[AZA 0]
I 338/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Batz
Urteil vom 31. Mai 2001
in Sachen
B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 6. Juli 1993 lehnte die damals zuständige Ausgleichskasse Schwyz einen Rentenanspruch des 1947 geborenen B.________ mangels einer leistungsbegründenden Invalidität ab. Auf eine Neuanmeldung vom 5. Mai 1995 hin wies das Eidgenössische Versicherungsgericht - wie zuvor die nunmehr zuständige IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 25. April 1997 und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1. Oktober 1997 - ein erneutes Rentenbegehren des Versicherten letztinstanzlich ab (Urteil vom 4. Juni 1998).
Bereits am 20. Juli 1998 liess sich B.________ mit dem Gesuch um "Rentenrevision" wiederum bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmelden. Nach Vornahme verschiedener Abklärungen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 56 % fest, worauf dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 10. Januar 2000 eine ab 1. September 1999 laufende halbe einfache Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zugesprochen wurden.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (Entscheid vom 19. April 2000).
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei abzuändern und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten; ferner ersucht er für das letztinstanzliche Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 Erw. 1; siehe auch BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c) zutreffend dargelegt.
Es kann darauf verwiesen werden. Erwähnt sei lediglich nochmals, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) im Falle des Eintretens auf eine Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung eines Rentenbegehrens (Art. 87 Abs. 3 IVV) analog zu Art. 41 IVG zu prüfen hat, ob seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.- Sodann hat das kantonale Gericht zutreffend begründet und erkannt, dass beim Beschwerdeführer seit der früheren rechtskräftigen Verfügung in psychischer und erwerblicher Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind und ihm deshalb mit der Verfügung vom 10. Januar 2000 zu Recht eine halbe - statt der von ihm anbegehrten ganzen - Invalidenrente zugesprochen worden ist. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich die Vorinstanz auch noch in der letztinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Es wird auf die in allen Teilen überzeugenden Feststellungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.
Das (sinngemässe) Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: