere Fürsorgeakten zurück, hielten aber an einer "angemessenen Kostenentschädigung" fest.
2.- a) Gemäss § 70 VRG gelten für die Revision die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Gesetz vom 6. Juli 1988 über die Zivilrechtspflege; ZPO). Nach § 246 ZPO ist die Revision zulässig, wenn das Gericht vorgebrachte erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder in irrtümlicher Weise gewürdigt hat (Ziff. 1), oder auch, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, deren Geltendmachung vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses selbst unter Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre (Ziff. 2 lit. a).
b) Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Urteil aus, die Beschwerdeführer würden sowohl in den Anträgen als auch in der Begründung ihrer Revisionseingabe nur Kritik am Zwischenentscheid üben. Einwände, die geeignet wären, diesen in Revision zu ziehen, brächten sie hingegen keine vor. Namentlich würden sie weder mit ihren Forderungen nach Akteneinsicht oder nach einem Rechtsbeistand noch mit ihren Ausführungen zum Datenschutz einen der genannten Revisionsgründe dartun. Deshalb sei das Revisionsgesuch abzuweisen.
c) Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist der Revisionsentscheid vom 7. Februar 2001.
Streitgegenstand kann folglich nur die Frage sein, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bzw.
den Nachweis eines solchen zu Recht verneint hat. Die Beschwerdeführer verfehlen diesen Streitgegenstand, indem sie materiell den - rechtskräftig gewordenen - Zwischenentscheid (vom 1. November 2000) kritisieren. Sie unterlassen es, sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinander zu setzen, und sie legen namentlich nicht dar, jedenfalls nicht rechtsgenügend (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und dazu grundlegend BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.), inwiefern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege kein Revisionsgrund vor bzw. ein solcher werde von ihnen nicht nachgewiesen, willkürlich sein sollte (zum Willkürbegriff vgl. BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129 E. 5b S. 134, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
3.- a) Die Eingabe vermag den Begründungsanforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde offensichtlich nicht zu genügen, so dass auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit nur summarischer Begründung (Abs. 3) nicht einzutreten ist.
b) Aufgrund dieses Verfahrensausgangs werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Aber auch dem Gesuch um eine "angemessene Kostenentschädigung", an dem die Beschwerdeführer festhalten, kann nicht entsprochen werden, weil sie als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung besitzen (vgl.
Art. 159 OG). Ihre finanzielle Lage wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr berücksichtigt (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende Partei ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: