BGer 1P.330/2001 |
BGer 1P.330/2001 vom 05.06.2001 |
[AZA 0/2]
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1P.330/2001/sch
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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5. Juni 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, Basel,
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gegen
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Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel -Landschaft, Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel - Landschaft,
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betreffend
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Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK
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(Rechtsverweigerung, Verteidigungsrechte); hat sich ergeben:
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A.- Im Rahmen des Strafverfahrens gegen X.________ vernahm das Statthalteramt Arlesheim am 3. Dezember 2000 A.________. Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 beantragte X.________ die Entfernung dieser Einvernahme aus den Akten, da ihm weder der Einvernahmetermin mitgeteilt worden noch er von der Teilnahme an dieser Einvernahme ausgeschlossen worden sei.
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Am 5. Januar 2001 schloss das (nunmehr zuständig gewordene) Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) X.________ und seinen Verteidiger von der Einvernahme des A.________ vom 3. Dezember 2000 aus.
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Am 12. Januar 2001 stellte es diese Verfügung X.________ zusammen mit der fraglichen Einvernahme vom 3. Dezember 2000 zu und machte ihn gleichzeitig auf sein Recht aufmerksam, Fragen und Anträge dazu zu stellen. Zusätzlich wurde er angefragt, ob er an seinen Anträgen vom 4. Januar 2001 festhalte.
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Am 17. Januar 2001 teilte X.________ dem BUR mit, dass er an seinen Anträgen vom 4. Januar 2001 festhalte.
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Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 teilte das BUR X.________ mit, dass seine Verfügung vom 5. Januar 2001 rechtskräftig geworden sei, da innert Frist keine Beschwerde erhoben worden sei.
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Am 1. März 2001 erhob X.________ Beschwerde an das Verfahrensgericht des Kantons Basel-Landschaft wegen Rechtsverweigerung.
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Er beantragte, es sei festzustellen, dass durch die Nicht-Anhandnahme seines Gesuches vom 4. Januar 2001 sein Recht auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verletzt worden sei, und das BUR sei anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme von A.________ aus den Akten zu weisen und dessen Befragung zu wiederholen.
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Das Verfahrensgericht trat auf die Beschwerde mit Präsidialbeschluss vom 23. März 2001 nicht ein. Es auferlegte die Kosten des Verfahrens X.________ und entzog ihm die unentgeltliche Verbeiständung.
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B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Mai 2001 wegen Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK beantragt X.________:
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"1. Es sei der Beschluss des Beschwerdegegners 1 [Verfahrensgericht]
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vom 23. März 2001 aufzuheben.
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Dementsprechend sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner
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1 mit seinem Nichteintretensbeschluss
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vom 23. März 2001 Recht verweigert hat und
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dementsprechend sei der Beschwerdegegner 2 [BUR]
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anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme von Herrn
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A.________ vom 3. Dezember 2000 inkl. sämtlicher
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hiervon erstellter Kopien aus den Verfahrensakten
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zu entfernen, eventualiter ist die Sache zur neuen
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Entscheidung an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen.
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2. Subeventualiter sei der Beschluss des Beschwerdegegners
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1 vom 23. März 2001 im Kostenpunkt aufzuheben
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und der Beschwerdegegner 1 anzuweisen, auf die
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Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und
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den Unterzeichnenden für seine vorinstanzlichen
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Bemühungen als unentgeltlicher Verteidiger zu entschädigen.
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3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.
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Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
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Prozessführung und Verbeiständung mit
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dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen.. "
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C.- Das Verfahrensgericht und das BUR beantragen in ihren Vernehmlassungen, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 126 I 50 E. 1).
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Der angefochtene Entscheid des Verfahrensgerichts bewirkt im Ergebnis, dass ein Einvernahmeprotokoll bei den Akten verbleibt, das der Beschwerdeführer daraus entfernt haben möchte. Dieser Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 87 Abs. 2 OG in der seit dem 1. März 2000 in Kraft stehenden Fassung mit staatsrechtlicher Beschwerde nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
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Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Über die Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 3. Dezember 2000 zu Lasten des Beschwerdeführers wird erst der Strafrichter im Sachurteil zu befinden haben. Eine allfällige verfassungswidrige Verwertung dieses Beweismittels im Endentscheid könnte der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges jedenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 OG nicht einzutreten, da der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
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Es kann somit offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 88 OG hat. Dies ist jedenfalls fraglich, erklärt er doch in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 8) ausdrücklich, die Anfechtung der Verfügung vom 5. Januar 2001, mit welcher er von der Teilnahme an der Einvernahme von A.________ ausgeschlossen wurde, habe nicht zur Diskussion gestanden.
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Von vornherein nicht einzutreten ist auf die beiläufig erhobene formelle Rechtsverweigerungsrüge, da deren Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Das Gleiche gilt für die Anfechtung der Kostenerhebung und Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständigung wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde.
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2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt sowie dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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